{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-10-01","aktenzeichen":"1 StR 331/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4£\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 331/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalvatore 2 ggiHEmn aus PB, dort geboren am\nEEE 1956,\n\nwegen Aussetzung u.a.\n\nwIV\n\n#&\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1987 gemäß\n\ns 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\n\nvom 20. Februar 1987\n\n1) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt;\n\n2) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie Bestrafung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)\nsetzt, allgemein gesehen, einen Strafantrag nicht voraus.\nWeil jedoch der Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB),\nSpezialfall der Freiheitsberaubung und diese bei Konkurrenz\nim Regelfall verdrängend, Antragsdelikt ist, läßt die Rechtsprechung in solchem Fall auch eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nur bei Strafantrag zu (vgl. BGHSt 19, 320;\n\nBGH, Urt. vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Beschl. vom 7. Februar 1978 - 5 StR 27/78). Dies gilt auch, wenn es - wie\nhier - nur zu einer (straflosen) versuchten Entführung kommt\n(BGH, Beschl. vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78).\n\nIm vorliegenden Fall ist für den ersten Fahrtabschnitt\nEntführungsvorsatz festgestellt (UA S. 17/18). Ob der Angeklagte auch noch während des zweiten Fahrtabschnitts\nsexuelle Absichten hatte, ist im Urteil nicht ausdrücklich\nerwähnt, doch ist nach dem Gesamtzusammenhang davon auszugehen. Deshalb hätte die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung Strafantrag erfordert. Er liegt nicht vor. Das Tatopfer, alsbald nach der Tat verstorben, hat keinen Strafantrag gestellt. Der Strafantrag der Mutter hat keine rechtliche Wirkung, weil im Fall des § 237 StGB ein Übergang des\nAntragsrechts auf die Angehörigen nicht vorgesehen ist\n(S 238 Abs. 1 StGB).\n\nDeshalb entfällt die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Der Senat ändert den Schuldspruch und hebt den\nStrafausspruch auf, weil nicht auszuschließen ist, daß die\nVerurteilung nur wegen der verbleibenden Delikte zu einer\ngeringeren Strafe geführt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nMaul Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach\n\n48","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-01/1-str-331-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-01/1-str-331-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.628279+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-10-01/1-str-331-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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