{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-22_1_StR_378_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-22","aktenzeichen":"1 StR 378/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 378/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Karl K aus\nAED, dort geboren am 1940,\n\nwegen Vollrausches u.a.\n\n-2-\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 aus Ye\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 18. März 1987\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDer Angeklagte ist in zwei Fällen gegen seine trunksüchtige Ehefrau tätlich geworden, und zwar am 3l. Januar\n1985 sowie am 16. März 1985; im Zusammenhang mit dem zuletzt\ngenannten Vorfall ist sie verstorben. Deswegen verurteilte\nihn das Landgericht zunächst wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.\nAuf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil\nauf, a) soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge verurteilt worden war, b) im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision wurde verworfen mit der\nFolge, daß der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung bindend wurde. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen\nvorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das neu erkennende Schwurgericht konnte nicht mit Sicherheit feststellen, daß die lebensgefährdenden Verletzungen, die er\n\nseiner Frau beibrachte, für ihren Tod ursächlich waren; es\nwürdigt die Rauschtat als gefährliche Körperverletzung. Mit\nder erneuten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches\n(Fall 2) weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf.\n\na) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht annimmt,\nder Angeklagte habe sich am 16. März 1985 vorsätzli ch durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt (UA S. 34 bis 36; vgl. UA S. 10 bis 12), sind nicht zu\nbeanstanden. Insoweit genügt bedingter Vorsatz\n(Lackner, StGB 17. Aufl. § 323a Anm. 4a). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Möglichkeit erkannt, daß\ner sich bis hin zur Schuldunfähigkeit betrank; dies nahm er\nbilligend in Kauf. Die Revision meint, der Angeklagte habe\nlediglich - bewußt - fahrlässig gehandelt, als er in einen\nRausch geriet. Was sie gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung zur inneren Tatseite vorbringt, zeigt jedoch\n\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nSoweit die Revision darüber hinaus geltend macht, der\nVorsatz des Täters habe sich auch darauf zu erstrecken,\ndaß er im Rausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen\nstrafbarer Art begehen werde, wie es in der Rechtsprechung\ndes 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gefordert worden\nist (VRS 7, 309, 311; BGHSt 10, 247, 250; JR 1958, 28; VRS\n\n17, 340, 341; vgl. jetzt aber BGHSt 16, 124), bedarf dies\nkeiner Entscheidung; denn das Landgericht hat festgestellt,\nder Angeklagte habe \"seine Neigung\" gekannt, \"im alkoholisierten Zustand aggressives Verhalten an den Tag zu legen\"\n(UA S. 12). Zutreffend hebt es darauf ab, daß es schon\nfrüher - so am 31. Januar 1985 (Fall 1) - zu alkoholbedingten Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau gekommen war (UA\nSs. 36).\n\nb) Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte schuldunfähig (S 20 StGB) gewesen sein könnte, als er sich berauschte, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\n2. Der Strafausspruch wegen dieser Tat begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.\n\na) Die Revision beanstandet, daß sich das Landgericht\nnicht ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob der Angeklagte schon beim Sichberauschen in\nseinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Diese Rüge\ngreift im Ergebnis nicht durch.\n\nWar der Täter eines Vergehens nach § 323a StGB\npsychisch und physisch vom Alkohol abhängig, so gibt das dem\nGericht regelmäßig Anlaß zu prüfen, ob er auf Grund seiner\nAlkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß bei der hier maßgeblichen Tathandlung\n- dem Sichbetrinken - seine Fähigkeit, der Versuchung zum\nübermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, im\nSinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (BGH, Urt. vom\n\n4\n\ndie Grundlage entzogen. Die mögliche Schuldunfähigkeit bei\nBegehung der Rauschtat wird \"ausschließlich aus der enthenmenden Wirkung des vor der Tat genossenen Alkohols\" - es\nhandelte sich um 11 Halbe Bier - hergeleitet (UA S. 27).\nDafür, daß etwa langjähriger Alkoholmißbrauch zu einer\nDepravation der Persönlichkeit geführt habe, liegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. VB zufolge keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr war und ist der Angeklagte, der\nnoch am Morgen des Tattages die ihm obliegenden Hausmeisterarbeiten verrichtete (UA S. 10 unten), in das Erwerbsleben\neingegliedert (UA S. 5). Schließlich ist von Bedeutung, daß\nder Angeklagte in den Monaten vor der Tat und am Tattage\ndeswegen im Übermaß Bier trank, weil er darüber verärgert\nwar, daß seine Frau immer wieder betrunken war (vgl. UA\n\nS. 10/11, 18, 20, 35, 39). Auch das spricht gegen die\nAnnahme, er habe sich berauscht, weil er einem Hang zum Genuß alkoholischer Getränke nicht widerstehen konnte.\n\nMithin ergeben die Feststellungen des Landgerichts, daß\nder Angeklagte weder alkoholkrank war noch an einer - nicht\nkrankhaften - schweren seelischen Abartigkeit litt. Ein Zustand, der geeignet gewesen wäre, seine Steuerungsfähigkeit\nin bezug auf das Sichberauschen erheblich zu verringern,\nscheidet daher aus. Der Umstand allein, daß der Angeklagte\nschon einige Zeit vor Begehung der Rauschtat in starkem Maße\ndem Alkohol zusprach und bereits früher unter Alkoholeinfluß\ngegen seine Ehefrau tätlich wurde, reicht nicht aus, um\nZweifel an dieser Beurteilung zu wecken (vgl. BGH, Urt. vom\n27. Juli 1983 - 3 StR 239/83).\n\n27. Juli 1983 - 3 StR 239/83; BGH StV 1984, 154; 1984, 419;\nBGH, Beschl. vom 1. Februar 1985 - 2 StR 860/84 - bei Theune\nNStZ 1986, 154; BGH, Beschl. vom 3. Dezember 1985 - 1 StR\n568/85 - bei Holtz MDR 1986, 441). Indessen ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß ein solcher Fall nicht vor-\n\nlag:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts sprach der\nAngeklagte, dessen Ehefrau in hohem Maße dem Alkohol verfallen war, selbst dem Alkohol zu (UA S. 7/8). Beim ersten\nVorfall - am 31. Januar 1985 - war er nach dem Genuß von\netwa 7 Halben Bier vermindert schuldfähig (UA S. 10, 40).\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ab Januar 1985,\nals es immer schlimmer mit seiner Frau geworden sei, habe er\nselbst auch täglich 5 bis 6 Halbe Bier zu sich genommen (UA\nS. 18). Davon, daß der Angeklagte in den letzten Jahren\n\"regelmäßig und reichlich Alkohol\" genossen habe, ist auch\nder psychiatrische Sachverständige, Dr. vw: ausgegangen.\nDieser hat jedoch dargelegt, daß dieser Alkoholkonsum keine\nAuswirkungen auf die allgemeine Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte (UA S. 26/27). Seinem Gutachten zufolge, das\nsich das Schwurgericht zu eigen macht, hat die körperlichneurologische Untersuchung keine forensisch relevanten\nFunktionsstörungen, \"insbesondere keine alkoholtoxischen\nAusfälle\" ergeben; der häufige Alkoholkonsum habe den Angeklagten nicht \"in seiner Selbstverfügbarkeit\" beeinträchtigt. Damit war aber dem vom psychologischen Sachverständigen, Dr. vo. geäußerten Verdacht, es bestünden\n\"erhebliche Anzeichen\" dafür, \"daß der Alkoholabusus zu\neiner cerebralen Hirnschädigung geführt hat\" (UA S. 25/26),\n\nb) Bei dieser Sachlage kann auch die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO versäumt,\n\"durch Zuziehung eines Sachverständigen bzw. durch spezielle\nFragen an die bereits hinzugezogenen Sachverständigen\" zu\nklären, ob der Angeklagte \"an chronischem Alkoholismus\nleidet\", keinen Erfolg haben.\n\n3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Ausspruch über die wegen vorsätzlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr). Die Behauptung der Revision, das nunmehr erkennende Schwurgericht habe hinsichtlich dieser Tat \"keinerlei eigenständige Strafzumessungserwägungen\" angestellt, trifft nicht zu (vgl. UAS. 40/41).\nDieser Schluß rechtfertigt sich noch nicht daraus, daß insoweit Wendungen aus dem früheren Urteil wörtlich wiederkehren. Im übrigen liegt ein Mißverhältnis von Schuld und\n\nStrafe nicht vor.\n\nVz\n\n4. Schließlich läßt der Ausspruch über die Gesamtstrafe\n(UA S. 41) keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht\ndurfte \"die rohe Gesinnung des Angeklagten gegenüber seiner\nEhefrau\" erschwerend berücksichtigen.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-22/1-str-378-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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