{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-25_1_StR_394_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"1 StR 394/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"577\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 394/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Rgpp aus Rei, dort geboren am\nRS 155,,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n30\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August\n1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 27. April 1987 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Schuldspruch deckt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rachtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,\n\nDas Landgericht hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im Urteil\nkeine eigenen Feststellungen getroffen, sondern insoweit auf Feststellungen in zwei von ihm aufgehobenen\nUrteilen des Amtsgerichts verwiesen. Das war unzulässig,\nweil die Strafkammer - auch wenn sie sich hierüber nicht\nim klaren war - als erstinstanzliches Gericht entschieden\nhat und nur in dieser Eigenschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verhängen durfte\n(vgl. BGHSt 23, 283; 31, 63, 64/65). Als erstinstanzliches Urteil mußte die Entscheidung aber aus sich heraus verständlich sein, mußte also eigene Feststellungen\nzur Person enthalten (vgl. BGH NStZ 1981, 299) und durfte\nnicht auf andere - zumal aufgehobene (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 4. August 1981 - 1 StR 446/81 - und vom 17. August\n1982 - 1 StR 431/82) - Entscheidungen verweisen,\n\nAuch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist fehlerhaft. Das Landgericht hat gemäß § 55 StGB die - nicht näher\nbeschriebene - Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts\nPforzheim vom 7. April 1986 einbezogen. Das war nicht statthaft, weil die jetzt abgeurteilten Taten durchweg nach\ndiesem Tag begangen worden waren, also nicht mit hätten\n\nSL\n\nabgeurteilt werden können. Der neue Tatrichter wird frei-\n\nlich insoweit das Verschlechterungsverbot zu beachten haben\n(vgl. BGHSt 8, 203; 12, 94; 15, 164).\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/1-str-394-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/1-str-394-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.550252+00:00"}}