{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-09-01_1_StR_191_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-09-01","aktenzeichen":"1 StR 191/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG $S 30 Abs. 1 Nr. 4, S$S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\n\nBei Zubereitungen von Lysergsäurediäthylamid (LSD) beginnt\ndie \"nicht geringe Menge\" im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4\nsowie $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von 6 Milligramm. Bei mindestens 300 \"LSD-Trips\" ist\ndieses Merkmal ohne weiteres gegeben.","text_plain":"677\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung in\n\nZeitschriften: ja\n\nBtMG $S 30 Abs. 1 Nr. 4, S$S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\n\nBei Zubereitungen von Lysergsäurediäthylamid (LSD) beginnt\ndie \"nicht geringe Menge\" im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4\nsowie $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von 6 Milligramm. Bei mindestens 300 \"LSD-Trips\" ist\ndieses Merkmal ohne weiteres gegeben.\n\nBGH, Urt. v. 1. September 1987 - 1 StR 191/87 - LG Freiburg\ni.Br.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 191/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner R&B ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am >\n1948 in Ki (Österreich),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ii u: \"ei\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIvV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. Dezember\n\n1986 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem\nMonat verurteilt (veröffentlicht in NSt2 1987, 179 sowie StV\n1987, 109). Die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen\n\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, es liege der absolute Revisionsgrund des\ns 338 Nr. 4 StPO vor, genügt nicht den Anforderungen des\ns 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt die nähere Begründung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 30. Juni 1986, auf\nden sie sich bezieht, nicht mit. Sie schildert auch die\n\nübrigen Verfahrensvorgänge nicht vollständig.\n\nJedenfalls ist die Rüge unbegründet. Denn die Entscheidung eines höheren - wie hier - statt eines niedrigeren Gerichts ist in aller Regel unschädlich (vgl. § 269 StPO;\nBGHSt 9, 367, 368; 21, 334, 358; BGH GA 1970, 25). Das\nSchöffengericht hat das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an\ndas Landgericht Freiburg i. Br. verwiesen, weil es die ihm\nzur Verfügung stehende Strafgewalt angesichts der von der\nStaatsanwaltschaft weiter erhobenen Anklage vom 9. Juni 1986\n(ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz)\nnicht mehr für ausreichend erachtete. Dieser Beschluß ist\nfrei von Willkür. An ihn war das Landgericht mithin gebunden\n(vgl. BGHSt 29, 216, 219).\n\nEs ist auch nicht dargetan, der Angeklagte sei durch\ndas weitere Verfahren der Strafkammer seinem gesetzlichen\nRichter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das\nVorbringen der Revision hierzu ist unzureichend; so gibt sie\nden nach ihrer Darstellung bezüglich der neuen Anklage ergangenen Einstellungsbeschluß vom 18. Dezember 1986 nicht\nwieder. Im übrigen führt das Landgericht für sein Vorgehen\nvertretbare Gründe an (vgl. UA-S. 13/14).\n\n2. Auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO dringt\nnicht durch. Die Behauptung der Revision, das Landgericht\nhabe die vom Angeklagten in seiner verantwortlichen Vernehmung gegenüber dem Zollbeamten re» gemachten Angaben (UA\nS. 6) sowie seine Einlassung in der früheren Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 30. Juni 1986 (UA S. 6/7)\nzur Überzeugungsbildung herangezogen, obwohl jene Erklärungen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen\n\n37\n\nseien, ist nicht erwiesen. Es ist durchaus möglich, daß die\nfrüheren Angaben des Angeklagten, der sich wiederum zur\nSache äußerte (UA S. 5, 7), im Wege des Vorhalts - der nicht\nprotokolliert zu werden brauchte - in die Hauptverhandlung\neingeführt worden sind (vgl. BGHSt 21, 285, 286/287). Darüber kann das Revisionsgericht jedoch keine Feststellungen\ntreffen, weil ihm eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme\n\nverwehrt ist.\nII. Die Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n1. Der Angeklagte hatte vor, zu einem Rauschgiftgeschäft nach Amsterdam zu fahren. Am 1. Mai 1986 kaufte er\nsich am Bahnhof in Feldkirch die entsprechenden Fahrausweise. Nachdem er mit dem Zug von Basel kommend die deutsche\nGrenze überquert hatte, wurde er am 2. Mai 1986 gegen\n0.45 Uhr in der Höhe von Weil am Rhein einer Paß- und Zollkontrolle unterzogen. Die Frage des Abfertigungsbeamten nach\nmitgeführten Waren verneinte der Angeklagte. Bei der Überprüfung wurden in einem Plastikmäppchen in seiner Brieftasche insgesamt 368 LSD-Trips gefunden. Es handelte\nsich dabei um zwei farbig bedruckte Kartonstücke von ca.\n\n6 cm Kantenlänge mit je 100 in Form eines Blumenstempels\naufgedruckten quadratischen Trips sowie drei weitere\nKartonstücke mit 93, 56 und 19 Trips. Jeder Trip enthielt\n20 Mikrogramm Lysergsäurediäthylamid; die gesamte Menge des\nWirkstoffs betrug 7,36 Milligramm. An Bargeld hatte der\n\nAngeklagte 290 Schweizer Franken sowie 27.940 Österreichische Schillinge bei sich. Die LSD-Trips, die er\n\nzum Zwecke des Weiterverkaufs von Unbekannten erworben\nhatte, führte er mit sich, um sie entweder während einer\nFahrtunterbrechung an irgendwelche Konsumenten mit Gewinn zu\nverkaufen oder sie unterwegs oder in Amsterdam seinem\nLieferanten zurückzugeben oder gegen bessere Ware\neinzutauschen, da die Trips von seinen Abnehmern als nicht\nbesonders stark in der Wirkung bemängelt worden waren. Der\nAngeklagte wußte, daß sein Tun verboten war.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts tragen seine Annahme, der Angeklagte habe unerlaubt Betäubungsmittel \"in\nnicht geringer Menge\" eingeführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)\nund - in Tateinheit damit - unerlaubt mit ihnen in einem besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2\nNr. 4 BtMG Handel getrieben.\n\n2. Der Senat ist der Auffassung, daß bei Zubereitungen\nvon Lysergsäurediäthylamid (LSD) eine \"nicht geringe Menge\"\nim Sinne der angeführten Strafverschriften bei einem Wirkstoffgehalt von 6 Milligramm beginnt. Bei mindestens 300\n\"LSD-Trips\" ist dieses Merkmal ohne weiteres gegeben.\n\nDie Bestimmung dieses Grenzwerts hatte sich an den in\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommenen Festsetzungen für andere Betäubungsmittel zu\norientieren. Zu berücksichtigen waren insbesondere Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit von LSD, das\n\n37\n\nnach Anlage I zu $S 1 Abs. 1 BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln gehört (schon die Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom 21. Februar\n1967 hatte LSD dem damaligen Opiumgesetz unterstellt), sowie\ndie bei dieser Droge bestehenden Handels- und Verbrauchsgewohnheiten. Zu diesem Fragenbereich hat der Senat Gutachten\ndes Bundeskriminalamts und des Bundesgesundheitsamts eingeholt. Er entnimmt diesen Gutachten und anderen wissenschaft-\n\nlichen Äußerungen folgendes:\n\na) LSD ist eine halbsynthetische chemische Verbindung,\ndie erstmals von Albert H gu bei der Firma sg\nin Basel hergestellt wurde. Auf dem illegalen Markt wird LSD\nin aller Regel in Form von Zubereitungen vertrieben, die den\nwirkstoff anteilig enthalten. Es handelt sich üblicherweise\num sogenannte Trips: das sind - meist winzige - Tabletten,\nkleine - gleichmäßig mit dem Wirkstoff präparierte - Löschpapier- oder Filzstückchen oder entsprechend präparierte\nBlätter aus dünnem, bedrucktem Karton, der durch Perforation\nin einzelne kleine Quadrate aufgeteilt ist. LSD wird im all-\n\ngemeinen oral aufgenommen.\n\nEtwa eine halbe Stunde nach oraler Aufnahme kommt es\nzur Abnahme der Konzentrationsfähigkeit, gefolgt von einem\nRauschzustand mit kaleidoskopartigen, plastischen Farbvisionen und einer charakteristischen Hyperakusis (so wird\nMusik fast körperlich empfunden). Die Haut wird gegenüber\ngeringen Reizen hochempfindlich. Bei weitgehend erhaltenem\nBewußtsein kann das Zeitgefühl stark verändert oder völlig\naufgehoben sein. Charakteristisch für den LSD-Rausch ist\n\nauch, daß der Konsument glaubt, seinen Körper verlassen zu\nhaben, und sich gleichsam von außen beobachtet. Er \"reist\"\ndurch Raum und Zeit. Bereiche des Unbewußten und längst vergessene - oft unangenehme - Ereignisse kehren in das Gedächtnis zurück und können den Berauschten in Angst und\nSchrecken versetzen. Dieser Rauschzustand hält entsprechend\nder Dosierung bis zu 12 Stunden an. LSD gilt heute als das\nwirksamste aller Halluzinogene; es führt bei wiederholtem\nGebrauch zu psychischer, nicht aber zu körperlicher Abhängigkeit (Logemann/Werp in Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 674, 770/771; Huber, Psychiatrie 3. Aufl.\nS. 332/333; Schmidbauer/vom Scheidt, Handbuch der\nRauschdrogen, Neuausgabe 1986 S. 211 bis 244; Körner, BtMG\n2. Aufl. Anhang C 1 Anm. 22 a cc). Art und Stärke der LSD-Erlebnisse hängen von biologischen, seelischen und sozialen\nBedingungen beim einzelnen Konsumenten ab und sind daher\n\nsehr unterschiedlich ausgeprägt.\n\nAls physische Wirkungen treten auf: Tremor und\nSchwindel, Paraesthesien, Übelkeit und Brechreiz, Ohrensausen, Blutdruckabfall, Hyperthermie. Eine letale Dosis von\nLSD kann nicht festgestellt werden. Todesfälle als\ndirekt e Folge einer LSD-Intoxikation sind bisher\n\nnicht bekannt geworden.\n\nDoch kann es in j e de m LSD-Rausch zu gefährlichen\nZwischenfällen kommen. Im Vordergrund stehen Verkennungen\nder Situation, eine Überschätzung der eigenen Fähigkeiten\nund schwere Verwirrtheitszustände. Dabei kam es bereits\n\nmehrfach zu Handlungsweisen mit tödlichem Ausgang (Verkehrsunfälle, Sprung aus dem Fenster). Die häufigste Komplikation, deren Eintritt und deren Folgen kaum vorhersehbar\nsind, stellt der sogenannte bad trip (\"Horrortrip\") dar: er\nführt zu Angstpsychosen und Panikreaktionen. Ferner kommt es\nnicht selten - auch lange nach dem letzten Konsum von LSD -\nzu einem Wiederauftreten der Wirkungen (\"flash-back\"). Bei\nLSD kann bereits der einmalige Konsum verhängnisvolle Folgen\nhaben (Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht 1982 S. 90/91).\nHäufigkeit und Schwere gefährlicher Zwischenfälle beim Genuß\nvon LSD - in dieser Beurteilung stimmen das Bundeskriminalamt und das Bundesgesundheitsamt überein - sind wesentlich\nhöher einzuschätzen als beim Konsum von Cannabisprodukten.\n\nÜber die Quantität einer durchschnittlichen Konsumeinheit bei LSD herrschen sehr unterschiedliche Vorstellungen\n(vgl. Johann/Johnigk StV 1987, 346, 347). Wie das Bundeskriminalamt darlegt, können sich die typischen psychotropen\nEffekte bei disponierten Personen schon nach oraler Einnahme\nvon 20 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs einstellen. Das hat\nauch die - sachverständig beratene - Strafkammer fehlerfrei\nangenommen. In der medizinischen Literatur wird eine Einzeldosis von 20 bis 50 Mikrogramm als geeignet angesehen, die\nRauschwirkungen hervorzurufen (vgl. Logemann/Werp aaO\nS. 771). Die früher von der Firma SB unter dem Handelsnamen Delysid vertriebene Rauschdroge - die psychotherapeutischen Zwecken diente - enthielt jeweils 25 Mikrogramm\nLSD als Tartrat, was rund 20 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs entspricht. Damit ist aber nicht gesagt, daß die\nMindestdosis von 20 Mikrogramm in jedem Fall - unabhängig\n\n- 10 -\n\nvon der individuellen Empfindlichkeit - ausreicht, um die\ncharakteristischen LSD-Wirkungen auszulösen. Hierzu führt\ndas Bundesgesundheitsamt überzeugend aus, als \"in der Regel\nsicher wirksame Einzeldosis\" sei erst eine Menge von\n\n50 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs anzusehen. Der Senat\nhält diese Wirkstoffmenge für maßgebend, da sie im Normalfall eine rauscherzeugende Dosis darstellt. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß die bei einem LSD-Konsum übliche Dosis vielfach höher angegeben wird: sie soll 50 bis\n100 Mikrogramm betragen (Logemann/Werp aaO S. 771; vgl. auch\nSchmidbauer/vom Scheidt aaO S. 217). Entgegen der Meinung\nder Revision ist es bei generalisierender Betrachtungsweise,\nwie sie hier geboten ist, nicht angezeigt, eine höhere\nEinzeldosis als 50 Mikrogramm zugrundezulegen.\n\nWas die handelsübliche Verpackungseinheit angeht, so\nweist die Mehrzahl der heute im illegalen Verkehr befindlichen, meist perfekt konfektionierten LSD-Trips einen\nWirkstoffgehalt von 20 bis 40 Mikrogramm auf, wie sich aus\nden Erkenntnissen des Bundeskriminalamts ergibt. Auch den\ngerichtlichen Erfahrungen entspricht es, daß oft jeder der\nzum Verkauf bestimmten LSD-Trips 20 Mikrogramm an reinem\nWirkstoff enthält (so verhielt es sich im vorliegenden Fall\nund beispielsweise auch in demjenigen, der dem Urteil des\nLandgerichts Trier in StV 1987, 254 zugrundelag).\n\nBereits nach unmittelbar aufeinander folgender Anwendung mehrerer Tagesdosen LSD entwickelt sich ein hohes Maß\n»\nan Toleranz gegen die psychedelischen Effekte. Diese\n\n37\n\n- 11 -\n\nToleranz kann kaum, wie es bei anderen Betäubungsmitteln der\nFall ist, durch Dosissteigerung ausgeglichen werden. Sie\nklingt nur nach Einhaltung einer Pause von mehreren Tagen\nwieder ab. Demgemäß ist eine Einnahmefrequenz von mehr als\nzwei wirksamen Dosen pro Woche nicht zu verzeichnen. Kennzeichnend für den LSD-Mißbrauch ist ein Gelegenheitskonsum\nvon Einzeldosen, bei dem sich die geschilderte Toleranz gar\nnicht erst entwickelt. Deshalb erweist sich eine Dosissteigerung für den Konsumenten auch bei länger andauerndem\nVerbrauch von LSD nicht als notwendig.\n\nb) Diese Besonderheiten zeigen, daß die für andere Betäubungsmittel geltenden Kriterien nur bedingt auf die Festsetzung einer \"nicht geringen Menge\" von LSD übertragen\n\nwerden können.\n\nBei Heroin errechnet sich der Grenzwert von 1,5 g\nHeroinhydrochlorid daraus, daß sich aus dieser Menge 30\n\"äußerst gefährliche\" Dosen zu je 50 mg gewinnen lassen\n(BGHSt 32, 162). Eine derartige - bei nicht drogenabhängigen\nPersonen unter Umständen letal wirkende - Einzeldosis kommt\nnach den bisherigen Erfahrungen bei LSD nicht in Betracht.\nBei diesem Betäubungsmittel droht auch - anders als beim\nHeroinkonsum - keine sich physisch auswirkende Sucht.\n\nBei Cannabisprodukten, bei denen der Grenzwert 7,5 9\nTetrahydrocannabinol beträgt, scheidet die Ermittlung einer\nlebensbedrohlichen Einzeldosis aus. Hier ist der Bundesgerichtshof von einer durchschnittlichen Konsumeinheit von\n\n- 12 -\n\n15 mg ausgegangen und hat wegen der wesentlich weniger gefährlichen Natur dieses Betäubungsmittels \"die hohe Zahl\"\nvon 500 Konsumeinheiten zugrundegelegt (BGHSt 33, 8). Zu\nRecht haben die toxikologischen Sachverständigen schon bei\nihrem Symposium vom 21. und 22. Mai 1984 vorgeschlagen, die\nGrenzmenge von LSD bei einer erheblich geringeren Anzahl von\nKonsumeinheiten als bei Haschisch anzusetzen (vgl. Megges/\nSteinke/Wasilewski NStZ 1985, 163, 164).\n\nBei Kokain hat der Bundesgerichtshof berücksichtigt,\ndaß dieses Betäubungsmittel \"gefährlicher ist als Haschisch,\njedoch nicht so gefährlich wie Heroin\" (BGHSt 33, 133). Die\nfestgelegte Grenzmenge von 5 g Kokainhydrochlorid setzt sich\nzusammen aus einem Vorrat von 3 g für den Eigenverbrauch und\neiner Menge von 2 g, bei der eine erhebliche Gefahr der\nWeitergabe besteht. Indessen weicht die Beschaffenheit von\nLSD von derjenigen von Kokain wesentlich ab.\n\nDen Grenzwert von 10 g Amphetamin-Base hat der Senat\nauf Grund einer Gesamtwürdigung festgesetzt, ohne auf eine\nbestimmte Anzahl von durchschnittlichen Konsumeinheiten abzuheben (BGHSt 33, 169). Er hat jedoch darauf hingewiesen,\ndaß \"die hohe Dosis für den nicht Amphetamingewöhnten bei\n50 mg beginnt\". Die erwähnte Grenzmenge umfaßt danach 200\nsolcher Dosen. Angesichts der Wirkungsweise von LSD liegt es\nnahe, den Grenzwert in einer geringeren Größenordnung anzu-\n\nsetzen.\n\n37\n\n- 13 -\n\nc) Der Auffassung des Landgerichts, der Grenzwert von\nLSD müsse sich aus 150 Konsumeinheiten zu je 20 Mikrogramm\nerrechnen, er betrage also 3 Milligramm des reinen Wirkstoffs, kann nicht gefolgt werden. Auch der 3. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 8. Juli 1987 - 3 StR\n176/87) hat rechtliche Bedenken gegen diese Berechnung geäußert. Sie geht insbesondere von einer zu geringen Wirkstoffmenge bei der einzelnen Konsumeinheit aus. Der Senat\nhält es für angemessen, den Mindestwert der \"nicht geringen\nMenge\" bei LSD - unter Berücksichtigung der Eigenart dieses\nBetäubungsmittels und der für die anderweitigen Festsetzungen maßgeblichen Erwägungen - auf einen Wirkstoffgehalt von 6 Milligramm festzulegen.\n\nHierbei geht der Senat davon aus, daß eine Einzeldosis\nvon 50 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs in aller Regel genügt, um einen LSD-Rausch herbeizuführen. Angesichts der\nschwerwiegenden Folgen, die ein solcher Rausch zumindest\nmittelbar nach sich ziehen kann, bestehen keine Bedenken,\neine Summe von 120 derart wirksamer Konsumeinheiten als eine\n\"nicht geringe Menge\" im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 sowie\n§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG zu bewerten.\n\nZugleich kann der Senat für Fälle, in denen eine\nchemische Untersuchung des Betäubungsmittels nicht möglich\nist oder mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, aussprechen, daß bei mindestens 300 \"LSD-Trips\"\ndieses Merkmal ohne weiteres gegeben ist. Wie bereits dargelegt, kommen geringer als mit 20 Mikrogramm LSD dosierte\nVerpackungseinheiten auf dem illegalen Markt praktisch nicht\nvor. Die angenommene Menge von 300 Trips enthält daher\nregelmäßig mindestens 6 Milligramm Wirkstoff, unterschreitet\nalso nicht den vom Senat festgesetzten Grenzwert.\n\n- 14 -\n\nMit seiner Entscheidung trägt der Senat allen Unsicherheiten Rechnung, die in bezug auf die Wirkungsweise im\nEinzelfall und die Konsumgewohnheiten in Betracht kommen.\nAuf der anderen Seite war aber zu beachten, daß bei jeglichem Genuß von LSD gefährliche - weithin unberechenbare -\n\nKomplikationen auftreten können.\n\n3. Hiernach ist das angefochtenee Urteil im Ergebnis\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Tat des Angeklagten bezog sich auf 368 LSD-Trips\nmit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 7,36 Milligramm.\nSein Vorsatz erstreckte sich zumindest auf die genannte An-\n\nzahl von \"Trips\".\n\nAuch was die Strafzumessung angeht, stellt die vom\nSenat vorgenommene Festsetzung der \"nicht geringen Menge\"\nvon LSD die Erwägung des Landgerichts, daß der Grenzwert\n\n37\n\n- 15 -\n\n\"zwar leicht, doch auch deutlich\" überschritten wurde (UA\n\n14), letztlich nicht in Frage. Hierbei ist von Bedeutung,\n\nS.\ndaß die verhängte Strafe nur um einen Monat über der in § 30\n\nAbs. 1 BtMG bezeichneten Mindeststrafe liegt.\n\nKuhn Ulsamer\n\nSchauenburg\nGranderath\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-01/1-str-191-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-01/1-str-191-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.728186+00:00"}}