{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-15_1_StR_460_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-15","aktenzeichen":"1 StR 460/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 460/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nl. den Lagermeister klaus H aus SED,\ngeboren am 1943 in B v\n2. den Kraftfahrer Hans-Jürgen R aus\nDe, geboren am 1937 in Dam,\n\n: wegen Diebstahls\n\nwIV\n\nFL\n\nur\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 15. September 1987 gemäß § 349\nAbs. 4, S 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten HB\n\nund RD wird das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 1. Juni 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diese Angeklagten sowie den\nMitangeklagten WE betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nbeider Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten N] und Re»\nwegen (fortgesetzten) gemeinschaftlichen Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall verurteilt. Ferner hat es den Mitangeklagten WED wegen Beihilfe zu diesem Diebstahl sowie\nden Mitangeklagten MD wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten H@EBD und rein\nhaben mit der Sachrüge Erfolg, weil keine ausreichenden\nFeststellungen zu der Frage getroffen worden sind, ob diese\nan dem unbefugt veräußerten Material Alleingewahrsam hatten\nund deshalb - lediglich - eine Unterschlagung in der qualifizierten Form der Veruntreuung begangen haben. Aus dem\ngleichen Grunde kann die Verurteilung des Mitangeklagten\nWEB nicht bestehen bleiben (§ 357 StPO).\n\nZur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung der Angeklagten HB und rem\nwegen Diebstahls kann nicht bestehen bleiben. Die Revision\n\nwendet sich mit Recht gegen die Auffassung der Strafkammer,\ndaß die Angeklagten an den Lagerbeständen der Firma EEE»\nund “> AG in SEBIED nur untergeordneten Gewahrsam\ngehabt hätten (UA S. 26/27). Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es für die Frage, wer\nan einem Gegenstand Gewahrsam hat, keine feste Regel. Gewahrsam ist zwar tatsächliche Sachherrschaft. Ob sie aber\nvorliegt, hängt vor allem von den Umständen des einzelnen\nFalles und ihrer Beurteilung nach den Anschauungen des Verkehrs ab (vgl. BGHSt 2, 317, 318; 16, 271, 273 £f£f.; 22, 180,\n182; BGH GA 1979, 390). Dazu enthält jedoch das Urteil keine\nausreichenden Feststellungen. Aus ihm ergibt sich noch nicht\neinmal, ob es sich bei der SEP Firma um den Hauptsitz des Unternehmens oder um eine Zweigniederlassung\nhandelt. Für das letztere spricht, daß der Zeuge NED im\nUrteil als ’Niederlassungsleiter: bezeichnet wird (UA\n\nS. 25). Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, ob sich die\nGeschäftsräume des Unternehmens und das Lager im selben Gebäude oder zumindest auf demselben Grundstück befinden oder\nob es sich bei dem Lager um ein getrenntes Auslieferungslager handelt. Weiter fehlen Feststellungen darüber, welche\nEinwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten 'die Firmeninhaber\noder Niederlassungsleiter über die Lagerbestände hatten und\nob und inwieweit sie davon tatsächlich Gebrauch gemacht\nhaben. Im Urteil wird nur gesagt, daß die beiden Angeklagten\n\nFL\n\nihre Tätigkeit als Versandleiter bzw. als stellvertretender\nVersandleiter selbständig ausgeübt haben und daß die von\nihnen ’festgehaltenen Warenein- und -ausgänge ... von der\nGeschäftsleitung der Fa. EB und MB in si nicht\nnochmals kontrolliert’ worden sind (UA S. 11/12). Ohne\nsolche Feststellungen läßt sich aber nicht abschließend\nbeurteilen, ob die Strafkammer mit Recht angenommen hat, daß\ndie Angeklagten an den Lagerbeständen keinen Allein-,\nsondern nur untergeordneten Gewahrsam hatten. Das Urteil muß\n\ndeshalb aufgehoben werden.\"\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/1-str-460-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/1-str-460-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.951593+00:00"}}