{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-24_1_StR_458_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-24","aktenzeichen":"1 StR 458/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 458/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundfunkmechaniker Simeon W EEE aus\n5 geboren am 1937 in Su»\n\n(Bulgarien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIV\n\nGe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n24. September 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n.Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n13. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen\ngefährlicher Körperverletzung, begangen am 20. April 1985\nan Anita r din (Fall 1), sowie wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, begangen in der Nacht vom 10. auf 11. Juli 1985 an Ute\nG OD (Fall 2), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nl. Im Fall 1 sieht die Strafkammer eine gefährliche\nKörperverletzung im Sinne des § 223a Abs. 1 StGB darin, daß\nder Angeklagte nicht nur mit den Fäusten, sondern auch \"mit\nden beschuhten Füßen\" auf sein Opfer einschlug, wobei sie\noffen läßt, ob es sich hierbei um \"Stiefel oder Schuhe\" handelte (UA S. 20/21; vgl. UA S. 9, 19). Die Feststellungen\ndes Landgerichts ergeben jedoch nicht zweifelsfrei, der Angeklagte habe Anita P WB mittels eines gefährlichen\nWerkzeugs\" im Sinne der genannten Vorschrift verletzt. Zwar\nkann ein \"beschuhter Fuß\" dieses Merkmal erfüllen. Dazu\nist aber erforderlich, daß es sich entweder um einen festen,\nschweren Schuh handelt oder daß mit einem \"normalen Straßenschuh\" mit Wucht oder heftig dem Tatopfer in das Gesicht\noder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten\nwird (vgl. BGHSt 30, 375, 376 sowie BGH NStZ 1984, 328,\n329). Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, daß\ndas angefochtene Urteil nähere Feststellungen zu dieser\nFrage vermissen läßt.\n\n2. Im Fall 2 kann die Verurteilung ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil eine - rechtzeitig erhobene - Verfahrensrüge durchgreift.\n\nFür den Fall, daß die Strafkammer zum Ergebnis komme,\nder Angeklagte habe mit Ute G HERE <eschlechtlich verkehrt, berief sich die Verteidigung zum Beweis dafür, daß das sichergestellte Sperma der Blutgruppe A\n\"nicht von dem Angeklagten stammt\", auf ein serologisches\nSachverständigengutachten. Die Begründung, mit der das Landgericht diesen Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat (UA S. 18),\n\nZe\n\nhält der Nachprüfung nicht stand. Vorausgegangen war, daß\ndas Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg in zwei Gutachten dargelegt hatte, der Verursacher\nder am Slip der Geschädigten vorgefundenen Spermaspuren\nmüsse Ausscheider der Blutgruppensubstanz und Träger der\nBlutgruppe A im ABO-System sein; dies sei beim Angeklagten\nder Fall (UA S. 16/17). Im Einklang mit dieser Begutachtung\nnimmt die Strafkammer an, auf Grund der vorgenommenen Untersuchungen von Blutgruppen im ABO-System komme der Angeklagte\nals Verursacher der erwähnten Spermaspuren in Betracht. Ersichtlich stellte der Angeklagte diese Annahme nicht in\nFrage. Wenn dies auch darin nicht näher ausgeführt wurde,\nzielte sein Beweisamtrag indessen auf die Untersuchung\nwei tere r Faktoren; diese sollte ergeben, daß er als\nSpurenverursacher ausscheide. So hat auch die Strafkammer\ndas Vorbringen der Verteidigung verstanden; denn sie gibt\ndieses dahin wieder, das Sperma der Blutgruppe A stamme\nnicht vom Angeklagten, \"es gebe zahlreiche Untergruppen\" (UA\nS. 18). Das Gegenteil d i es e r Behauptung konnte sie\naber schon deshalb nicht für erwiesen halten (§ 244 Abs. 4\nSatz 2 Halbsatz 1 StPO), weil sich den Urteilsgründen zufolge die bisherige Begutachtung auf derartige Untergruppen\nnicht bezog.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nSollte das Landgericht im soeben erörterten Fall\nwiederum zum Ergebnis gelangen, das sichergestellte Sperma\nstamme vom Angeklagten, so wird es näher darzulegen haben,\nauf welche Umstände sich die Feststellung stützt, der Angeklagte sei mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eingedrungen, das infolge des beigebrachten Psychopharmakums\nwährend des eigentlichen Tatgeschehens schlief (vgl. auch\nBGHSt 16, 175).\n\nIm Falle der erneuten Verurteilung empfiehlt es sich,\nden Sachverhalt in den wesentlichen Zügen mitzuteilen,\nwelcher der einschlägigen Vorverurteilung vom 26. November\n1976 (vgl. UA S. 22, 27) zugrunde liegt.\n\n46\n\nSchließlich wird der neu erkennende Tatrichter gegebenenfalls den Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache\nin Österreich erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4\nSatz 2 StGB) festzusetzen haben.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/1-str-458-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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