{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-27_1_StR_529_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-27","aktenzeichen":"1 StR 529/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 529/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen H aus EEE, geboren am\nGERD 1960 in ‚\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWIV\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 9. Juli 1987\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen, davon in\n16 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis, sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist; die wegen\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte\nEinzelstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\nNach den Urteilsfeststellungen war die Beute des Angeklagten in den Fällen I 4, 6 bis 12, 14, 15, 17 und 20\nbis 24 so umfangreich, daß er sie nicht einfach ergreifen und mitnehmen konnte, sondern zu ihrer Sicherung und zum Abtransport auf die Benutzung seines Pkw’s\n\nangewiesen war. Deshalb waren die Diebstähle in diesen\nFällen noch nicht vollendet, als das Fahren ohne Fahrerlaubnis begann. Demgemäß steht die Vollendung der\nDiebstahlstaten in diesen Fällen jeweils in Tateinheit\nmit dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (BGH NJW 1981, 997). Da diese fortgesetzte Tat\naber nicht in der Lage ist, die schwereren 16 Diebstahlstaten zu einer, Handlung zusammenzufassen (BGHSt\n29, 288, 291; BGH NJW 1984, 2838), ist auszusprechen,\ndaß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils\nin Tateinheit mit den 16 Diebstahlstaten steht. Der\nSenat kann diese Schuldspruchänderung selbst vornehmen,\nda auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders,\nals geschehen, hätte verteidigen können, wenn ihm der\nrechtliche Hinweis erteilt worden wäre, daß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den Diebstahlstaten rechtlich zu einer Einheit verbunden sein\n\nkann.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer\nÄnderung der Gesamtstrafe. Sie hat zwar den Wegfall der\nwegen des Vergehens nach § 21 StVG verhängten Einzelstrafe zur Folge. Das Gewicht der dem Angeklagten zur\nLast zu legenden strafbaren Verstöße ändert sich dadurch aber nicht. Es kann deshalb ausgeschlossen\nwerden, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe\nverhängt hätte, wenn er erkannt hätte, daß die fortgesetzte Tat nach § 21 StVG und die 16 Diebstahlstaten in\nTateinheit und nicht in Tatmehrheit zueinander stehen.\n\nMaul\n\nDer Maßregelausspruch wird durch die Schuldspruchänderung ebenfalls nicht berührt.\n\nSonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind\n\nnicht erkennbar.\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nKuhn Ulsamer\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-27/1-str-529-87","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-27/1-str-529-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.341686+00:00"}}