{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-18_1_StR_368_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-18","aktenzeichen":"1 StR 368/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 368/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan R EB zus 2, geboren am EEE 195:\nin Cm.\n\nwegen Betrugs\n\nwWIV\n\nAE\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Coburg vom\n3. April 1987 dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nMit dem Generalbundesanwalt ist der Senat der Ansicht,\ndaß unter den besonderen Umständen des Falles - die vom\nAngeklagten begangenen 16 Betrugshandlungen hingen sämtlich\nmit seinem Hausbau zusammen - sein Tun als fortgesetztes\nVergehen des Betruges zu würdigen ist. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat das Landgericht nicht beachtet, daß\nder Täter einen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten\nTeilaktes der Handlungsreihe fassen (BGHSt 19, 323) und ihn\nnoch bis zur Beendigung des letzten Teilaktes auf weitere\nAkte ausdehnen kann (BGHSt 23, 33). Bei den sich vielfach\nüberschneidenden Einzeltaten steht in der Mehrzahl der Fälle\nfest, daß der Entschluß zu einer jeweils neuen Tat bereits\n\ngefaßt und auch verwirklicht wurde, als die vorhergehende\nTat noch nicht beendet war; soweit das Urteil dazu keine\nsicheren Feststellungen enthält, schließt sich der neue Fall\njeweils so dicht an den vorausgegangenen Fall an, daß auch\nhier eine Überschneidung zumindest bei der Entschlußfassung\n\nnicht auszuschließen ist.\n\nDer Schuldspruch muß daher entsprechend geändert\nwerden. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen,\nweil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf\nersichtlich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen\nkönnen und er mit seiner Revision diese Änderung ausdrücklich anstrebt. Die Änderung führt zum Wegfall der erkannten\nEinzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil die\ngeänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluß auf das Maß der\nSchuld des Angeklagten ist. Es ist auszuschließen, daß die\nStrafkammer bei der Summe der Einzelstrafen von 52 Monaten\nauf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie nicht von\nder rechtlichen Selbständigkeit der Taten, sondern zutreffend von einer - fortgesetzten - Tat ausgegangen wäre.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/1-str-368-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/1-str-368-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.326535+00:00"}}