{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-06_1_StR_475_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-06","aktenzeichen":"1 StR 475/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 475/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin Gottfried AB , geborener ze,\naus VOSEMEER, geboren am ER 1925 in re,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nwIII\n\n574\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n1. Juni 1987 im Ausspruch\na) der Einzelstrafe wegen Betruges,\n\nb) der Gesamtfreiheitsstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Jedoch hält der\nAusspruch der Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand; infolgedessen kann auch die wegen des’ fortgesetzten Betruges verhängte Einzelstrafe von vier Jahren\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung\nder vom Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 13. März\n1984 ausgesprochenen Einzelstrafen von einem Jahr und zwei\nJahren Freiheitsstrafe wegen Betruges (Datum der letzten\nTat: 20. April 1982) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Hierbei hat die Strafkammer nicht\nbeachtet, daß bei der Verurteilung durch das Landgericht\nNürnberg-Fürth vom 13. März 1984 die frühere Verurteilung\ndes Angeklagten durch das Amtsgericht Regensburg vom\n7. Dezember 1982 einbezogen und mit der in ihr verhängten\nGeldstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten gebildet worden war (UA. S. 43, 44). Sind die\nEinzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen bereits zu\neiner Gesamtstrafe zusammengezogen worden, so kann im neuen\nVerfahren mit den für die jetzt abzuurteilenden Taten\nverhängten Einzelstrafen nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als diese Taten vor dem ersten\nUrteil begangen worden sind. Maßgebend ist das zeitliche\nVerhältnis der jetzt abgeurteilten Taten zu der einbezogenen\nfrühesten Verurteilung (BGHSt 9, 370, 383; BGH, Beschluß vom\n3. Juni 1980 - 1 StR 194/80),.hier also dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 7. Dezember 1982. Von den jetzt\nabgeurteilten Taten ist indes keine vor dem 7. Dezember 1982\nbegangen worden. Für die drei rechtlich zusammentreffenden\nVergehen des Bankrotts, das fortgesetzte Vergehen gemäß\n§§ 266 a StGB und den fortgesetzten Betrug ergibt sich das\nohne weiteres aus den getroffenen Feststellungen, wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Aber auch die\ndrei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der vorsätzlichen\nunterlassenen Konkursanmeldung sind im Sinne des § 55 Abs. 1\n\nA\n\nStGB nicht vor dem 7. Dezember 1982 begangen worden. Diese\nTat war zwar nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 64 GmbHG\nbereits im Januar 1982 vollendet. Sie war gleichwohl am\n\n7. Dezember 1982 nicht gesamtstrafenfähig, weil sie noch\nnicht beendet war (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. S 55\nRdnr. 4 mit Nachweisen). Die Pflicht des Angeklagten zur\nStellung des Konkursamtrages entfiel weder mit Ablauf der\nDreiwochenfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG (BGHSt 28, 371, 379,\n380) noch dadurch, daß ein Gläubiger Konkursamtrag stellte\n(vgl. Fuhrmann in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 84 GmbHG Anm. 4; vgl. auch Tiedemann in Scholz,\nGmbH-Gesetz 6. Aufl. § 84 Rdnr. 37, 38); sie dauerte jedenfalls am 7. Dezember 1982 noch an. Offen bleiben kann die\nFrage, ob und wann die Pflicht des Angeklagten zur Stellung\ndes Konkursamtrages im Jahre 1983 endete, als die .von\nGläubigern gestellten Konkursamträge mangels Masse abgelehnt\nwurden (UA. S. 11, 14, 16, 17).\n\nHiernach hätte das Landgericht die durch Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 1984 gebildete\nGesamtstrafe unangetastet lassen müssen. Allein aus den hier\nverhängten vier Einzelstrafen mußte eine Gesamtstrafe gebildet werden. Daher war der Ausspruch der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe aufzuheben.\n\nAuch der Einzelstrafausspruch von vier Jahren Freiheitsstrafe wegen Betruges kann nicht bestehen bleiben. Zwar\nbegegnen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer diese\nEinzelstrafe begründet hat, für sich allein betrachtet\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn auch auf-\n\nfällt, daß mit dieser Strafe trotz zahlreicher gewichtiger\nMilderungsgründe (UA. S. 44-46) der Strafrahmen des § 263\nAbs. 1 StGB weitgehend ausgeschöpft worden ist. Jedoch darf\nmit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung (§ 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO) die Summe der durch Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 1984 verhängten\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten - die\nbestehen bleibt - und der in der neuen Verhandlung aus den\nvier Einzelstrafen für die hier abgeurteilten Taten zu\nbildenden Gesamtstrafe die Höhe der vom Landgericht rechtsfehlerhaft verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nnicht übersteigen. Um dem neuen Tatrichter die in § 54\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB vorgeschriebene Bildung der Gesamtstrafe\ndurch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu ermöglichen, muß daher die Einzelstrafe von vier Jahren wegen fortgesetzten Betruges aufgehoben werden. Demgegenüber können\ndie weiteren drei Einzelstrafen, die rechtsfehlerfrei\nbegründet worden sind, bestehen bleiben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-475-87","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-475-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.702468+00:00"}}