{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-25_1_StR_268_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"1 StR 268/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 268/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin Gerhard R EEE aus Kein > ei,\ngeboren am EEE 1951 in ram,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nSo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: Tun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nso\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg vom\n29. Januar 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu\nvier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die\nSachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte war über seinen Bruder mit dem in\nVenlo/Niederlande wohnenden, mit Betäubungsmitteln\nhandelnden Mitangeklagten HB in Verbindung gekommen.\nIm März 1986 trafen die drei Genannten in Hge' Wohnung zusammen, Die Brüder kauften ein Kilogramm Haschisch,\ndas von HB über die Grenze nach Kaldenkirchen geschafft und dort dem Bruder übergeben wurde. Dieser\n“ brachte das Betäubungsmittel nach Freiburg, wo er es\nzusammen mit dem inzwischen unmittelbar dorthin zurück-\n\ngekehrten Angeklagten verkaufte.\n\nIm April 1986 fuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen nach Mönchengladbach, wo er von He abseholt wurde. Man besprach bei diesem, daß der Bruder des\nAngeklagten, dessen Wohnung durchsucht worden war, für\n\neine Zeitlang ausscheide und dafür HB in Zukunft das\nHaschisch nach Freiburg liefere. Der Angeklagte bestellte\nzwei Kilogramm Haschisch und kehrte nach Freiburg zurück.\nKurz darauf brachte die Ehefrau Hg das bestellte Betäubungsmittel, in der Beifahrertür ihres Kraftwagens\nversteckt, nach Freiburg und blieb zwei Tage dort, bis\n\nsie vom Angeklagten den Kaufpreis erhielt und zurückkehrte,\nDer Angeklagte gab ihr eine Bestellung über zwei Kilogramm\nHaschisch mit auf den Weg.\n\nWenige Tage später brachte H@WWEB in Begleitung seiner\nFrau und seiner Kinder das bestellte Betäubungsmittel nach\nFreiburg und verfuhr, als der Angeklagte auf HglB' Angebot hierbei fünf Kilogramm Haschisch bestellte, zwei Wochen\nspäter mit dieser Rauschgiftmenge in gleicher Weise.\n\nDie Revision ist der Auffassung, dieser Sachverhalt\ntrage die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr nicht, in Betracht komme allenfalls Anstiftung.\n\nDer Senat teilt diese Meinung nicht. Richtig ist - worauf\ndie Revision zutreffend hinweist -, daß nicht jedes Veranlassen\nder Einfuhr von Betäubungsmitteln schon täterschaftliche Einfuhr ist; das hat der Senat entschieden (BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3). Im vorliegenden Fall geschah die\nEinfuhr jedoch auf Grund eines in Venlo zunächst von beiden\nBrüdern, später, bei einem erneuten Besuch, vom Angeklagten\n. allein - in abgeänderter Form - mit Hofmans besprochenen Gesamtkonzepts, in dem HgBb im Rähmen der eingeleiteten festen\nGeschäftsverbindung, die den Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden Einzelakten begründet, der Transport über die Grenze zufiel:.\nSeiner Aufgabe, das Betäubungsmittel über die Grenze zu\nschaffen, unterzog sich Hg in drei Fällen selbst, in eine?\nFall schickte er seine Ehefrau.\n\noO\n\nBei diesem Sachverhalt durfte das Landgericht den\nAngeklagten der mittäterschaftlichen Einfuhr schuldig\nsprechen. Die genannte Entscheidung des Senats steht\nnicht entgegen (vgl. auch BGH, Urt. vom 10. Juni 1987\n- 3 StR 119/87).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/1-str-268-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/1-str-268-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.515542+00:00"}}