{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-27_1_StR_454_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-27","aktenzeichen":"1 StR 454/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 454/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nÖzcan Y aus NEED, geboren an >\n1965 in I (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB aus ne\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 3. Dezember 1986 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - der bei einem\nRaubüberfall das zur Tat verwendete Fahrzeug geführt hatte -\nwegen schweren Raubes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier\nJahren entzogen. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nSchuldspruch und Strafausspruch sind ohne Rechtsfehler.\nWenn die Strafkammer nach umfassender Würdigung der für die\nZumessung bedeutsamen Umstände zu der Auffassung gelangte,\nein minder schwerer Fall des Raubes könne nur bejaht werden,\nwenn hierbei die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nmit einfließe, so ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Umstände, auf welche die Revision ihre Meinung\nstützt, minder schwer sei die Tat schon aus allgemeinen Erwägungen, weshalb die verminderte Schuldfähigkeit eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB gestatte,\nsind vom Landgericht - wenngleich mit anderem Ergebnis - erörtert worden. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.\n\nAuch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen\nBedenken. Der Erörterung bedarf nur der Satz:\n\n\"Die Gründe für die Länge der Sperrfrist sind dieselben\nwie für die Bemessung der Freiheitsstrafe\".\n\nDieser Formulierung könnte entnommen werden, das Landgericht\nhabe die Dauer der Sperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bemessen und nicht bedacht, daß es hier auf\ndie voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters für das\nFühren von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der\nTatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die\ncharakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (BGH,\nUrt. vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85). Jedoch zeigt der\nbegleitende Text, daß dem Landgericht dieser Rechtsfehler\nnicht unterlaufen ist. Es hält vielmehr vier Jahre Sperre\nfür angemessen, \"um der charakterlichen Unzuverlässigkeit\ndes Angeklagten entgegenzuwirken\"; hierbei verweist es auf\ndie Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten.\nNur um diese Umstände nicht nochmals wiedergeben zu müssen,\n\nbezieht sich der oben erwähnte Satz auf die Strafzumessung.\nInsgesamt ergeben die Ausführungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit, daß es Sinn und Zweck der Sperre\n\nnicht verkannt hat.\n\nMaul Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-27/1-str-454-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-27/1-str-454-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.300480+00:00"}}