{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-18","aktenzeichen":"1 StR 366/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 366/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOswald ID aus mw, geboren am a 1953 in\nÄ 7\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIV\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III. auf Antrag des. Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1987 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n16. Januar 1987\n\nl. im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte im Falle II 6/7 des versuchten Diebstahls schuldig ist;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) im Falle II 8 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die im Falle II 6/7\nverhängte Freiheitsstrafe,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zürück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nL7?\n\nGründe\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags auf Begutachtung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin EP beanstandet, führt im Ergebnis zur\nAufhebung der Verurteilung im Falle II 8 (EB).\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Landgerichts, es habe für die Beurteilung der Beweisfrage eigene\nSachkunde, der Nachprüfung standhält; das könnte hier deshalb zweifelhaft sein, weil sich das Landgericht in den\nGründen seines Urteils nur mit der Aussage der Zeugin in der\nHauptverhandlung befaßt, nicht aber mit ihren Angaben bei\nder Polizei; bei dieser Vernehmung, deren Inhalt der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung näher darlegt,\nkonnte sich die Zeugin noch an Einzelheiten erinnern und\neine zusammenhängende Sachdarstellung geben (Bd. I Bl. 63\nd. A.). Diese Entwicklung der Aussage, mit der sich das\nLandgericht auseinandersetzen mußte, wenn es die Aussagetüchtigkeit der Zeugin prüfen wollte, wird damit im Urteil\n\nnicht dargestellt.\n\nDoch enthält das Vorbringen der Revision auch Elemente\neiner Rüge nach § 261 StPO; aus dem Vorbringen wird insgesamt die Beanstandung noch hinreichend deutlich, der Beschwerdeführer vermisse eine Würdigung der Schilderung des\nTathergangs, wie ihn die Zeugin EP noch bei der Polizei\ngeben konnte. Diese Beanstandung ist zulässig (vgl. BGHSt\n29, 18, 21; BGH, Urteil vom 19. April 1983 - 1 StR 824/82 -,\n\nLeitsatz in StV 1983, 321) und auch begründet. Zwar ist es\nallein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, doch sind ihm bei der ihm nach § 261 StPO\neingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen\n(BGHSt 29, 18, 20). Insoweit weist das landgerichtliche\nUrteil Lücken auf. Die Zeugin EB hat vor der Polizei den\nTathergang geschildert und den Täter, der sie mit dem Messer\nbedroht hat, näher beschrieben; das Landgericht hat diese\nVernehmung auch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (Bd. II Bl. 315 d. A.). Damit mußte diese Vernehmung\nauch im Urteil gewürdigt werden, hier insbesondere deshalb,\nweil die Zeugin nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung keine Bekundungen von Bedeutung mehr machen konnte (UA\nS. 17). Da diese Würdigung im Urteil fehlt, muß der Senat\ndavon ausgehen, daß sie nicht oder nicht ausreichend erfolgt\n\nist.\n\nEin Beruhen des Urteils auf dem Mangel ist nicht auszuschließen. Die Zeugin Ei hatte bei der Polizei bekundet,\neiner der Männer sei herübergelaufen und durch das offene\nFenster in ihr Zimmer geklettert; ob der zweite Mann, der\nvorher im Rasen gelegen war, mit im Zimmer war, könne sie\nnicht sagen. Darin könnte eine jedenfalls teilweise Be--\nstätigung der vom Landgericht als unglaubhaft bewerteten\nEinlassung des Angeklagten liegen, nämlich seines Vorbringens, er habe sich bei dem Versuch, in das Anwesen einzubrechen, verletzt und sei daher im Gras vor dem Fenster\nliegengeblieben (UA S. 16). Zudem hat die Zeugin den Täter,\n\nIF\n\nder sie mit dem Messer bedroht hatte, bei ihrer polizeilichen Vernehmung näher beschrieben. Das Landgericht setzt\nsich damit, ob diese Beschreibung auf den Angeklagten zutrifft, nicht auseinander, sondern hebt nur darauf ab, die\nZeugin habe bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung\nkeinen Täter genau beschreiben können (UA S. 17). Auch das\n\nist ein Mangel.\n\n2. Im Falle II 6/7 hätte das Landgericht, wie es bei\nder Abfassung des Urteils selbst erkannt hat, die Tat nicht\nals vollendeten Diebstahl, sondern als versuchten Diebstahl\nwerten müssen. Demgemäß war der Schuldspruch zu berichtigen.\nDer Strafausspruch mußte aufgehoben werden; es ist nicht\nauszuschließen, daß der - erst nachträglich bemerkte -\nFehler sich auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt\n\nhat.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die in den\nweiteren Fällen verhängten Einzelstrafen nicht von der Aufhebung der Strafen in den Fällen II 6/7, 8 berührt. Für die\nneue Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß\nfür die Festsetzung der Gesamtstrafe eine um so eingehendere\n\nBegründung erforderlich ist, je mehr sie der oberen oder\nunteren Grenze des Zulässigen nahekommt (BGHSt 24, 268,\n\n271).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/1-str-366-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/1-str-366-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.306695+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-08-18/1-str-366-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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