{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-27_1_StR_492_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-27","aktenzeichen":"1 StR 492/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"26\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 492/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClifford Eric A li aus NE, geboren\nam EEE 1959 ir rei,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nE74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MB aus FEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\n26\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 27. April 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Re-\n\nvision hat keinen Erfolg.\n\nDie - vom Verteidiger als Aufklärungsrüge bezeichnete -\nBeanstandung, der auf die Vernehmung von Frau Kim Ps oerichtete Beweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt worden,\ngreift nicht durch. Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit\neiner Beweistatsache kann darin liegen, daß sie selbst im\nFall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil sie einen nur möglichen Schluß zuläßt, den\ndas Gericht aber nicht ziehen will; hierbei kann es das bisherige Beweisergebnis berücksichtigen (vgl. Kleinknecht/\nMeyer, StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 56). So liegt es hier. Auch\nwenn Frau PB die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt und sich daraus ergeben hätte, daß ihr Ehemann erst\nam Samstag, dem 31. Mai, Nürnberg verließ, hätte die Kammer,\nwie sie darlegt, angesichts des sonstigen Ergebnisses der\n\nBeweisaufnahme daraus nicht den - möglichen - Schluß gezogen, Herr PB sei, entgegen seiner Aussage vor der\nPolizei, am Vorabend mit dem Angeklagten im \"H@WP-C1up\"\nzusammengewesen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden; eine unzulässige Beweisamtizipation liegt nicht\nvor. Auch die Pflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244\n\nAbs. 2 StPO) gebot nicht, Frau PB als Zeugin zu hören..\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde\nergibt keinen Rechtsfehler, auch nicht im Strafausspruch.\nGewisse Unklarheiten bei der Feststellung der alkoholischen\nBeeinflussung des Angeklagten - die Strafkammer hält mehr\nals drei Flaschen Bier für \"nicht feststellbar\" und geht von\nihnen aus, ohne daß klar wird, ob sie den vom Angeklagten\nbehaupteten Genuß von sechs Flaschen Bier für wirklich\nwiderlegt hält (UA S. 17) - beeinflussen das Urteil nicht,\nweil unter Berücksichtigung der Abbauzeit, auch des Verhaltens des Angeklagten, eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB so oder so auszuschließen\n\nist.\nDer Generalbundesanwalt hält demgegenüber folgende Erwägung des Landgerichts für bedenklich:\n\n\"Zu Gunsten des Angeklagten ist zu werten, daß er\nbisher weder in Deutschland noch in den Vereinigten\nStaaten von Amerika vorbestraft ist und er somit bisher\nein straffreies Leben geführt hat. Allerdings darf\ndiese Tatsache auch nicht überbewertet werden, da an\nsich von jedem Bürger erwartet werden darf, daß er sich\n\nstraffrei führt.\"\n\n6\n\nDer Generalbundesanwalt weist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, wonach\n\n\"straffreie Lebensführung nicht allgemein als bloßes\nFehlen eines Strafgrundes gelten und deshalb bei der\nStrafzumessung unbeachtlich bleiben kann. In aller\nRegel gestattet bisherige Rechtstreue wichtige Schlüsse\nauf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche Erkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt lassen\" (BGH NStZ 1983, 453; vgl. auch BGH NSt2\n1982, 376; StV 1983, 237 und 1981, 236).\n\nAn dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Überlegung,\nbisherige straffreie Lebensführung müsse bei der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben, weil sie den gesetzlichen\nNormalfall (\"von jedem Bürger erwartet\") darstelle, wäre\nallenfalls dann näherzutreten, wenn es einen solchen Normalfall gäbe und der Richter ihn als für die Strafzumessung unerheblich zu behandeln hätte. In diesem Fall könnte die\nMeinung vertreten werden, ein strafloser Lebenswandel sei\nder gesetzliche Normalfall und bleibe deshalb außer Betracht. Wird demgegenüber anerkannt, daß es den normativen\nNormalfall mit den daran anknüpfenden Konsequenzen nicht\ngibt (BGHSt 34, 345, 351 = NStZ 1987, 450), daß vielmehr der\ngesetzliche Strafrahmen gleichermaßen für den unbestraften\nwie für den mehr oder weniger vorbestraften Täter die angemessene Ahndung vorsieht und die Strafzumessung eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erfordert, dann liegt auf der Hand, daß das bisherige Verhalten\neines Angeklagten, was die Begehung von Straftaten anlangt,\nein bedeutender Faktor im \"Vorleben des Täters\" (§ 46 Abs. 2\nStGB) sein kann und als solcher bei der Strafzumessung zu\n\nberücksichtigen ist.\n\nSo gesehen, ist zwar die allgemeine Erwägung des Landgerichts, von jedem Bürger dürfe erwartet werden, daß er\nsich straffrei führe, im Rahmen der Strafzumessung nicht\nvöllig unbedenklich; denn diese - an sich richtige - Auffassung ändert nichts an der Zumessungserheblichkeit der\nbisherigen Straffreiheit des Täters.\n\nIndes hat das Landgericht das nicht verkannt. Es hat\ndas bisherige straffreie Leben des Angeklagten zu seinen\nGunsten gewertet und nur eine Überbewertung dieser Tatsache\nabgelehnt. Das ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon,\ndaß eine \"Überbewertung\", also eine Bewertung, die über die\nrichtige und vertretbare Bewertung hinausgeht, kaum je\nangemessen sein kann, bringt das Landgericht hier zum\nAusdruck, daß es der im anhängigen Verfahren abzuurteilenden\nTat in ihrer konkreten Ausgestaltung mehr Bedeutung für die\nStrafzumessung beimißt als dem früheren Verhalten des\nTäters. Dagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-27/1-str-492-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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