{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-13_1_StR_356_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-13","aktenzeichen":"1 StR 356/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 356/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard D NED aus Pe, geboren am\nGE 19.4 in Meg,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nu)\n\n9.40\n\n#4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 27. März 1987\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in fünf Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, davon in\neinem Fall wiederum in Tateinheit mit\nBeischlaf zwischen Verwandten, sowie\nder Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer\nSchußwaffe schuldig ist;\n\n2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 sowie\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\n4\n\nII, Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDas Landgericht hat das strafbare Verhalten des\nAngeklagten zum Nachteil seiner Tochter Brigitte zu\nUnrecht als zwei selbständige Taten angesehen.\n\nDer Angeklagte hat seinen im Fühjahr 1977 gefaßten\nEntschluß, seine Tochter Brigitte sexuell zu mißbrauchen,\nzu keiner Zeit aufgegeben, sondern ihn später nur dahin\nerweitert, mit ihr nunmehr auch den Beischlaf zu vollziehen. Demgemäß stellen sich die an der Tochter Brigitte\ninsgesamt vorgenommenen, von einem Gesamtvorsatz getragenen\nsexuellen Handlungen lediglich als eine fortgesetzte Tat\ndar. Das bis zum 1. Februar 1979 begangene Vergehen des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und\ndas zwischen dem 24. Juli 1979 und dem 8. September 1980\nbegonnene Vergehen des Beischlafs mit einem leiblichen Abkömmling (§ 173 Abs. 1 StGB) werden durch das sich bis zum\n1. Februar 1983 hinziehende Vergehen des sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Tateinheit verklammert. Dem steht nicht entgegen, daß § 174\nAbs. 1 Nr. 3 StGB eine geringere Strafdrohung enthält als\n§ 176 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 31, 29, 31; 33, 4).\n\nDer Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Revision\nselbst eine tateinheitliche Verurteilung für richtig hält\n\nund der Angeklagte sich nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können,\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall\nder in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die weiteren Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben, da sie von dem\naufgedeckten Rechtsfehler nicht berührt werden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-13/1-str-356-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-13/1-str-356-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.212630+00:00"}}