{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-27_1_StR_412_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-27","aktenzeichen":"1 StR 412/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 412/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘den Rechtsanwalt Rene Graf von DB euummmmmEEE>\naus SED, geboren an un 1949 in Kin (Allgäu),\n\nwegen Brandstiftung\n\nSF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 27. August 1987 gemäß\n\n§ 3419 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 6. März 1987, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung - erste Alternative des § 308 Abs. 1 StGB -\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\n_ und materiellen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\na) Das Landgericht nimmt an, ein minder schwerer\nFall im Sinne des § 308 Abs. 2 StGB liege nicht vor\n(UA S. 23). Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung\naller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\nkommenden Umstände geht es auf einen Gesichtspunkt, dem\nzugunsten des Angeklagten wesentliche Bedeutung zukommen\nkönnte, nicht ein: Zwar hatte die Eigentümerin des Brandanwesens - die Mutter des Angeklagten - in die Tat nicht\neingewilligt, was die Rechtswidrigkeit der sogenannten\nunmittelbaren Brandstiftung ausgeschlossen hätte (BGH\nwistra 1986, 172, 173; Wolff in LK 10. Aufl. § 308 Rdn. 20).\nNach den Feststellungen des Landgerichts betrachtete sie aber\ndie ihr als Vorerbin angefallenen Grundstücke \"stets als\nVermögen ihres Sohnes, über das dieser nach Gutdünken verfügen könne\" (UA S. 6); dies war dem Angeklagten, der als\nNacherbe eingesetzt war, bekannt (UA S. 9). Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, konnte dies dazu führen,\ndaß sich die Schutzwürdigkeit der Eigentümerposition\ngegenüber dem Normalfall verringerte. Die Urteilsgründe\nergeben nicht, daß die Strafkammer diese Besonderheit in\nihre Betrachtung miteinbezogen hat.\n\nAuf der anderen Seite könnte straferschwerend\nins Gewicht fallen, daß das im Auftrag des Angeklagten\nin Brand gesetzte Gebäude seiner Beschaffenheit und\nLage nach geeignet war, das Feuer auf die im Urteil\nbezeichneten Nachbargebäude (im Sinne des § 306 StGB)\nübergreifen zu lassen. Welches Gewicht dieser Umstand\nfür die Strafzumessung hat, muß der Tatrichter entscheiden.\n\n34\n\nb) Das Landgericht meint, dem Angeklagten könne\n\"lediglich\" zugute gehalten werden, \"daß er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist\"\n(UA S. 23). Seine Darlegungen lassen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht erkennen, ob es\nbei der Festsetzung der Strafe bedacht hat, daß der Angeklagte im Hinblick auf die für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen seines Urteils (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO) mit\nder Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechnen muß\n(§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Diese ehrengerichtliche Folge\nkann ein strafmildernder Umstand sein; denn nach § 46 Abs. 1\nSatz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das\nkünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten\nsind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl.\nBGH NStZ 1987, 133, 134). Bei einem so schwerwiegenden Sachverhalt, wie er hier vorliegt, durfte die Strafkammer von\n\neiner Erörterung dieser Frage im Urteil nicht absehen.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-27/1-str-412-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-27/1-str-412-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.671902+00:00"}}