{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-13_1_StR_358_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-13","aktenzeichen":"1 StR 358/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 358/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf S EA 2.5 Yan N\ngeboren am MB 1963 in ve,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\n2 - 95\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu I 1 und III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n26. Januar 1987\n\nl. dahin abgeändert, daß der Angeklagte der\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unbefugtem Erwerb, Führen und\nBearbeiten und mit unbefugter Einfuhr von\nSchußwaffen sowie mit unbefugtem Erwerb\nvon Munition schuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht unterstellt zu Gunsten des Angeklagten,\ner habe die am 19. Juni 1986 bei ihm gefundenen Waffen\nnebst Munition erst kurz zuvor erworben; das hält es ihm bei\nder Strafzumessung zu Gute. Indes gebietet der Zweifelssatz,\ndavon auszugehen, daß der Angeklagte diese Waffen nebst Munition\nschon vor dem Überfall vom 13. Februar 1987 erworben hatte, zu\n\neiner Zeit also, da er auch die zu dieser Tat benutzte Schrot-\n\nflinte besaß. Bei einer solchen Fallgestaltung - die im Urteil\nnicht erwogen wird - stehen sämtliche Taten in Tateinheit, was\n\nnach Lage der Dinge für den Angeklagten günstiger ist.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch und hebt den gesamten\nStrafausspruch auf, da nicht fern liegt, daß die nunmehr zu\nverhängende Strafe milder sein wird als die im angefochtenen\nUrteil auf 7 Jahre 6 Monate bemessene Gesamtstrafe. Die Ein-\n\nziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten aufgedeckt. Daß die Strafkammer irrtümlich von\nS 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nicht von Nr. 2 dieser Vorschrift\nausgeht, hat sich nicht ausgewirkt; die Kammer hebt zu Gunsten\n\ndes Angeklagten hervor, daß die Waffe nicht geladen war.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-13/1-str-358-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-13/1-str-358-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.230488+00:00"}}