{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-25_1_StR_229_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"1 StR 229/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veröffentlichung\n\nin Zeitschriften: ja\n\nStGB S$S 67 i.d.F. des 23. SträÄndG\n\nZur Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel\n(hier: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt).","text_plain":"BAG\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung\n\nin Zeitschriften: ja\n\nStGB S$S 67 i.d.F. des 23. SträÄndG\n\nZur Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel\n(hier: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt).\n\nBGH, Urt. v. 25. August 1987 - 1 StR 229/87 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 229/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm H > aus VER» , geboren\nam GENE 1946 in Me (Österreich),\n\nwegen Vergewaltgigung u.a.\n\n“7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n+7\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Oktober\n\n1986 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen zweier Verbrechen\nder sexuellen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel\nder Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Revision sieht einen Verstoß gegen § 251 Abs. 4\nSatz 3 in Verbindung mit § 64 StPO darin, daß das Landgericht - das die Aussagen der Zeugin Anna O0 EEEEB vom\n13. Dezember 1985 vor der Kriminalpolizei Schwabach und vom\n23. Dezember 1985 vor dem Amtsgericht Hersbruck verlesen\nhat - nicht festgestellt habe, ob diese Zeugin bei ihrer\nrichterlichen Vernehmung vereidigt worden ist. Die Rüge\ngreift nicht durch. Die amtsgerichtliche Niederschrift\n\n(Bd. I Bl. 60 bis 64) enthält den Vermerk: \"Die Zeugin\nbleibt als Verletzte unvereidigt.\" Dieser Vermerk ist, wie\ndas Protokoll über die Hauptverhandlung (Bd. II Bl. 204\nunten) beweist, mitverlesen worden. Deshalb erübrigte sich\neine weitere Feststellung, wie die Revision sie vermißt\n(vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 251 Rdn. 40).\n\nSollte sich die Rüge darauf erstrecken, daß das erkennende Gericht über eine Nachholung der Vereidigung nicht\nentschieden habe (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO), so wäre sie\njedenfalls unbegründet, weil ersichtlich ist, daß es sich\nden Grund zu eigen machen wollte, aus dem der Amtsrichter\nvon der Vereidigung abgesehen hatte (vgl. Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 93).\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Es beschwert den Angeklagten\nnicht, daß die Strafkammer ihn im Fall 3 zu Unrecht nicht\nwegen einer tateinheitlich begangenen Körperverletzung nach\n§ 223 Abs. 1 StGB verurteilt hat (vgl. UAS. 7, 15).\n\nRechtsfehlerfrei nimmt die - sachverständig beratene -\nStrafkammer an, daß in keinem der drei Fälle ein Vollrausch\nvorlag, vielmehr die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Angetrunkenheit in sämtlichen Fällen lediglich\nerheblich vermindert im Sinne des $, 21 StGB war (vgl. UA\nSs. 12/13, 27 bis 29).\n\nLI\n\n2. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Verwechslung der gesetzlichen Strafrahmen, die der Strafkammer\nbei der Verhängung der Einzelstrafen unterlaufen ist, sich\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht\nberücksichtigt, daß durch die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt eine weitere Einwirkung auf ihn\nzu erwarten ist (UA S. 37 unten).\n\n3. Schließlich halten die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet hat, der Nachprüfung\nstand. Ebensowenig ist die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte\nAnordnung über die Reihenfolge der Vollstreckung rechtsfehlerhaft.\n\na) Die Strafkammer hat zwar dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) anzuordnen, nicht entsprochen,\nweil in der Persönlichkeit des Angeklagten allein - wenn\nkein Alkoholgenuß hinzutritt - kein krimineller Hang im\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB liege (UA S. 38, 39). Sie\nfolgt aber dem Gutachten des Sachverständigen Dr. KB:\nsoweit dieser zum Ausdruck gebracht hat, beim Angeklagten\nbestehe die Gefahr, daß er infolge seines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, wiederum erhebliche rechtswidrige Taten - insbesondere in sexueller\nHinsicht - begehen wird. Damit ist dargetan, daß die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind.\n\nSoweit der genannte Sachverständige der Auffassung ist,\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei wegen\nfehlender Motivation des Angeklagten völlig aussichtslos\n(S 64 Abs. 2 StGB), hat sich die Strafkammer dieser Meinung\nnicht angeschlossen. Das Landgericht legt dar, daß die\nFähigkeit des Angeklagten, das Unrecht einer strafbaren\nHandlung einzusehen, vorhanden ist und lediglich sein Hemmungsvermögen sich bei übermäßigem Alkoholgenuß vermindert.\nEs führt hierzu aus (UA S. 39): Der Angeklagte habe in der\nHauptverhandlung \"durchaus Motivation\" zur Durchführung\neiner Entziehungskur erkennen lassen. Er habe sich selbst\nals Alkoholiker bezeichnet und den Wunsch geäußert, \"daß ihm\nwenigstens einmal die Möglichkeit gegeben werde, vom Alkohol\nloszukommen\". Der Angeklagte habe auf das Gericht durchaus\nden Eindruck gemacht, daß es ihm ernst ist mit diesem\nWunsch. Die Strafkammer ist daher der Ansicht, er solle\n\"einmal die Chance\" erhalten, sich des Alkohols \"nachhaltig\"\ndurch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu entwöhnen. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage.\n\nb) Die Strafkammer hat aber auch die Bedingungen, unter\ndenen eine Entziehungskur hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbietet, rechtsfehlerfrei festgelegt. Sie hält es für \"unumgänglich\", zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, damit deren Zweck erreicht wird (UA S. 39). Die Bedenken, welche die Revision gegen diese Beurteilung erhebt,\n\ngreifen nicht durch.\n\nLI\n\nRegelmäßig wird gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung dieser Reihenfolge der Vollstreckung\nsetzt voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter\nerreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug\nvon Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl.\nBGHSt 33, 285; BGH NJW 1983, 240; BGH MDR 1985, 1041 = NStZ\n1986, 140; BGH NStZ 1986, 428; 1986, 524; Maul/Lauven NStZ\n1986, 397). Das gilt auch für die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführte Möglichkeit, schon im Urteil den Vorwegvollzug eines\nTeils der Strafe anzuordnen (BTDrucks. 10/2720 S. 13; vgl.\nBGH StV 1986, 489; 1987, 150).\n\nDie vom Landgericht getroffene - am Einzelfall ausgerichtete -— Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß seine Anordnung, zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, sich unter zwei Gesichtspunkten rechtfertigt:\n\naa) Während die Strafkammer dem Angeklagten glaubt, daß\ner nunmehr bemüht ist, von seiner Sucht geheilt zu werden,\nerscheint ihr diese Motivation doch \"noch\" so \"schwankend\",\ndaß sie dem psychiatrischen Sachverständigen insoweit folgt,\nals dieser jedenfalls einen Vollzug der Maßregel vor der\nStrafe für aussichtslos hält. Damit hebt das Urteil in zulässiger Weise darauf ab, daß die Erzeugung eines Motiva-\n\ntionsdrucks notwendig ist, um die Therapiebereitschaft des\nVerurteilten zu fördern und damit das Gelingen der Entziehungskur sicherzustellen (vgl. Maul/Lauven aaO S. 398/\n399). Nach Ansicht der Strafkammer ist es zwar nicht geboten, die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen,\nwas § 67 Abs. 2 StGB an sich zuläßt, wenn dies zur Erreichung des Maßregelzwecks angezeigt ist. Doch hält sie es\nfür erforderlich, daß die Bereitschaft des Angeklagten, sich\neiner Alkoholtherapie zu unterziehen, \"durch den Eindruck\nder Verbüßung des überwiegenden Teils der Strafe\" verstärkt\nwird (UA S. 40). Diese tatrichterliche Beurteilung, die\nzugleich ergibt, daß der Vorwegvollzug eines geringeren\nTeils als zweier Drittel - etwa der Hälfte - der Strafe dem\nLandgericht unzureichend erscheint, kann aus Rechtsgründen\num so weniger beanstandet werden, als das Vorleben des\nAngeklagten, seine Persönlichkeit und die Art der abgeurteilten Taten ein besonders ungünstiges Bild bieten\n\n(nach den Feststellungen des Landgerichts neigt er zu\nAlkoholmißbrauch, ohne sich an fachärztliche Ratschläge zu\nhalten, ist er zweimal wegen gleichartiger Verbrechen\nvorbestraft, wobei er wenig beeindruckt blieb durch volle\nStrafverbüßung, und kennzeichnet ihn eine sexuelle Triebhaftigkeit, wenn dieser auch kein Krankheitswert zukommt;\ndie zuletzt angeordnete Führungsaufsicht blieb wirkungslos).\nWenn die Strafkammer trotz dieser - Bedenken erweckenden -\nUmstände eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von\nzwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB) in Betracht\nzieht, \"wenn er sich gut führt und einsichtig bleibt\", so\nentspricht auch die Dauer des Vorwegvollzugs dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten. Bei dieser Einschätzung\n\nBAG\n\nnimmt sie ohne Rechtsirrtum an,daß eine bedingte Entlassung\ndes Angeklagten schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe\n(S 57 Abs. 2 StGB) nicht vertretbar wäre. Gleichzeitig erblickt die Strafkammer ein motivierendes Moment von wesentlicher Bedeutung darin, daß der Angeklagte bei gehöriger\nMitwirkung an seiner Therapie die Hoffnung hegen darf, die\nAussetzung \"des letzten Strafdrittels\" zu erlangen, indem\ndiese Rechtswohltat \"vom Erfolg der Alkoholtherapie abhängt\"\n(UA S. 40). Bei dieser Sachlage durfte sie die festgesetzte\nDauer des Vorwegvollzugs von Strafe als erforderlich anse-\n\nhen.\n\nbb) Die Umkehrung der grundsätzlich vorgeschriebenen\nReihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe kann\nauch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die\nFreiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die\npositiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden\nwürde (vgl. Maul/Lauven aaO S. 399). Ersichtlich stützt sich\ndas Landgericht hierauf, soweit es dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnen will, \"den Erfolg der Therapie gegebenenfalls außerhalb des Strafvollzugs, nämlich bei Aussetzung\ndes letzten Strafdrittels zur Bewährung, zu erproben\" (UA\nS. 40). In der Regel ist allerdings zu verlangen, daß der\nTatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegt, die erkennen\nlassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den\nanschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem\nVerurteilten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428). Solche\nDarlegungen, die an dieser Stelle des landgerichtlichen\n\n- 10 -\n\nUrteils fehlen, waren jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich: Eine Gefährdung des Therapieerfolgs bei weiterer\nStrafvollstreckung versteht sich hier von selbst auf dem\nHintergrund des an anderen Stellen des angefochtenen Urteils\naufgezeigten - besonders labilen - Persönlichkeitsbildes des\nAngeklagten, bei dem eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung seiner Wiedereingliederung dienen soll.\n\nc) Der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts führt\nauch - insgesamt gesehen - nicht zu einer übermäßigen Belastung des Angeklagten. Allerdings wird nach § 67 Abs. 4\nSatz 1 StGB die Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe nur\nangerechnet, soweit noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung im\n23. Strafrechtsänderungsgesetz eine Angleichung an die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG vornehmen (BTDrucks.\n10/2720 S. 13); die Anrechnung einer sich an die Verbüßung\nvon zwei Dritteln der Strafe anschließenden Therapiezeit ist\ndanach nicht möglich (Körner, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 7).\nDiese Folge muß indessen hingenommen werden, wenn - wie\n\n.r\n\n- 11 -\n\nhier - der Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Strafe geboten erscheint, um genügenden Druck zur Erhaltung der\nTherapiebereitschaft hervorzurufen. Der darin liegende Nachteil wird - unter dem Blickwinkel der Spezialprävention -\nausgeglichen durch die dem Angeklagten gewährte Chance,\ndurch beständige Mitarbeit im Vollzug von Strafe und Maßregel sich die Aussetzung des letzten Drittels der verhängten Strafe \"zu verdienen\".\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/1-str-229-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/1-str-229-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.489749+00:00"}}