{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-06_1_StR_455_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-06","aktenzeichen":"1 StR 455/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF -\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 455/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Theodor B Es aus Kreis na, dort\ngeboren am Be 19:1,\n\n2. Otto Edmund H GEEEEEEEEEEEEEEEEEEED aus MED, <eboren am EB 1952 in om,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB aus vB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Be,\n\nRechtsanwalt Dr. BB und Rechtsanwalt\n\nvon MB aus vi\n\nals Verteidiger des Angeklagten HEEEENEE»,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ngrrir\n\n°7%\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n9. April 1987 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten\nMordes in zwei in Tateinheit stehenden Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt, hat jeweils die Sicherungsverwahrung\nangeordnet und hat die Tatwaffen eingezogen.\n\n*\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der\nAngeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Beide\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. 1. Beide Angeklagten stützen ihre Revision zunächst\nauf eine Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten BB hatte den Hilfsbeweisamtrag gestellt, am Tatort einen Augenschein mit einem\nPkw Mercedes 280 SE und einem dem Polizeifahrzeug entsprechenden Pkw vorzunehmen. Weiter sollte im Wege des Augenscheins die von den Polizeibeamten KEEP und ceIEB seschilderte Situation rekonstruiert werden. Daraus werde sich\nergeben, daß der Angeklagte BP unmöglich auf die beiden\nBeamten so gezielt geschossen haben könne, wie es die Be-\n\namten beschrieben hätten.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten HE hatte\n\ngleichfalls hilfsweise einen Augenschein am Tatort unter\nDurchführung einer Rekonstruktion mit Heranziehung der beiden Polizeibeamten beantragt. Der Augenschein werde ergeben,\ndaß der von ] eingeräumte Schuß nicht geeignet\nwar, irgendjemanden zu gefährden, und daß er nicht in der\nvon den Zeugen geschilderten Weise gezielt seine Pistole auf\n\nsie habe richten können.\n\nDas Landgericht hat die beiden Hilfsamträge im Urteil\nunter Berufung auf § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt (UA S. 141\nbis 142): Ein Augenschein sei unter Berücksichtigung des\nErgebnisses der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Das Gericht habe durch Augenscheinseinnahme von Lichtbildern, auf denen das Tatgeschehen\nauch als rekonstruiert gezeigt werde, einen genügend klaren\nÜberblick über das Augenscheinsobjekt bekommen. Die Lichtbilder seien auch Gegenstand der Vernehmung der Tatzeugen\nKg ung CAD gewesen, die dem Gericht nicht nur die\nTatörtlichkeit, sondern auch den Stand der beiden Fahrzeuge\nwie auch ihr und der Angeklagten VW an und in den\nFahrzeugen geschildert hätten. Daß ein unmittelbarer Augenschein zu Beweisergebnissen führen würde, die über das\nhinausgehen, was den Lichtbildern in Verbindung mit den\nZeugenaussagen zu entnehmen sei, dränge sich nicht auf und\n\nsei auszuschließen.\n\n”\n\nDas Landgericht durfte mit dieser Begründung die beiden\nAnträge auf Augenscheineinnahme und Rekonstruktion des Tatgeschehens ablehnen. Nach § 244 Abs. 5 StPO kann ein Antrag\n\n677,\n\nauf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der\nAugenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts\nzur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das\nLandgericht hat sich nach seiner Überzeugung einen ausreichenden Überblick über Tatort und Tatverlauf durch einen\n(mittelbaren) Augenschein mit Hilfe der Lichtbilder vom\nTatort und der Zeugenaussagen verschafft. Dies war zulässig\nund auch ausreichend. Ein Augenschein am Tatort wäre nur\ndann geboten gewesen, wenn eine weitere Sachaufklärung hätte\nerwartet werden können. Dies war jedoch nicht der Fall. Das\nGelände, die Art der beiden beteiligten Fahrzeuge und ihre\nStellungen im Verlaufe des Tatgeschehens lassen sich den\nLichtbildern und den sonstigen Beweismitteln ebenso entnehmen wie die Möglichkeit, über den von den Angeklagten benutzten Kraftwagen hinwegzuschießen.\n\nDie von der Verteidigung gewünschte, als Beweisermittlung aufzufassende Rekonstruktion der Bewegungsabläufe am\nTatort hätte ebenfalls nicht einer besseren Sachaufklärung\ngedient. Es ist nicht möglich, die Einzelheiten der Fahrt\ndes Fahrzeuges der Angeklagten und die Zeitpunkte der Abgabe\nder Schüsse so zu rekonstruieren, daß die Rekonstruktion als\nsolche Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung sein\n\nkonnte.\n\nDie von der Verteidigung und auch von der Bundesanwaltschaft zitierten Entscheidungen (u.a. BGHSt 8, 177, 181; BGH\nNSt2 1984, 565) betreffen andere Sachverhalte. In diesen\nFällen bestand die Möglichkeit, den Kerngehalt von Zeugenaussagen durch Augenscheinseinnahme zu erschüttern, weil dabei diese Aussagen mit bestimmten objektiven, im Grunde\n\nstatischen Umständen verglichen werden konnten. Bewegungsabläufe, die sich wie hier nicht zuverlässig wiederholen\nlassen, sind demgegenüber nur beschränkt geeignet, Zeugenaussagen zu widerlegen; das gilt hier umso mehr, als das\nLandgericht bei der Rekonstruktion auf die Aussagen der beiden Tatzeugen angewiesen gewesen wäre. Insgesamt fehlen bei\nder gegebenen Beweislage ausreichende Anhaltspunkte dafür,\ndaß die beantragte Rekonstruktion geeignet gewesen wäre, die\nAngaben der Zeugen zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu\n\nziehen.\n\n2. Der Angeklagte Be hat weiter die Rüge erhoben,\ndie von ihm hilfsweise geltend gemachte Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. MdB sei vom Landgericht mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden. Auch diese Rüge\n\nhat keinen Erfolg.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die hilfsweise Ablehnung eines Sachverständigen zulässig ist, denn\ndie Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Begründung des\nLandgerichts zur Zurückweisung d&s Ablehnungsgesuchs (UA\nS. 137 bis 139) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der\nSenat stimmt dem Landgericht darin zu, daß bei vernünftiger\nAbwägung aller Umstände der Angeklagte BED keinen Anlaß\nhatte, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Die Tatsache, daß\nder Sachverständige bei seinem mündlichen Gutachten vom Angeklagten BB als \"Täter\" und night als \"möglichen Täter\"\noder einfach vom Angeklagten BED gesprochen hat, konnte\nnicht zu der Annahme führen, der Sachverständige sei befangen. Diese sicherlich etwas sehr verkürzende Formulierung\n\n677,\n\ndes Sachverständigen stand, wie für jeden Verfahrensbeteiligten ersichtlich war, unter dem Vorbehalt, daß das Tatgericht den Angeklagten BED auch als Täter verurteilen\nwerde. Zudem hat der Sachverständige eine eigene Beweiswürdigung des Tatgeschehens in seinem Gutachten nicht vorge-\n\ntragen.\n\n3. Die sonstigen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, denn sie wurden in der Revisionshauptverhandlung\n\nzurückgenommen.\n\nII. Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachrügen ergibt weder zum Schuldspruch noch zu den Strafund Maßregelaussprüchen Rechtsfehler.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich die Anordnung der\nSicherungsverwahrung bei dem Angeklagten HD . Die\nformellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind\nrechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 92 bis 104, 149 bis\n150). Aber auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind vom Landgericht zu Recht bejaht worden. Es ist richtig, daß es sich\nbei den am 19. März 1976 abgeurteilten beiden Diebstahlsfällen vordergründig eher um Gelegenheitstaten handelte. Das\nLandgericht durfte jedoch auch diese Taten, eingebettet in\nden bisherigen kriminellen Lebenslauf des Angeklagten, angesichts einer Gesamtstrafzeit von fast 14 Jahren, seiner sonstigen teilweise sehr schwerwiegenden Gesetzesverstöße, der\nVorgeschichte der jetzt abgeurteilten Tat und der Tat selbst\n\nals Symptomtaten behandeln. Der Schluß ist zulässig, der\nAngeklagte sei auch in Zukunft infolge seines Hanges zu\nerheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-455-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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