{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-20_1_StR_483_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-20","aktenzeichen":"1 StR 483/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G\nR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 483/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno MD .,.: Ve CE, geboren am\nEEE 1335 in sb (Italien),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n15. Mai 1987\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Miß- |\nbrauchs von Kindern in Tateinheit .\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in weiterer Tateinheit\nmit Beischlaf zwischen Verwandten,\n\nschuldig ist;\n\n2. im Ausspruch über die in den Fällen\nIII 2 und III 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen. Es hat auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDaß der Angeklagte Mitte 1981 den neuen (Gesamt-)\nVorsatz faßte, in Zukunft mit seiner Tochter Loredana\nGeschlechtsverkehr auszuüben, und in Ausführung dieses\nVorhabens im weiteren Verlauf fortgesetzt gegen 8§ 173\nStGB verstieß, änderte nichts daran, daß er damit zugleich - wie auch durch die sonstigen an seiner Tochter\nvorgenommenen sexuellen Handlungen - fortgesetzt weiterhin § 174 StGB verletzte. Deshalb stehen der (fortgesetzte) Beischlaf zwischen Verwandten und der (fortgesetzte)\nsexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit;\n\nsie bilden eine Tat.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht\nnicht entgegen. Die Änderung führt zum Wegfall der für\ndie Fälle III 2 und III 3 verhängten Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe. Dagegen kann die im Fall III 1 verhängte\nEinzelstrafe bestehenbleiben, weil sie von dem Rechtsfeh-\n\nler nicht berührt wird.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteıls auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-20/1-str-483-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-20/1-str-483-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.177693+00:00"}}