{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-13_1_StR_300_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-13","aktenzeichen":"1 StR 300/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"25\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 300/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Uwe Pe aus Tom, dort geboren am\nCEREE 19:2,\n\nwegen Betrugs\n\nwI\n\nAD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 4 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhö-\n\nrung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\n\nwird die Strafverfolgung gegen den Angeklagten PD auf den ab Mitte Mai 1981\nbegangenen Betrug (Nr. III 2 der Gründe\n\ndes Urteils des Landgerichts Stuttgart vom\n3. November 1986) beschränkt ($S 154 a StPO).\n\n. Auf die Revision dieses Angeklagten wird\n\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben ($S 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\n2\n\nGründe\n\nIm Hinblick auf die Beschränkung der Strafverfolgung\nmuß der Strafausspruch aufgehoben werden. Denn obwohl der\nSchuldvorwurf, der den Angeklagten wegen des ab Mitte Mai\n1981 gezeigten betrügerischen Verhaltens trifft, vom Landgericht - im Vergleich zur restlichen Tat - zutreffend als\nwesentlich schwerer eingestuft wurde, ist im Hinblick auf\ndie immerhin beträchtliche Höhe des nicht mehr zu berücksichtigenden Schadensbetrags eine Minderung der Strafe nicht\nauszuschließen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-13/1-str-300-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-13/1-str-300-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.195971+00:00"}}