{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-18_1_StR_318_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-18","aktenzeichen":"1 StR 318/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Le\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 318/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Thomas Theodor T mE aus ro, dort\ngeboren am ii 1943,\n\n2. Georg C ge aus FB, geboren am EEE 1945\nin ra,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWIV\n\n26\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @D-@B> ıau: ren\n\nals Verteidiger des Angeklagten FE,\n\nJustizangestellte a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLe\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom\n12. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft zu\nUngunsten der Angeklagten mit ihrer auf die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision an.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der\nAngeklagte a] im Februar 1984 entschlossen, sich\ndurch Autoaufbrüche Geld zu verschaffen. Er beabsichtigte,\nüber einen längeren Zeitraum in einer noch unbestimmten\nVielzahl von Fällen in Freiburger Tiefgaragen nach verschlossen oder unverschlossen abgestellten Pkw’s zu suchen,\ndiese notfalls durch Einschlagen der Scheiben zu öffnen und\ndaraus ihm nützlich erscheinende Gegenstände sowie Geldbörsen und Taschen, in denen Bargeld zu vermuten war, zu\nentwenden. Die beiden ersten Diebstähle führte Fin»\n\nalleine aus. Beim ersten Diebstahl erbeutete er auch Euroschecks und beschloß, diese an sich zu nehmen, sie auszufüllen und einzulösen sowie künftig in den Fahrzeugen neben\nBargeld auch gezielt nach Schecks und Scheckkarten zu suchen\nund die Schecks dann einzulösen (UA S. 9). Nach dem zweiten\nPkw-Aufbruch gelang es dem Angeklagten F den Mitangeklagten CB zu bewegen, sich an den Diebstählen und\nScheckbetrügereien zu beteiligen. Durch die Diebstähle erbeuteten die Angeklagten u.a. Bargeld in Höhe von mindestens\n4.000 DM, richteten Sachschäden von mindestens 20.000 DM an\nden Fahrzeugen an und erlangten durch die Betrügereien Werte\nin Höhe von etwa 47.000 DM (UA S. 11). Als gemeinschaftliche\nTaten rechnet das Landgericht den Angeklagten 47 Diebstähle\naus Fahrzeugen und insgesamt 167 betrügerische Scheckein-\n\nlösungen zu.\n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten\njeweils nur eine fortgesetzte Tat begangen, wird von den\nUrteilsfeststellungen nicht getragen. Dies gilt sowohl für\ndie Diebstahlsserie wie auch für die Serie der Betrugs- und\n\nUrkundsdelikte.\n\nVoraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Tat\nist u.a., daß die einzelnen Teilakte der Handlung auf einem\nGesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor,\nwenn der Tatentschluß von vornherein oder aber in dem für\neine Einbeziehung weiterer Teilakte in Betracht kommenden\n\n£b\n\nZeitpunkt sämtliche Teile der geplanten Tatreihe in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt. Zwar muß sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren\nAblauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muß er bereits das zu verletzende Rechtsgut und seine\nTräger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung\numfassen (vgl. BGH NSt2 1986, 408 m.w.Nachw.).\n\n2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der\nAngeklagte FEB, zunächst alleine und später mit Ce\nals Mittäter, beabsichtigte, über einen längeren Zeitraum in\neiner unbestimmten Zahl. von Fällen in Freiburger Tiefgaragen\nFahrzeuge auszuplündern. Damit ist aber noch nicht hinreichend dargetan, daß Ort und Zeit der Einzelakte ausreichend bestimmt waren. Der Begriff \"Freiburger Tiefgaragen\" konkretisiert nicht hinreichend den Ort der geplanten Einzelakte, was sich schon aus der Vielzahl der im\nUrteil aufgeführten Tatorte ergibt. Daß die Zeiten nicht\nhinreichend bestimmt waren, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil selbst. Angesichts der unbestimmten Vielzahl\nder möglichen Geschädigten erscheint es auch überaus\nzweifelhaft, ob der vom Landgericht angenommene Gesamtvorsatz wenigstens annähernd die künftig zu verletzenden\nRechtsgutträger erfaßt. Der vom Landgericht umschriebene\nKreis der künftigen Tatopfer - Eigentümer von Fahrzeugen\nvornehmlich der gehobenen Mittelklasse in Freiburger Tiefgaragen (UA S. 10, 9) -ist zu unbestimmt, um die Annahme\neines Gesamtvorsatzes rechtfertigen zu können. Es ist zwar\nrichtig, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nverschiedentlich ausgeführt wurde, die weniger konkrete\nVorstellung über die Rechtsgutträger könne durch die anderen\nUmstände, nämlich Planung der Handlung nach Ort, Zeit und\nArt der Begehung, aufgewogen werden (vgl. BGH, Urt. vom\n\n7. November 1984 - 2 StR 606/84 - bei Holtz MDR 1985, 283\nm.w.Nachw.). In dem dort entschiedenen Fall war die Planung\nnach Zeit und Ort jedoch wesentlich präziser als in dem vorliegenden. Die in dem Urteil erwähnten weiteren Entschei-\n\ndungen betreffen andere Sachverhalte.\n\nAllerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß einzelne\nder hier festgestellten Taten - etwa diejenigen Diebstähle\naus Kraftfahrzeugen, die am gleichen Tag und am gleichen Ort\nbegangen worden sind - untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen, so daß möglicherweise insoweit ein\nhinreichend konkretisierter Gesamtvorsatz besteht. Dazu wird\ndas neue Tatgericht weitere Feststellungen treffen müssen\n(vgl. BGH StV 1982, 222; BGH, Beschluß vom 7. April 1987\n- 1 StR 92/87).\n\nDer neue Tatrichter wird, sofern er zu dem Ergebnis\nkommen sollte, daß mehrere selbständige Diebstahlstaten\nvorliegen, auch prüfen müssen, ob nicht jeweils Verurteilung\nwegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Betracht\nkommt.\n\nDas angefochtene Urteil enthält aber auch Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten, die gemäß § 301 StPO auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten zu beachten\nsind. Obwohl das Landgericht festgestellt hat, daß die Diebstähle aus Fahrzeugen so ausgeführt werden sollten, daß der\n\n974\n\nAngeklagte CB \"soweit erforderlich\" Scheiben mit einem\nHammer einschlagen wollte (UA S. 10), wird den Angeklagten\nfür die gesamte Diebesserie der Straferschwerungsgrund des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB angelastet. Nach den Feststellungen\nbleibt unklar, ob dies in allen Fällen gerechtfertigt ist.\n- Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß es den Angeklagten u.a. auf \"Taschen u.ä., in denen Geld, Schecks und\nScheckkarten zu vermuten waren\", ankam (UA S. 10). In den\nFällen 5, 15, 16, 21, 26, 28, 32, 33 und 47 wurden nur\nTaschen erbeutet. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, was mit\ndiesen Taschen geschah, wenn in ihnen nichts für die Angeklagten Verwertbares enthalten war. Sollten die Angeklagten\ndiese Taschen weggeworfen haben, weil sie für sie nicht von\nNutzen waren, so käme für diese Einzelfälle Diebstahlsversuch in Betracht (BGH StV 1983, 460).\n\nDas Landgericht durfte die Feststellungen zu § 243\nAbs. 1 Nr. 1 StGB und zu § 22 StGB auch nicht deshalb unterlassen, weil es von einer fortgesetzten Handlung ausging.\nDie Schwere der Schuld und somit die Strafhöhe kann von den\nModalitäten der Einzelakte einer Fortsetzungstat abhängen.\n\n3. Die Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilungen wegen nur eines - fortgesetzten - Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung. Auf die Ausführungen unter\nNr. II 1 wird verwiesen. Ganz abgesehen davon, daß das neue\nTatgericht, sollte es, was naheliegend erscheint, bei der\nBeurteilung der Diebstahlsvorgänge zu dem Ergebnis kommen,\ndie Angeklagten hätten mehrere rechtlich selbständige\nDiebstähle begangen, zwangsläufig zu einer anderen Wertung\n\nder Betrugstaten kommt, ist anzumerken:\n\nWeder die Tatzeiten noch die Tatorte noch der Kreis\nder möglichen Opfer waren in dem allgemeinen Entschluß der\nAngeklagten, die durch Diebstähle erbeuteten Schecks durch\nBetrug und Urkundenfälschung zu verwerten (UA S. 10, 11), so\nhinreichend konkretisiert, daß von einem Gesamtvorsatz gesprochen werden könnte. Die Angeklagten wußten vor Beginn\nihrer Tat nicht, an welchen Orten sie die Schecks betrügerisch vorlegen wollten. Ihre Absicht, mit den Schecks wegen\ngeringerer Entdeckungsgefahr \"vorwiegend in Geschäften\" einzukaufen und sich nach Möglichkeit den Differenzbetrag\nzwischen Kaufpreis und Schecksumme auszahlen zu lassen, bestimmte zwar einigermaßen hinreichend die beabsichtigte Art\ndes Vorgehens, nicht aber auch nur annähernd die Tatorte,\ndie dann schließlich weit verstreut in der Bundesrepublik,\nwenn auch mit einem gewissen Schwerpunkt im südwestdeutschen\nRaum, und in der Schweiz lagen. Zeitpunkte der einzelnen\nTathandlungen waren ebenfalls völlig unbestimmt. Ein\ngewisser zeitlicher Anhaltspunkt konnte für die Angeklagten\nlediglich sein, daß sie die Betrügereien jeweils nach einem\nDiebstahl mit Scheckbeute begehen wollten. Wann dies aber\njeweils war, hing vom Zufall ab, den sie nicht in ihre\nPlanung aufnehmen konnten. Auch der Kreis der möglichen\nOpfer war völlig unbestimmt. Die Angeklagten gefährdeten mit\nder Hingabe der gestohlenen und verfälschten Schecks nicht\nnur das Vermögen der Bestohlenen und dasjenige der die Euro-Scheckformulare jeweils ausgebenden Bank, sondern in den\nFällen, in denen sie die Schecks nicht eben dieser Bank\nvorlegten, auch das Vermögen derjenigen, die die Schecks\nannahmen. Wer dies sein sollte, war den Angeklagten zu der\n\nAb\n\nzeit, als sie ihren vom Landgericht als Gesamtvorsatz angesehenen Entschluß faßten, nicht einmal in groben Umrissen\nbekannt. - Möglich wäre allerdings die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in den Fällen, in denen die jeweils\nbei einem Diebstahl erbeuteten Schecks in engem zeitlichen\nund örtlichen Zusammenhang betrügerisch verwertet wurden.\n\n4. Schließlich ist die Annahme von Tateinheit zwischen\nder Diebstahlserie und den anschließenden Verwertungstaten\nrechtsfehlerhaft. Tateinheit kommt nur in Betracht, wenn die\ntatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem\nfür sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Handlungsteil zumindest teilweise identisch sind (BGHSt 33, 163,\n165 m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch\ndie Verfolgung eines Endzwecks - hier Beschaffung von Geld\n\n- 10 -\n\nzur Begründung einer bürgerlichen Existenz - begründet keine\n\nTateinheit im Rechtssinne.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/1-str-318-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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