{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-22_1_StR_324_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-22","aktenzeichen":"1 StR 324/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF #2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 324/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbelschreiner Richard J aus HE,\ngeboren am EEE 1950 in ı ,\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei u.a.\n\nY8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt =>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEB au: cin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n43\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 18. Februar 1987\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\noder Hehlerei in zehn Fällen sowie wegen Urkundenfälschung\nin acht Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit\nBetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des\n\nAngeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips geltend, weil das Landgericht lediglich den Kriminalbeamten > zu dem Ergebnis\nder Ermittlungen vernommen habe, anstatt die jeweiligen unmittelbaren Zeugen zu hören; es habe damit das Ermittlungsergebnis von diesem als \"Fertigprodukt\" übernommen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat\nwiederholt ausgesprochen, daß die Vernehmung eines sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen nicht dem Grundsatz\nder Unmittelbarkeit, der in § 250 StPO seinen Niederschlag\n\ngefunden hat, widerspreche, es vielmehr eine Frage der dem\nGericht obliegenden Aufklärungspflicht und der Beweiswürdigung sei, ob es sich mit dem sachferneren Zeugen\nbegnügen dürfe (BGHSt 1, 373, 376; 6, 209; 17, 382,\n\n384; 32, 115, 123). Es war daher nicht von vornherein\nunzulässig, den ermittelnden Kriminalbeamten darüber zu\nvernehmen, was er im Zuge seiner Ermittlungen festgestellt\nhat.\n\nEine solche Verfahrensweise kann allenfalls mit der\nAufklärungsrüge angegriffen werden. Diese ist von der Revision aber nicht ausdrücklich erhoben worden. Sollten die\nAusführungen der Revision gleichwohl in dieser Richtung zu\nverstehen sein, wäre die Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), da die einen Mangel begründenden Tatsachen nicht mitgeteilt werden. Die Revision legt\nnicht dar, inwiefern sich dem Landgericht die Vernehmung der\nsachnäheren Zeugen hätte aufdrängen müssen und was sie gesagt hätten.\n\nII. Bei der Sachrüge bedarf der Erörterung lediglich\ndie Frage, ob der Angeklagte, wie der Generalbundesanwalt\nmeint, in den Fällen Nr. 2 bis 5 und Nr. 6 bis 10 nicht\nwegen jeweils selbständiger, in Tatmehrheit stehender Taten,\nsondern wegen zweier in sich fortgesetzter Handlungen hätte\nverurteilt werden müssen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nmuß der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz festgestellt werden. Ist dies mit ausreichender Sicherheit nicht möglich, muß Tatmehrheit angenommen werden (BGHSt\n\n23, 33, 35; BGH StV 1981, 125; BGH NStZ 1983, 311; BGH,\nUrteile vom 1. August 1984 - 2 StR 382/84 - und vom 3. April\n1985 - 2 StR 791/84). Das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes darf nicht unterstellt werden (BGH StV 1981, 125;\nBGH, Urteil vom 3. April 1985 aa0).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Strafkammer ausdrücklich\nfestgestellt, der Angeklagte habe die Fahrzeuge \"aufgrund\njeweils neuen Tatentschlusses\" entweder selbst entwendet\noder auf hehlerische Weise erworben (UA S. 4). Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist\nzwar nicht unmittelbar zu ersehen, worauf diese Feststellung\nberuht. Andererseits liegen keine konkreten Umstände vor,\ndie darauf hindeuten, der Angeklagte habe bei den im Oktober\n1984 und von März bis Mai 1985 begangenen Taten jeweils aufgrund eines einheitlichen, alle oder mehrere Einzelakte umfassenden Tatentschlusses gehandelt. Aus einem zeitlichen\nZusammentreffen oder gar aus einer zeitlichen Überschneidung\nmehrerer Straftaten allein kann der Gesamtvorsatz noch nicht\ngefolgert werden (BGH, Urteile vom 18. August 1983 - 4 StR\n414/83 - und vom 3. April 1985 - 2 StR 791/84). Die Erwägung\ndes Generalbundesanwalts, daß die im Oktober 1984 und im\nFrühjahr 1985 begangenen Taten jeweils auf \"einheitlichen\nAbsprachen mit den Vortätern\" beruhen können und deshalb in\ndiesen Fällen ein Fortsetzungszusammenhang nicht auszuschließen sei, reicht für die Annahme fortgesetzter Handlungen nicht aus, gleichgültig, ob man an einen Erwerb durch\nDiebstahl oder Hehlerei anknüpft. Der Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" findet keine Anwendung, wenn es um die\nFrage geht, ob im Hinblick auf die Willensrichtung des Angeklagten eine fortgesetzte Tat vorliegt (st. Rspr.: vgl.\n\nBGHSt 23, 33, 35; BGH StV 1981, 125; BGH NStZ 1983, 311; BGH\nNJW 1984, 376). Er gilt lediglich für die tatsächlichen\nVoraussetzungen des Gesamtvorsatzes, also für diejenigen\nTatsachen, die Rückschlüsse auf einen Gesamtvorsatz zulassen\n(BGH StV 1984, 242, 243; BGH GA 1987, 180). Demgemäß ist das\nVorliegen einer fortgesetzten Handlung zu prüfen, wenn\nkonkrete Anhaltspunkte die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nnahelegen. Zweifel, die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken, dürfen also nicht rein theoretisch sein, sondern\n\nmüssen eine reale Grundlage haben.\n\nAn solchen tatsächlichen Ansatzpunkten fehlt es hier.\nEine einheitliche Absprache könnte allenfalls in Betracht\ngezogen werden, wenn der Angeklagte die Fahrzeuge von einem\neinzigen Lieferanten gehehlt hätte. Aber auch eine solche\nMöglichkeit lag angesichts der verhältnismäßig weit auseinanderliegenden Diebstahlsorte nicht nahe. Aus den\ngleichen Gründen drängt sich auch nicht die Möglichkeit auf,\ndaß der Angeklagte die Autos im Herbst 1984 und im Frühjahr\n1985 jeweils durch eine einzige hehlerische Handlung im\nnatürlichen Sinne an sich gebracht hat.\n\nFür die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges wäre\nim vorliegenden Fall allenfalls Raum, wenn der Angeklagte\njeweils vor der Beendigung eines Diebstahls bzw. eines\nhehlerischen Erwerbs den Entschluß zur Begehung einer\nweiteren, gleichartigen Tat gefaßt hätte (BGHSt 19, 323; BGH\nStV 1984, 242). Das ist jedoch nicht der Fall, und zwar auch\nnicht in den Fällen 2 und 3, 4 und 5 sowie 8 bis 10. Zu Unrecht verweist die Revision darauf, daß die Diebstahls- bzw.\nHehlerhandlungen in den Fällen 3, 5 sowie 8 und 9 zu einer\nZeit stattfanden, als die umfrisierten Wagen aus den vorangegangenen Straftaten noch nicht verkauft waren. Der Diebstahl bzw. die Hehlerei in den Fällen 2, 4 sowie 8 und 9 war\n\n&\n\nbereits beendet, als der Angeklagte zur Verwertung der\ninzwischen umfrisierten Kraftfahrzeuge schritt. Die\nVerwertung durch Betrug gegenüber dem Käufer stellt eine\nneue, selbständige Straftat dar, die zu dem vorangegangenen\nstrafbaren Erwerb in Tatmehrheit steht und daher nicht\ngeeignet ist, einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den\nvorangegangenen und den nachfolgenden Diebstahls- bzw.\nHehlereihandlungen zu begründen. Auch in bezug auf die Verwertungshandlungen untereinander scheidet mangels greifbarer\nAnhaltspunkte die Annahme von Fortsetzungszusammenhang aus.\n\nDie weitere Überprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-22/1-str-324-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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