{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-03_1_StR_386_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-03","aktenzeichen":"1 StR 386/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 386/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Dieter Heinrich Wilhelm P aus\nUMB, geboren am ib 1943 in ze,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIV\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. September 1987 gemäß $S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm/Donau\nvom 18. März 1987\n\na) hinsichtlich der in den Fällen II ll\nund II 2 verhängten Einzelstrafen;\n\nb) in dem Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe\n1. Im Falle der Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei ($S 18la Abs. 2 StGB) hat das Landgericht den\n\nSchuldumfang zu weit gefaßt. Strafbares Verhalten nach\ndieser Vorschrift setzt neben der persönlichen Beziehung zur\n\nverkuppelten Prostituierten voraus, daß der Täter zwischen\nder Prostituierten und einem anderen durch aktive Vermittlung eine Verbindung herstellt, auf diese Weise sexuellen\nVerkehr zwischen den beiden ermöglicht und dadurch die\nProstitutionsausübung des einen Teils erfolgreich unterstützt (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 181a Rdn. 9). Vermittlung bedeutet dabei die Herstellung des Kontakts\nzwischen der Prostituierten und ihrem Partner; das kann auch\nüber Mittelsmänner geschehen (Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 22. Aufl. § 18la Rdn. 18). Der Angeklagte hat sich dadurch, daß er in einer Münchner Zeitung unter.einer entsprechenden Rubrik in der Zeit vom 18. August bis 30. September 1986 täglich (samstags/sonntags ausgenommen) eine Anzeige \"Modell u@' mit der Telefonnummer seiner der Prostitution nachgehenden Lebensgefährtin erscheinen ließ, als\nVermittler betätigt; dabei reichte es aus, daß er den durch\ndie Anzeige angesprochenen Personen, auch wenn er sie nicht\npersönlich kannte und ansprach, die Möglichkeit verschaffte,\nmit der Prostituierten in Beziehung zu treten, denn damit\nwar durch seine Vermittlung der sexuelle Kontakt hergestellt\n(vgl. Lenckner aaO § 180 Rdn. 8).\n\nDas angefochtene Urteil enthält freilich keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, daß sich auf die Anzeigen tatsächlich Freier bei der Lebensgefährtin des Angeklagten gemeldet und mit ihr sexuell verkehrt haben. Festgestellt ist jedoch, daß Frau xD in der in Frage stehenden Zeit erhebliche Einnahmen als Prostituierte erzielt hat\n(UA S. 13); damit ergibt sich aus dem Zusammenhang des\nUrteils hinreichend deutlich, daß durch die aufgegebenen Anzeigen tatsächlich Freier vermittelt worden sind. Der Umfang\nseiner Vermittlung wird aber noch zu klären sein.\n\n37\n\nDagegen kann dem Landgericht nicht zugestimmt werden,\nwenn es die kupplerische Tätigkeit des Angeklagten auch im\nMitverschaffen eines Appartments, dem Abschluß eines Mietvertrags mit einem Scheinmieter und der Buchführung über die\nEinnahmen aus der Prostitution sieht. Alle diese Maßnahmen\nwaren nicht zur Partnervermittlung geeignet und sind damit\nnicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 181la Abs. 2 StGB.\n\nDie Beschränkung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung\nder in diesem Falle verhängten Einzelstrafe; das Landgericht\nhat dem Angeklagten ausdrücklich die Vielzahl der Förde-\n\nrungshandlungen angelastet.\n\n2. Auch im Falle der Verurteilung wegen Betrugs zum\nNachteil der Stadt u& und der Bundesrepublik Deutschland\nmuß der Schuldumfang beschränkt werden.\n\nRechtsfehlerfrei ist diese Verurteilung, soweit der\nAngeklagte für Frau ri einen Antrag auf Wohngeld\nstellte und dadurch unberechtigte Zahlungen an sie erreichte. Weiter hat sich der Angeklagte nach den getroffenen\nFeststellungen des versuchten Betruges zum Nachteil der\nStadt u dadurch schuldig gemacht, daß er vom Sozialamt die\nÜbernahme der Krankenversicherungskosten für Frau ao 1\nverlangte und gegen die Einstellung der Zahlungen von\nSozialhilfe erfolglos Dienstaufsichtsbeschwerde erhob und\nbeim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung auf\nWeiterzahlung beantragte. Dabei kann dahinstehen, ob diese\neinzelnen Tathandlungen im Verhältnis der Tateinheit stehen;\nder Angeklagte ist durch diese Annahme jedenfalls nicht be-\n\nschwert.\n\nDagegen kann dem Angeklagten nicht als Betrug angelastet werden, daß Frau KW in der zeit vom 9. September\n1985 bis zum 30. September 1986 unberechtigt Sozialhilfe bezog. Die Sozialhilfe war ihr seit Januar 1985 zunächst zu\nRecht ausgezahlt worden, weil sie mittellos war. Die Verpflichtung, die am 9, September 1985 eingetretene Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen, traf nur sie,\nnicht den Angeklagten; daran ändert nichts, daß dieser ein\neigenes Interesse an der Weiterzahlung hatte. Entgegen der\nMeinung des Landgerichts hat der Angeklagte die Weiterzahlung auch nicht dadurch bewirkt oder auch nur gefördert, daß\ner für Frau oO |] Wohngeld beantragte und zusätzliche\nSozialhilfeleistungen forderte. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß die zuständigen Beamten auf diese Anträge hin Überlegungen anstellten, ob an Frau x» weiter Sozialhilfe zu\nzahlen sei. Auch fehlen Anhaltspunkte, daß der Angeklagte\nmit seinen Anträgen gleichzeitig die Weiterzahlung der\nSozialhilfe bewirken oder fördern wollte.\n\nAuch in diesem Falle führt die Beschränkung des Schuldumfangs zur Aufhebung des Strafausspruchs; damit war auch\nder Ausspruch über die Gesanmtstrafe aufzuheben.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\n37\n\nSoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang durch\nseinen Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nNachholung einer zunächst nicht formgerecht angebrachten\nVerfahrensrüge beantragt hat, konnte diesem Antrag nicht\nentsprochen werden (vgl. BGH, Urt. vom 15. November 1977\n- 1 StR 30/77). Könnte der Angeklagte, dem erst durch die\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2\nStPO formale Mängel in der Begründung seiner Verfahrensrügen\naufgezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern, würde damit die Vorschrift des Ss 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO für den Bereich zunächst nicht formgerecht angebrachter Verfahrensrügen im Ergebnis außer Kraft\ngesetzt, da den Angeklagten an derartigen Mängel regelmäßig\nkeine Schuld trifft und so stets auf entsprechenden Antrag\nWiedereinsetzung zu gewähren wäre. Eine solche Verfahrensweise würde die Systematik des Revisionsverfahrens sprengen,\n\ndas voraussetzt, daß Verfahrensrügen innerhalb der vorgesehenen Frist ordnungsgemäß zu begründen sind (vgl. Maul in\nKK § 44 Rdn. 16).\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg ist\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterzeichnen.\n\nKuhn Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-03/1-str-386-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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