{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-06_1_StR_491_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-06","aktenzeichen":"1 StR 491/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 491/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nDieter T aus NEED. seboren an >\n1947 in U f\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n22. Januar 1987 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum\nNachteil des Angeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Revision rügt insoweit mit Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages\nauf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten (Bd. II Bl. 248/249,\n251 d.A.; UA S. 11/12). Die Verteidigung hatte in dem\nBeweisamtrag behauptet, der Angeklagte sei 1980 in der\nJustizvollzugsanstalt Celle zusammengeschlagen worden.\n\nEr habe drei Tage lang bewußtlos auf der Intensivstation des Klinikums Celle gelegen. Dort sei eine \"organische Hirnschädigung\" festgestellt worden. Außerdem\nhabe der Angeklagte 1983 in Nürnberg eine schwere\nSchädelverletzung erlitten. Die Verteidigung hatte\nhieraus gefolgert, daß die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Angeklagten wegen der 1980 und 1983 erlittenen \"organischen Hirnschädigungen\" während des gesamten Tatzeitraums im Sinne des § 21 StGB erheblich\nvermindert gewesen sei. Aus diesem Grund hatte sie beantragt, die Krankenunterlagen der Justizvollzugsanstalt und des Krankenhauses in Celle sowie die Krankenunterlagen des Notarztes BB vom Rotkreuzkrankenhaus NEW peizuziehen und den Angeklagten durch\neinen Sachverständigen begutachten zu lassen. Diesen\nHilfsbeweisamtrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß die Angaben über die behaupteten\nVorfälle recht vage und daß hinsichtlich der behaupteten Schädelverletzungen keine Einzelheiten geschildert\nworden seien. Deshalb könne das Gericht einem Sachverständigen mangels konkreter Einzelheiten keine Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten anbieten. Daß sich\naus den Krankenunterlagen irgendetwas zu Gunsten des\nAngeklagten ergebe, sei höchst unwahrscheinlich, da der\nAngeklagte selbst aufgeführt habe, daß er in Celle geschlagen worden und in Nürnberg mit einem Fahrrad gegen\neinen Lastwagen gefahren sei, ohne daß er für diesen\nUnfall einen über die Notfallbehandlung hinausgehenden\nKrankenaufenthalt behauptet habe. Bei dieser Sachlage\n\n27\n\nsei die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten\ngewesen. Die Strafkammer sei vielmehr davon überzeugt,\ndaß weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen\n\nseien.\n\nDas mag allenfalls hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit\ndes Angeklagten unbedenklich sein. Dagegen gehört die\nBeurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten\nzu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters\nregelmäßig nicht ausreicht. Hier hatte die Verteidigung\nkonkret behauptet, daß der Angeklagte nach dem Vorfall\nvon 1980 drei Tage lang bewußtlos gewesen sei. Deshalb\nhätte die Strafkammer zumindest die Krankenunterlagen\n\nMaul\n\nbeiziehen und, wenn sie die Behauptungen der Verteidigung bestätigt hätten, dazu einen Sachverständigen\nhören müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1987\n\n- 4 StR 118/87).\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-491-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-491-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.724301+00:00"}}