{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-20_1_StR_484_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-20","aktenzeichen":"1 StR 484/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 484/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGisela Mm gl zu: ve, dort geboren am\n| 22277\n\nwegen Totschlags\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 1987 gemäß\n\ns 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n20. März 1987 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Schuldspruch ist. ohne Rechtsfehler. Dagegen kann\nder Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil bei der Erörterung, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, das Verhalten des Tatopfers (des Ehemanns der Angeklagten) nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Der Ehemann, der die Angeklagte in den vergangenen Jahren vielfach\n- u.a. während einer Schwangerschaft durch Schläge und\nTritte auf den Bauch - körperlich mißhandelt, sie auch verschiedentlich mit dem Tode bedroht hatte (UA S. 23), schlug\ndie Angeklagte zwei Tage vor der Tat \"überraschend mit der\n\nFaust ins Gesicht, so daß sie Prellungen im Mundbereich und\neine Zahnabsplitterung erlitt\" (UA S. 35). Wenige Stunden\nvor der Tat \"machte er in Richtung der Gisela Mgw noch\neine Bewegung mit den Händen zum Hals hin mit der Bedeutung,\ndaß er sie erwürgen oder auf ähnliche Weise ihrem Leben ein\nEnde bereiten werde\" (UA S. 36/37); daß diese Äußerung nicht\nernst gemeint war oder aufgefaßt wurde, ist nicht festge-\n\nstellt.\n\nIm Rahmen der sonst ausführlichen Erörterung zu § 213\nStGB spricht das Landgericht lediglich das länger zurückliegende Verhalten des Ehemanns ausdrücklich an mit der\nzurückhaltenden Formulierung, die Angeklagte habe \"kleinere\nTätlichkeiten und Beleidigungen hinnehmen\" müssen (UA\nS. 138). Die vom Ehemann kurz vor der Tat durch Handbewegung\ngeäußerte Todesdrohung wird nicht besonders erwähnt; das\nLandgericht verweist nur pauschal auf den \"Ablauf des Tatabends\", der \"in vollem Umfang bereits Eingang in die Würdigung zur Frage der erheblich verminderten Schuld gerade aus\nder maßgeblich vom Getöteten mitverursachten schweren anderen seelischen Abartigkeit\" gefunden habe; das Landgericht\nbilligte § 21 StGB zu. Die hier in Bezug genommenen Erwägungen zu dieser Vorschrift sprechen freilich auch nur\ndavon, der Ehemann habe seine Frau \"in zunehmendem Maße tät-\n\nlich angegriffen\" (UA S. 134).\n\nDas wird dem Ablauf der Dinge nicht gerecht. Das den\nVorwurf des § 212 StGB rechtfertigende Unterlassen der Angeklagten - die wenige Tage zuvor einen Tötungsanschlag ihres\n\n>Y\n\nBekannten auf ihren Ehemann durch tätiges Eingreifen verhindert hatte - an diesem Abend kann maßgeblich durch die\nzuvor geäußerte Todesdrohung (als auslösendes Moment nach\ndem vorangegangenen Verhalten des Ehemanns) beeinflußt\nworden sein. Der allgemeine Hinweis, all’ das sei im Rahmen\nvon § 21 StGB schon berücksichtigt worden, kann den Anforderungen, das zu erörtern, umso weniger genügen, als das\nUrteil nicht zweifelsfrei erkennen läßt, ob das Landgericht\ndas Verhältnis von § 21 StGB zu § 213 StGB richtig erkannt\nhat. Zweifel weckt etwa die Erwägung, der Ablauf des Tatabends habe \"bereits Eingang ... in die Milderung des Regelstrafrahmens gemäß § 21 StGB gefunden\" (UA S. 138). Der\nSenat verweist hierzu auf seinen Beschluß vom 21. Mai 1985\n(1 StR 211/85). Demnach ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB - nicht zunächst der aus S$S§ 21, 49\nStGB sich ergebende Strafrahmen zugrunde zu legen und zu\nprüfen, ob darüber hinaus § 213 StGB vorliegt; vielmehr ist\nzuerst zu untersuchen, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein oder zusammen mit den sonstigen Umständen\neinen minder schweren Fali nach § 213 StGB begründet.\n\nDie Straffrage bedarf daher neuer Verhandlung. Sie wird\nauch Gelegenheit geben, neu zu überdenken, ob die Umstände\ndieses Falles es rechtfertigen, generalpräventive Gesichtspunkte \"schwer ins Gewicht fallen\" zu lassen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-20/1-str-484-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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