{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-10-06_1_StR_249_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-06","aktenzeichen":"1 StR 249/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 249/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael S Em aus FEB, dort geboren am\n1958,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau\nvom 22. Januar 1987 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen weisen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit\nim Fall Drogeriemarkt SB Mängel auf, die zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen.\n\nEtwa 11 1/2 Stunden nach der Tat wurden dem Angeklagten\nBlutproben entnommen. Von den erhaltenen Werten ausgehend,\nerrechnete das Landgericht zunächst in nicht zu beanstandender Weise (mit einem stündlichen Abbau von 0,2 %0 und einem\n\nSicherheitszuschlag von 0,2 %0) eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 %0. Von diesem Wert zog es dann jedoch 0,6 %o\nfür einen \"Resorptionsverlust von 20 %\" ab und berücksichtigte weiterhin einen Nachtrunk in Höhe von 0,9 %o,\nwobei es in diesem Fall offenbar von voller Resorption aus-\n\nging.\n\nEin Resorptionsverlust ist nur zu berücksichtigen, wenn\ndie Blutalkoholkonzentration aus dem genossenen Alkohol errechnet wird; nur in diesem Fall spielt eine Rolle, daß der\nOrganismus den getrunkenen Alkohol nicht vollständig aufnimmt und verarbeitet. Bei einer Rückrechnung, wie im vorliegenden Fall geschehen, hat ein Resorptionsverlust dagegen\n\nkeinen Platz.\n\nAndererseits errechnet sich der Blutalkoholwert des\nNachtrunks aus dem genossenen Alkohol; hier ist auf einen\nResorptionsverlust Rücksicht zu nehmen. Der Zweifelssatz gebietet in diesem Fall, hierfür 30 % anzusetzen; dadurch\nwird der Wert, der von 2,9 %0 abzuziehen ist, geringer, die\nTatzeit-Blutalkoholkonzentration also höher.\n\nWerden die aufgezeigten Fehler vermieden, so kann das\ndazu führen, daß die höchstmögliche Alkoholkonzentration\nnicht, wie vom Landgericht angenommen, 1,4 - 1,5 %0 beträgt,\nsondern annähernd 2,5 %o erreicht. Unter diesen Umständen\nmuß die - vom Landgericht bejahte - Frage, ob der Angeklagte\nvoll schuldfähig war, neu geprüft werden; Schuldunfähigkeit\nfreilich kommt nicht in Betracht. Weil nicht von vornherein\n\n49\n\nvöllig auszuschließen ist, daß die Strafbemessung im Fall\nDrogeriemarkt SEE Einfluß auf die Zumessung in dem\nweiteren Fall hatte, hebt der Senat den gesamten Strafaus-\n\nspruch auf.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-249-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-249-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.664947+00:00"}}