{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-22_1_StR_370_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-22","aktenzeichen":"1 StR 370/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 47\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 370/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Horst 5 B aus SCHE, seboren\nam cum» 1942 in Do,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nWIV\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BEE aus vi\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n74\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n\n24. März 1987\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte, soweit er wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt\nwurde, gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 (nicht: Nr. 2)\nverstoßen hat;\n\n2. im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174\nAbs. 1 Nr. 2 StGB), davon in drei Fällen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern, zu der Gesamtstrafe von\nzwei Jahren vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur\nErfolg, soweit es darum geht, welche Alternative des § 174\nAbs. 1 StGB erfüllt ist, und im Strafausspruch.\n\nDer Schuldspruch weist nur insofern einen Mangel auf,\nals das Landgericht von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeht,\nohne die Frage, ob der Angeklagte \"unter Mißbrauch einer ...\nAbhängigkeit\" seiner Stieftochter gehandelt hat, auch nur\nanzuschneiden. Die Feststellungen zeigen, daß nur § 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. auch BGHSt 28,\n365, 367); auf diese Vorschrift war in der Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht gemäß § 265 StPO hingewiesen worden. Der\nSenat ändert den Schuldspruch.\n\nFehl geht der Angriff der Revision, die sechs Taten des\nAngeklagten stünden in Fortsetzungszusammenhang. Das\nLandgericht stellt fest, der Angeklagte habe \"in der jeweiligen Situation einen neuen Tatentschluß gefaßt\". Das lag\nhier umso näher - und bedurfte keiner weiteren Ausführung -,\nals fast in allen Fällen nicht der Angeklagte der treibende\nTeil war, sondern das 13jährige, bei den letzten drei Taten\n14jährige Mädchen die Initiative ergriff.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil\nnicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung nach § 174\nAbs. 1 Nr. 2 StPO sich nachteilig auf die Strafzumessung\nausgewirkt hat. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird\nhäufig strenger zu bestrafen sein als ein Zuwiderhandeln\ngegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zumal wenn eine Person unter\nsechzehn Jahren das Tatopfer ist (vgl. BGHSt 30, 355).\n§ 174 Abs. 4 StGB deutet zusätzlich daraufhin, daß der\nGesetzgeber § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB für gewichtiger hält.\n\n44\n\nDer neue Tatrichter kann den Bedenken Rechnung tragen,\ndie der Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne von § 176 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 1 StGB erhoben hat.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-22/1-str-370-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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