{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-24_1_StR_465_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-24","aktenzeichen":"1 StR 465/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 465/87 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Gärtner Günter D ru , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EB» 1940 in ca,\n\nWIV\n\nur\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. September 1987 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n30. April 1987 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin geändert,\ndaß die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nGründe\n\nIn der Urteilsformel hat die Kennzeichnung der für die\nUnterbringung maßgebenden Anlaßtaten zu unterbleiben (BGH\nMDR 1985, 449). Sie ist daher entsprechend zu ändern.\n\nEine Amtsanmaßung (§ 132 StGB), die das Landgericht in\nTateinheit mit Bedrohung als eine der Anlaßtaten bejaht hat,\nliegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor, weil\nder Angeklagte keine Handlung vorgenommen hat, die nur kraft\neines Öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Er hat mit\ndem Bemerken, er sei Kriminalbeamter, lediglich Einlaß in\n\nden Club TB begehrt. Darin liegt keine Handlung, die\nnur einem Hoheitsträger vorbehalten ist oder die den Anschein eines amtlichen Handelns hervorruft. Vielmehr war\ndie Erklärung lediglich ein Täuschungsmittel, um ohne Entgelt in den Club zu gelangen.\n\nDer Senat schließt aus, daß die Strafkammer beim Wegfall dieser Strafvorschrift von der Unterbringung abgesehen\nhätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Beschuldigten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/1-str-465-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/1-str-465-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.404117+00:00"}}