{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-08_1_StR_393_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-08","aktenzeichen":"1 StR 393/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 393/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIvan P aus DEE, geboren an EEE\n1944 in S (Jugoslawien),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nLo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 6. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben\nl. im gesamten Strafausspruch;\n\n2. soweit das Landgericht die Verhängung der\nSicherungsverwahrung abgelehnt hat.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; die Verhängung\nder Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die das Urteil mit Verfahrensrügen und\nder Sachrüge in vollem Umfang angreift, hat teilweise\n\nErfolg.\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf\nVernehmung des Polizeiobermeisters Speicher zu Unrecht abgelehnt, ist teilweise unbegründet, teilweise bedarf sie\nkeiner Entscheidung. Der Zeuge sollte bekunden, der Angeklagte sei am 12. Januar 1984 bei einem Einbruchsdiebstahl\nin Saarbrücken auf frischer Tat festgenommen worden. Das\nLandgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil zwischen\nBeweisthema und angeklagten Taten kein Sachzusammenhang\nbestehe. Dagegen können Einwände im Hinblick auf den\nSchuldspruch nicht erhoben werden; auch die Revision hebt\nnur auf die Bedeutung des behaupteten Vorfalls für die\nStrafzumessung und die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung ab. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht\nentscheidend zu Lasten des Angeklagten dessen zahlreiche\nVorstrafen berücksichtigt; wenn es dabei zu dem Ergebnis\nkommt, eine weitere - mögliche - Vortat falle nicht ins\nGewicht, können dagegen rechtliche Einwände nicht erhoben\nwerden. Eine andere Beurteilung könnte hinsichtlich der\nEntscheidung über die Sicherungsverwahrung gelten; insoweit\nhat die Revision jedoch mit der Sachrüge Erfolg.\n\nb) Im Ergebnis das gleiche gilt für die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe. versäumt, durch Auswertung der\nvon der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung übergebenen Akten festzustellen, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl in Saarbrücken begangen habe. Damit bedarf\nauch keiner Erörterung, ob sich Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge daraus ergeben könnten, daß die Revision\nnur auf die Akten verweist, einzelne Blätter aber nicht anführt.\n\n+0\n\nc) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann in\nder Erörterung des Einbruchs in Saarbrücken im angefochtenen\nUrteil keine Verletzung des § 261 StPO gesehen werden, denn\ndas Landgericht hat diese Tat gerade nicht festgestellt; zudem könnte sich eine entsprechende Annahme nicht zum Vorteil\n\ndes Angeklagten ausgewirkt haben.\n2. Sachrüge\n\na) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der\nAngeklagte im Fall II 2 nicht wegen Diebstahls, sondern\nwegen Hehlerei verurteilt worden ist, muß sie erfolglos\nbleiben. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte\nkomme nicht als Mittäter oder Gehilfe bezüglich des Einbruchs in Saarlouis in Betracht, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der erhobenen Beweise und der festgestellten Beweisanzeichen. Der Umstand, daß der Angeklagte\nnicht auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen Diebstahls\noder Hehlerei verurteilt worden ist, beschwert jedenfalls\ndie Staatsanwaltschaft nicht.\n\nb) Davon, daß die im Falle II 3 gegen den Angeklagten\nverhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nin einem unerträglichen Mißverhältnis zur Schuld und Gefährlichkeit des Angeklagten stehe, kann keine Rede sein.\nAuch sonst weist die Strafzumessung keine Rechtsfehler zu-\n\ngunsten des Angeklagten auf.\n\nc) Dagegen kann das angefochtene Urteil insoweit keinen\nBestand haben, als das Landgericht die Verhängung von\nSicherungsverwahrung abgelehnt hat.\n\nDas Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nziffer 1 und 2 StGB erfüllt sind und beim Angeklagten ein\nHang zu erheblichen Straftaten vorliegt. Der Anordnung der\nSicherungsverwahrung stehe jedoch entgegen, daß der Angeklagte für die Allgemeinheit nicht - mehr - gefährlich sei.\nDie dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nDer Hangtäter ist dann für die Allgemeinheit gefährlich, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in\nZukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche\nStörung des Rechtsfriedens darstellen (BGHSt 1, 94, 100; BGH\nNJW 1968, 997). Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig\nschon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist (Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 144 ff; Stree\nin Schönke/Schröder, StGB 22..Aufl. § 66 Rdn. 36). Nur wenn\nzwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen, kann\ndie Gefährlichkeit verneint werden; dabei müssen diese Umstände feststehen (BGH NStZ 1985, 261; Hanack aaO Rdn. 147;\nStree aaO). j\n\n19)\n\nDie vom Landgericht angeführten Umstände schließen\njedoch eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten\nnicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei\nder Stellung der Gefährlichkeitsprognose auf den falschen\nZeitpunkt abgehoben hat, indem sie auch auf Resozialisierungschancen beim Angeklagten hinweist (vgl. BGHSt 24, 160,\n164; 25, 59, 61; BGH, Urt. vom 16. November 1976 - 5 StR\n584/76). Jedenfalls fehlen tragfähige Gründe, die den Schluß\nrechtfertigen, trotz des bei den letzten Taten hervorgetretenen Hanges zu gefährlichen Straftaten fehle nunmehr die\nWiederholungsgefahr. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf das Alter des - jetzt 42 Jahre alten - Angeklagten abhebt, ist das nicht schlüssig. Zwar ist es\nrichtig, daß allgemein die Delinquenz der Eigentumsstraftaten bei Männern über 40 Jahren eine deutlich rückläufige\nTendenz zeigt (Göppinger, Kriminologie 3. Aufl. S. 347).\nAndererseits ist der Angeklagte noch körperlich und geistig\ngesund und auch nach Verbüßung der jetzt verhängten Strafe\nersichtlich weiter in der Lage, Einbruchsdiebstähle zu\nbegehen und sich als Hehler zu betätigen. Allein aus der\nstatistischen Wahrscheinlichkeit kann daher im konkreten\nFall ein nachlassender Hang, in der bisherigen Weise\nStraftaten zu begehen, nicht hergeleitet werden. Soweit das\nLandgericht in diesem Zusammenhang auf die persönliche\nBeziehung des Angeklagten zu seiner Verlobten abhebt und\ndaraus schließt, der Angeklagte suche nunmehr Geborgenheit\nund ein eigenes Heim, ist zu bedenken, daß diese Verbindung\nseit 1983 besteht; sie war bisher nicht geeignet, den\nAngeklagten von strafbarem Verhalten abzuhalten. Der Umstand\nschließlich, daß der Angeklagte über seine Lebenssituation\n\nnachdenkt und sich Gedanken macht, mag ein erstes Zeichen\nvon Umkehr sein, ist jedoch kein entscheidender Einwand\ngegen eine fortdauernde Gefährlichkeit. Insgesamt führt das\nLandgericht gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten nur Umstände an, die allenfalls bei der Prüfung nach\nS 67c Abs. 1 StGB ins Gewicht fallen können.\n\nd) Die Aufhebung des Urteils, soweit die Verhängung der\nSicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten; auch wenn sich die verhängten Strafen jeweils im\nunteren Bereich des Strafrahmens bewegen, ist nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Strafen,\n\nzo\n\nwäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden,\nniedriger ausgefallen wären (vgl. BGH, Urt. vom 16. November\n1976 - 5 StR 584/76; siehe auch BGH GA 1974, 175, 177).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-08/1-str-393-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-08/1-str-393-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.863835+00:00"}}