{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-03_1_StR_292_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-03","aktenzeichen":"1 StR 292/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _ 292/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Nikolai Fürst von K aus\nBOSSE (Italien), geboren am 1924 in Egg,\n\nwegen Betrugs\n\n677\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt > aus ri>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n>>.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 26. Januar 1987\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts München vom 7. Juni 1983 zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte, der Mitangeklagte sm» und ein\nweiterer Geschäftspartner planten, auf einem Grundstücksareal in Bad Wiessee ein Golf- und Kurhotel zu errichten.\nMangels liquider Mittel waren sie auf eine Vollfinanzierung\n\nangewiesen.\n\n1. Am 1. Oktober 1982 kaufte die Ehefrau des Angeklagten, der in Generalvollmacht für sie handelte, das Gelände von der Erbengemeinschaft FEED zum Preise von\n7,133 Millionen DM. Die auf den Grundstücken lastenden\nbrieflosen Grundschulden sollten abgelöst werden, die\nnachrangigen vier Eigentümerbriefgrundschulden zu je\n\n3,1 Millionen DM hingegen bestehen bleiben. Die Übergabe der\nBriefe an die Käuferin wurde dadurch ersetzt, daß die Verkäufer den Herausgabeanspruch gegen den Notar unter der\nBedingung der Zahlung des gesamten Kaufpreises an den Käufer\n\nabtreten.\n\nAm 8. Dezember 1982 verkaufte der Angeklagte in Vertretung seiner Ehefrau den Grundbesitz zum Preise von\n14,8 Millionen DM an die Firma H@, deren Geschäftsführer\nder Angeklagte SW war, weiter. In dem Vertrag wurde\nder Wahrheit zuwider erklärt, daß auf den Kaufpreis ein\nTeilbetrag von 6 Millionen DM bereits bezahlt sei. Zugleich\nenthielt der Vertrag den Vermerk, daß auf den ersten Kauf-\n\nvertrag noch keine Zahlungen erfolgt seien.\n\nDie U] als Bauherr des geplanten Projektes vergab den\nBauauftrag an die Firma Du : BED Bauaktiengesellschaft (im folgenden B + B). Diese erklärte sich bereit, der\nH„@® eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft von\n3,3 Millionen DM zur Zwischenfinanzierung des Grundstückskaufpreises zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzuge sollte\ndie H& dafür Sicherheit durch zwei Briefgrundschulden über\nje 3,1 Millionen DM leisten. In dem Bauvertrag war vereinbart, daß die Bürgschaft Zug um Zug gegen Herausgabe der\nGrundschuldabtretungserklärungen an den Notar übergeben\n\nwerden sollte.\n\nAnläßlich der Überprüfung der Grundschuldabtretungen\nstellte der Zeuge GEM als Syndikus der B + B am\n\n15. Dezember 1982 fest, daß der Notar die beiden Grundschuldbriefe nur nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises\nan die Erbengemeinschaft Fo» herausgeben durfte. Er\nfragte deshalb den Mitangeklagten siEED: wie der Kaufpreis finanziert werde, worauf dieser, wie mit dem Angeklagten abgesprochen war, wahrheitswidrig antwortete,\n\n6 Millionen seien bereits investiert. Dadurch entstand\n\nbei dem Zeugen GEB, wie von den Angeklagten erwartet,\nder Eindruck, der Restkaufpreis werde mit Hilfe der Bankbürgschaft über 3,3 Millionen DM finanziert, so daß der\nHerausgabe der Grundschuldbriefe keine Hindernisse mehr\nentgegenstünden. Er stimmte daraufhin der Aushändigung der\nBankbürgschaft an die H@ zu.\n\nDa jedoch mit Hilfe der Bürgschaft lediglich\n3 Millionen DM auf den ersten Kaufpreis bezahlt wurden,\nkonnte die B + B die Grundschuldbriefe nicht erlangen. Die\nsich verbürgende Bank wurde später aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und nahm ihrerseits bei der B + B Rück-\n\ngriff.\n\n2. Nachdem der zweite Kaufvertrag vom 8. Dezember 1982\nam 18. Dezember 1982 wieder aufgehoben worden war, wandten\nsich die Angeklagten wegen einer weiteren Bankbürgschaft\nüber 2 Millionen DM zur Zwischenfinanzierung eines Betrages\nvon 5,5 Millionen DM wiederum an die B + B. Da sie wußten,\ndaß die B + B auf Sicherheiten bestehen würde, boten sie\nzwei weitere Eigentümergrundschulden über je 3,1 Millionen DM an, obwohl sie mangels Zahlung des vollständigen\nersten Kaufpreises zur Übergabe der Grundschuldbriefe nicht\n\nin der Lage waren.\n\nDie B + B ging nach wie vor davon aus, daß der Kaufpreis an die Erbengemeinschaft Fe voll bezahlt sei.\nSie stellte der HP deshalb die gewünschte Bankbürgschaft\ngegen Abtretung der Eigentümergrundschulden zur Verfügung.\nDie Übergabe der Briefe sollte wiederum durch Abtretung des\nHerausgabeanspruchs gegen den Notar ersetzt werden. Auch in\ndiesem Fall konnte die B + B die Grundschuldbriefe mangels\nZahlung des ursprünglichen Kaufpreises nicht erlangen und\nwurde später wiederum aus der Bürgschaft im Wege des Rück-\n\ngriffs in Anspruch genommen.\n\nAls die B + B erkannt hatte, daß entgegen ihrer Annahme\nauf den ursprünglichen Kaufpreis lediglich 3 Millionen DM\nbezahlt waren und weder die Ehefrau des Angeklagten noch die\n| die restlichen 4,1 Millionen DM aufbringen konnten, entschloß sie sich, den Restbetrag selbst zu zahlen, um in den\nBesitz der Grundschuldbriefe zu gelangen. In der Folgezeit\nverkaufte sie die vier Grundschulden für 9,7 Millionen DM,\nso daß sie letztlich keinen Verlust erlitten hat.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind\nüberwiegend unzulässig, da die den Mangel begründenden\nTatsachen nicht mitgeteilt werden (S 344 Abs. 2 Satz 2\nStpoO). Im übrigen sind sie unbegründet.\n\nl. Die Revision macht geltend, der Finanzbedarf der 3)\nhabe von Anfang an nur 8,8 Millionen DM betragen. Wenn\n\nEL\n\njedoch, wie das Landgericht annehme, die Ehefrau des Angeklagten die an sie zu zahlenden 6 Millionen DM nicht erhalten habe, hätte der Finanzbedarf 14,8 Millionen DM betragen. Diesen Widerspruch habe das Landgericht entgegen\n\n§ 244 Abs. 2 StPO nicht aufgeklärt.\n\nDie Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche Beweiserhebung mit welchen\nBeweismitteln sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen\nund was diese Beweiserhebung ergeben hätte. Im übrigen ist\nnicht ersichtlich, inwiefern eine solche Beweiserhebung für\ndie Entscheidung des Falles hätte von Bedeutung sein\n\nkönnen.\n\n2. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch angebliche Nichtbescheidung eines Beweisamtrages ist ebenfalls unzulässig, im übrigen aber auch unbegründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nämlich später erklärt, der Beweisamtrag werde\nnur hilfsweise für den Fall einer Verurteilung im Anklagepunkt I@Bstraße (Fall III der Anklage) gestellt. Die\nBedingung ist jedoch nicht eingetreten, da der Angeklagte im\nFall III. freigesprochen worden ist.\n\n3. Die Rüge, der Zeuge xD sei entgegen § 244 Abs. 2\nStPO nicht vernommen worden, ist ebenfalls unzulässig, da\ndie Revision nicht mitteilt, aus welchen Gründen sich die\nVernehmung dieses Zeugen dem Gericht hätte aufdrängen müssen\nund was die Vernehmung des Zeugen ergeben hätte.\n\n4. Die Strafkammer hat auch nicht dadurch gegen ihre\nAufklärungspflicht verstoßen, daß sie, wie die Revision\nmeint, das Notarschreiben vom 28. Dezember 1982 nicht verwertet habe. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die\nKammer über den Inhalt dieses Schreibens im Rahmen der Vernehmung des Zeugen GEB Beweis erhoben hat. Soweit die\nAufklärungsrüge darauf gestützt wird, der Tatrichter habe\ndas Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere den\nZeugen nicht nach dem vollständigen Inhalt des Schreibens\ngefragt, ist sie unzulässig (BGHSt 4, 125; 17, 351).\n\nAber auch ein Verstoß gegen § 261 StPO, wonach der Tatrichter die Beweise vollständig zu würdigen hat, liegt nicht\nvor. Den ersten Absatz des in der Revisionsbegründungsschrift vom 23. Juli 1987 auf S. 6 zitierten Schreibens hat\ndas Landgericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (UA\nS. 38). Aus der Tatsache, daß der zweite Absatz im Urteil\nnicht erwähnt wird, kann nicht geschlossen werden, die\nStrafkammer habe das Schreiben nicht vollständig bedacht. Im\nübrigen ergibt jener Teil des Notarschreibens, daß er für\ndie Frage der Kaufpreiszahlung ohne Bedeutung ist. Die\nzwischenzeitliche Zahlung, von der darin die Rede ist und\nmit der die \"Auflagen der vorrangigen Gläubiger erfüllt\"\nseien, bezieht sich ersichtlich nicht auf die Zahlung des\nKaufpreises, sondern auf die vorrangigen brieflosen Grundschulden in Höhe von 2,365 Millionen DM, die nach dem\nersten Kaufvertrag abgelöst werden sollten (UA S. il, 23).\nDa durch die Bezahlung dieser Grundpfandgläubiger die hier\nin Rede stehenden Eigentümergrundschuldbriefe nicht frei\nwurden, war der diesbezügliche Inhalt des Notarschreibens\n\nnicht beweiserheblich.\n\nII. Sachrüge\n\nIn sachlich rechtlicher Hinsicht läßt das Urteil keinen\nRechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat den Angeklagten\nohne Rechtsirrtum des Betruges in zwei Fällen für schuldig\nbefunden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind\nnicht begründet.\n\nA. 1. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der\nMitangeklagte SB aufgrund gemeinsamer Planung mit dem\nAngeklagten dem Zeugen ee 3 von der Firma B + B auf\ndessen Frage, wie der an die Erbengemeinschaft Fee»\nzu zahlende erste Kaufpreis von 7,1 Millionen DM finanziert\nwerde, erklärt, 6 Millionen seien bereits investiert (UA\nSs. 16, 24, 25, 36).\n\nDiese Erklärung war falsch. Zwar hat der Mitangeklagte\nSCHE nicht unmittelbar behauptet, der erste Kaufpreis\nsei in Höhe von 6 Millionen DM bereits bezahlt. Seine Antwort bezog sich vielmehr auf den zweiten Kaufvertrag vom\n8. Dezember 1982 und enthielt die Erklärung, auf den an die\nEhefrau des Angeklagten zu zahlenden Kaufpreis von\n14,8 Millionen DM seien bereits 6 Millionen investiert. Doch\nschon in dieser Hinsicht war die Antwort falsch, denn tatsächlich war auf den zweiten Kaufpreis überhaupt keine\nZahlung erfolgt. Darüber hinaus war die Erklärung geeignet, in dem Zeugen GBP falsche Vorstellungen über\ndie Finanzierung bzw. Zahlung des ersten Kaufpreises von\n7,1 Millionen DM hervorzurufen. Tatsächlich hat dieser die\n\n- 10 -\n\nÄußerung des Mitangeklagten Sp auch dahin verstanden,\ndaß die auf den zweiten Kaufvertrag investierten 6 Millionen\nDM in Verbindung mit den auf Grund der Bürgschaft erlangten\nGeldern zur vollständigen Bezahlung des ersten Kaufpreises\nund damit zur Freigabe der Grundschuldbriefe führen würden.\nDiese Bewertung lag nach den Umständen nahe. Das Landgericht\nhat dem Zeugen GEB daher insoweit geglaubt, was aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Täuschung des\nZeugen GEB war auch, worauf die Strafkammer zutreffend\nhinweist, mit der wahrheitswidrigen Erklärung in dem zweiten\nKaufvertrag hinsichtlich der angeblich bereits gezahlten\n\n6 Millionen DM bereits angelegt (UA S. 36). Im übrigen war,\nwie das Landgericht rechtlich unangreifbar feststellt, eine\nsolche Fehlvorstellung bei dem Zeugen Con auch beabsichtigt, denn der Mitangeklagte SB hat eingeräumt,\ndie Sache mit den 6 Millionen sei mit dem Angeklagten vorher\nüberlegt worden, um die erwartete Frage nach der Bezahlung\ndes Kaufpreises und der Verfügbarkeit der Grundschulden be-\n\nantworten zu können (UA S. 36).\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angenommen, eine Täuschung werde nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß die Angeklagten, wie sie sich eingelassen haben, der\nFirma B + B alles offen gelegt, insbesondere die Kaufverträge vom 1. Oktober und 8. Dezember 1982 vorgelegt hatten.\n\nZwar ergab sich aus einem Vermerk im zweiten Kaufvertrag vom 8. Dezember 1982, daß Zahlungen auf den ersten\nKaufvertrag noch nicht erfolgt waren (UA S. 26, 36a). Diesen\nVermerk hat der Zeuge GER, wie er angegeben hat, jedoch\n\nzE\n\n- 11 -\n\nnicht gelesen (UA S. 26). Insoweit hat die Strafkammer ihm\nGlauben geschenkt und die dafür maßgebenden Gründe im Urteil\ndargelegt (UA S. 27). Auch das kann aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden. Hinzu kommt, daß der Zeuge den Mitangeklagten SE frus, wie der Kaufpreis von 7,1 Millionen DM finanziert werde (UA S. 15, 16). Darin sah\n\ndas Landgericht einen weiteren Hinweis, daß der Zeuge\nGEB sen vermerk tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen\nhatte. Abgesehen davon mußte der Mitangeklagte SW «er\nFrage des Zeugen ci entnehmen, daß dieser über eine\netwaige Zahlung der 7,1 Millionen DM im unklaren war. Wenn\ner unter diesen Umständen wahrheitswidrig erwiderte, 6 Millionen seien bereits investiert, war diese Erklärung\ngeeignet, in dem Zeugen ED den Glauben hervorzurufen,\ndie 6 Millionen DM würden für die Bezahlung des ersten\nKaufpreises verwandt und in Verbindung mit dem auf Grund der\nBürgschaft gezahlten Betrag zur Freigabe der Grundschuld-\n\nbriefe führen.\n\nEin Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Landgericht über den mit dem Vermerk im zweiten Kaufvertrag verbundenen Zweck lediglich Vermutungen angestellt hat (UA\nS. 36a), denn die diesbezüglichen Urteilsausführungen tragen\ndie Feststellung, SEE Habe den Zeugen GW über\ndie Verfügbarkeit der Grundschulden getäuscht, nicht. Der\nVermerk datierte vom 8. Dezember, während die entscheidende\nBesprechung mit dem Zeugen GEB am 15. Dezember stattfand. Was die Verfügbarkeit der Grundschulden anlangt, kam\nes also allein auf den letzteren Zeitpunkt an. Dafür, wie\nsich die Lage an diesem Tage darstellte, war die Erklärung\n\n- 12 -\n\ndes Mitangeklagten sa» auf die Frage des Zeugen\nHERD nach der Finanzierung des Kaufpreises maßgebend. Da\nSE» eingestanden hat, die Fehlvorstellung bei dem\nZeugen CHEM sei auf Grund eines gemeinsamen Planes mit\ndem Angeklagten beabsichtigt gewesen, liegt auch kein Wider-\n\nspruch darin, daß das Landgericht einerseits eine vorsätzliche Täuschung annimmt, andererseits aber zu dem Zweck des\n\nVermerks keine sicheren Feststellungen trifft.\n\n2. Die von den Angeklagten beabsichtigte Fehlvorstellung trat bei dem Zeugen GB auch ein. Aufgrund der Erklärung des Mitangeklagten SGB entstand bei dem Zeugen\nder Eindruck, mit der Bankbürgschaft werde der Rest des\nersten Kaufpreises finanziert, wodurch die Grundschulden für\ndie Firma B + B verfügbar würden (UA S. 16, 24). Es handelt\nsich demnach nicht etwa um einen Irrtum, dem der Zeuge von\nsich aus und ohne Zutun der Angeklagten erlegen ist, sondern\num eine von ihnen ganz bewußt herbeigeführte Fehlvorstellung, die sie weiter für sich ausgenutzt haben. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß der Zeuge Ge sich\nkeine Belege über die tatsächliche zahlung der 6 Millionen\nDM hat zeigen lassen, denn der Irrtum des Getäuschten wird\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß er den Angaben des\n\nTäuschenden ungeprüft vertraut.\n\n3. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer eine Vermögensverfügung darin gesehen, daß die Firma B + B die Bankbürgschaft unter Verzicht auf die gleichzeitige Übergabe der\nSicherheiten herausgab. Diese Verfügung beruhte unter\n\nanderem auf der irrtumsbedingten Freigabeerklärung des\n\nZeugen CB .\n\n28\n\n- 13 -\n\nZu Unrecht greift die Revision die Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung dazu als lückenhaft und unklar an. Unklar ist insbesondere nicht die Bemerkung in dem Urteil, die\nin $S 9 dargelegten Abwicklungsmodalitäten seien \"für die\nVerhandlungspartner ohne Kenntnis der entsprechenden\nUrkunden ... nicht erkennbar\" gewesen (UA S. 31). Mit den\nVerhandlungspartnern sind ersichtlich die Zeugen Ei und\n“u gemeint (UA S. 28 f.). Diese Verhandlungspartner\nsieht das Landgericht jedoch nicht als getäuscht an, sondern\nallein den Zeugen CB, der dem Mitangeklagten 0000)\ndie Frage nach der Finanzierung der 7,1 Millionen DM\nstellte. Demzufolge nahm dieser auch aufgrund der Besprechung vom 15. Dezember 1982 die Vermögensverfügung vor.\n\nZu Unrecht ist die Revision ferner der Auffassung, eine\ndurch die Täuschung bedingte Vermögensverfügung könne nur\ndarin liegen, daß der Zeuge GB die Abtretung der\nGrundschulden für in Ordnung befunden habe, nicht aber in\ndem Verzicht auf die Zug um Zug Regelung. In bezug auf die\nOrdnungsmäßigkeit der Grundschuldabtretung lag keine\nTäuschung von seiten der Angeklagten vor. Getäuscht wurde\nder Zeuge er 3 1 über die teilweise Zahlung des ersten\nKaufpreises; nur diese Täuschung war für die Freigabe der\nBankbürgschaft maßgebend.\n\n4. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch einen\nSchaden in Form einer Vermögensgefährdung auf seiten der\nFirma B + B bejaht. Dieser besteht darin, daß sich die Firma\nB+ B bzw. die hinter ihr stehende Bank für schuldrechtliche\n\n- 14 -\n\nVerpflichtungen verbürgt hat, ohne die vertraglich bedungenen Sicherheiten zu bekommen. Die Firma B + B war demgemäß\ndem Risiko ausgesetzt, aus der Bürgschaft im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen zu werden und mit ihrem\nAusgleichsanspruch gegen die I] auszufallen.\n\nDas Nichtvorhandensein einer bei Vertragsschluß ausbedungenen Sicherheit muß zwar nicht ohne weiteres zu einer\nVermögensgefährdung führen. Ob ein Vermögensschaden in der\nForm einer Vermögensgefährdung eingetreten ist, hängt vielmehr davon ab, ob das Vermögen des Getäuschten nach der Verfügung einen geringeren Wert hat als vorher (BGHSt 15, 342,\n343; 16, 220, 221; BGH NJW 1964, 874). Eine Gefährdung kann\nbeispielsweise verneint werden, wenn der Ausgleichsanspruch\nauf andere Weise ausreichend gesichert ist oder sonst an der\nRealisierung des Anspruchs keine ernsthaften Zweifel bestehen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede\nsein. Nach den Urteilsfeststellungen war die H@ praktisch\nvermögenslos (UA S. 12); der Angeklagte und seine Ehefrau\nverfügten über keine liquiden Mittel (UA S. 32). Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch gegen die N] im Falle einer\nInanspruchnahme der Firma B + B aus der Bürgschaft war daher\nvon vorneherein fragwürdig (UA S. 46). Es kann daher nicht\nzweifelhaft sein, daß sich die Firma B + B nach Aushändigung\nder Bürgschaftsurkunde ohne entsprechende Sicherheiten in\neiner schlechteren Vermögenslage befand als vorher.\n\nDagegen kann nicht eingewandt werden, das Grundstück\nsei genügend werthaltig gewesen, so daß die Gefahr des Ausfalls zu keiner Zeit ‚bestanden habe. Das Grundstück war\n- nach Ablösung der ersten fünf Grundschulden - immer noch\n\n- 15 -\n\nmit vier Eigentümergrundschulden über zusammen 12,4 Millionen DM belastet, die den Wert des Grundstücks weitgehend\naushöhlten. Eine ausreichende Sicherheit bestand erst nach\nÜbertragung der Grundschulden, wie es zwischen B + B und H@\nauch vorgesehen war. Diese Grundschulden besaß die B + B anfänglich aber gerade nicht; sie war demgemäß dem Risiko ausgesetzt, mit dem vollen Betrag auszufallen. Insbesondere war\nsie nicht dagegen gesichert, daß andere Gläubiger ihr bei\nder Vollstreckung zuvorkamen. Die Abtretung der Grundschulden diente gerade dem Zweck, diese Gefahr auszuschalten.\n\nDie Tatsache, daß B + B diese Sicherheiten später erlangte, ändert an der zunächst eingetretenen Gefährdung des\nGläubigervermögens nichts. Für die Frage, ob durch eine\nVermögensverfügung ein Schaden eingetreten ist, kommt es\nnicht auf die spätere Entwicklung der Dinge an, sondern auf\nden Zeitpunkt der Vermögensverfügung (BGH GA 1961, 114; BGH,\nUrteile vom 17. Februar 1976 - 5 StR 601/75, 1. März 1977\n- 5 StR 27/77, 27. März 1979 - 5 StR 836/79). Hätte die\nB + B keine 4,1 Millionen DM aufgewandt, um in den Besitz\nder Grundschuldbriefe zu gelangen, hätte sie den aus der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft resultierenden Verlust von\n3,3 Millionen DM nicht ausgleichen können. Das Vermögen der\nB + B war daher zur Zeit der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde in Höhe des vollen Bürgschaftsbetrages von 3,3 Milli-\n\nonen DM gefährdet.\n\n- 16 -\n\nEin Vermögensschaden kann auch nicht deshalb verneint\nwerden, weil die B + B \"lediglich einen durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch gegenüber dem Notar erworben\" hat und, wie die Revision meint, mehr als diesen Anspruch nicht habe erwerben\nsollen und wollen. Es ist zwar richtig, daß der an dieB+B\nabgetretene Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe an\ndie Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geknüpft\nwar (UA S. 11). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend\nan, denn die B + B ging, wie dem Angeklagten bewußt war,\ndavon aus, daß ein Teil des Kaufpreises bereits bezahlt war\nund der Rest mit Hilfe des durch die Bürgschaft gesicherten\nBetrages gezahlt werde und damit der Herausgabe keine Bedingung mehr entgegenstehe. Nur unter dieser Voraussetzung\nstimmte der Zeuge cu der Aushändigung der Bürgschaft\nzu. Der Schaden der B + B besteht demzufolge darin, daß sie\nmit Hilfe der Bürgschaft einen unbedingten Herausgabeanspruch erwerben wollte, tatsächlich aber nur einen nach wie\nvor bedingten Anspruch erwarb und deshalb nicht ohne\nweiteres die Grundschuldbriefe erlangen konnte.\n\nB. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen weiteren\nBetrug darin gesehen, daß sich der Angeklagte Anfang 1983\nunter Ausnutzung des bisherigen Irrtums von der B + B nochmals eine Bankbürgschaft ohne die in Aussicht genommene\nSicherheit geben ließ. Der Feststellung eines Irrtums auf\nseiten des Zeugen GW hinsichtlich der Zahlung des\n\nv\n\n02:4\n\n- 17 -\n\nKaufpreises steht nicht entgegen, daß der Zeuge von dem\nSchreiben des Notars Graf zu CB vom 28. Dezember 1982\nKenntnis genommen hat, in dem mitgeteilt wurde, die Grundschuldbriefe würden übersandt, wenn die Bedingungen (Kaufpreiszahlung und Freistellung der nicht verkauften Restfläche) erfüllt seien (UA S. 37/38). Nach der Überzeugung\nder Strafkammer hat der Zeuge dieses Schreiben nicht dahin\nverstanden, daß der Kaufpreis noch nicht gezahlt sei; vielmehr habe der Zeuge angenommen, der Notar sei über die\nerfolgte Zahlung vielleicht nur noch nicht informiert\ngewesen. Wenn das Landgericht dem Zeugen dies abgenommen\nhat, weil seine Angaben durch weitere Anhaltspunkte\nbestätigt werden (UA S. 40), liegt darin kein Rechtsfehler.\n\nAuch das Notarschreiben vom 31. Januar 1983 schließt\neine Fehlvorstellung des Zeugen GEB hinsichtlich der\nZahlung des Kaufpreises nicht aus. Denn dieses Schreiben\ndatiert vom 31. Januar 1983 und kann so erst Anfang Februar\nbei der B + B eingetroffen sein. Demgemäß ist es möglich,\ndaß der Zeuge GeEEEEEED Ende Januar 1983, also vor Eingang\ndieses Schreibens noch an die vollständige Kaufpreiszahlung\n\ngeglaubt hat.\n\nC. Die Feststellungen ergeben auch, daß der Angeklagte\nin beiden Fällen vorsätzlich gehandelt hat. Nach ständiger\nRechtsprechung genügt es für den Betrugsvorsatz, daß der\nTäter die schadensbegründenden Umstände kannte (BGH, bei\nHoltz MDR 1981, 810; BGH, Urteil vom 15. März 1979 - 4 StR\n652/78 - und vom 13. März 1980 - 4 StR 13/80). Das war hier\nder Fall, denn nach den Urteilsfeststellungen war dem\nAngeklagten bekannt, daß B + B in dem Augenblick, in dem sie\n\n- 18 -\n\ndie Bürgschaft freigab, keinen unbedingten Auspruch auf\nHerausgabe der Grundschuldbriefe erwarb. Zutreffend hat das\nLandgericht auch ausgeführt, es komme nicht darauf an, daß\nder Angeklagte möglicherweise darauf vertraute, es werde\nschon nicht zur Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, geschweige denn zu einem Ausfall mit der Ausgleichsforderung\nkommen. Nach Lage der Dinge konnte der Angeklagte nicht auf\nkonkrete Finanzierungszusagen vertrauen. Die Bi»\nreg - natte noch keinen Kredit fest\nzugesagt, sondern im Gegenteil mitgeteilt, sie halte den von\nder H@ genannten Kaufpreis für erheblich überteuert und sei\nlediglich bereit, einen QM/Preis von 500,- DM zu finanzieren\n(UA S. 36a). Aber auch die Erwartungen in bezug auf Gelder\nvon der Schweizer Gruppe I] waren vage. Bei der\nmangelnden Konkretisierung dieser Aussichten kann der vom\nLandgericht festgestellte Betrugsvorsatz aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden.\n\nEs liegt auch kein Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits feststellt, die Angeklagten hätten\ndie Geschäfte ordnungsgemäß abwickeln wollen, andererseits\naber ausführt, sie hätten sich durch Betrug einen bestimmten\nBetrag verschaffen wollen. Dem Angeklagten wird nicht vorgeworfen, er habe B + B betrügerisch um einen größeren\nGeldbetrag bringen und ihr dadurch einen endgültigen Schaden\nzufügen wollen. Ihm wird vielmehr zur Last gelegt, durch ein\nTäuschungsmanöver das Vermögen von B + B gefährdet zu haben,\nindem er sie dem Risiko der Inanspruchnahme aus einer\nungesicherten Bürgschaft aussetzte. Ein Betrugsvorsatz in\n\ndieser Richtung\n\n674\n\n- 19 -\n\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nhoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das\nRisiko werde sich nicht realisieren.\n\nD. Schließlich weisen auch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Zu beanstanden ist insbesondere nicht, daß die Strafkammer als\nstraferschwerend gewertet hat, die Höhe der Vermögensgefährdung sei beträchtlich (UA S. 49). Gefährdet war B+B\nwegen eines Betrages von 5,3 Millionen DM, da sie in dieser\nHöhe ungesicherte Bürgschaften herausgegeben hatte. Solange\nsie die Grundschuldbriefe nicht besaß, war sie, wie ausgeführt, dem Risiko ausgesetzt, mit dem vollen Betrag auszufallen. Die Gefährdung verringerte sich nicht dadurch, daß\nB + B einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe\nbesaß, denn dieser Anspruch war von der Zahlung von 4,1 Millionen DM abhängig. Der Umstand, daß B + B in der Lage war,\ndiesen Betrag aus eigenen Mitteln aufzubringen, ist ohne Bedeutung, denn das Ausmaß der für die Strafbemessung maßgeblichen Gefährdung kann nicht danach beurteilt werden, ob es\ndem jeweiligen Gläubiger möglich ist, den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden durch eigene Geldinvestitionen\n\naufzufangen.\n\n- 20 -\n\nIm übrigen hat das Landgericht berücksichtigt, daß der\nSchaden wieder gutgemacht ist und der Angeklagte hoffte, die\n\nSache werde gut ausgehen und B + B nur einen \"Schaden auf\nZeit\" erleiden.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth 'v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-03/1-str-292-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-03/1-str-292-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.424750+00:00"}}