{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-11_1_StR_578_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-11","aktenzeichen":"1 StR 578/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wrvr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nı StR_578/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen zu 1. Bandendiebstahls u.a.\nzu 2. und 3. Bandendiebstahls\n\nRA\n\n[>\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. SEE» :.: vg\n\nals Verteidiger des Angeklagten Fg@#,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n17\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten Ges»\n\nund Kl wird das Urteil des Landgerichts\n\nPassau vom 1. Juli 1985, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Dauer der\nSperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten der Rechtsmittel der Ange-\n\nklagten Cl und ro zu befinden.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nCE un: EEE sowie die Revision des\n\nAngeklagten FR werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte FW hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten FEB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Bandendiebstahls in\nzwei Fällen, ferner wegen versuchten Bandendiebstahls und\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu vier\nJahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten ces wegen\nBandendiebstahls in fünfzehn Fällen und versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe,\nden Angeklagten FeB> wesen Bandendiebstahls in acht\n\nFällen und versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen zu\nzwei Jahren vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat das Landgericht den Angeklagten CB und\nKB die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung Sperren von jeweils drei Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben nur hinsichtlich der Sperr-\n\nfristen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat - worauf schon der Generalbundesanwalt\nin seinen Antragsschriften vom 21. November 1985 zutreffend\nhingewiesen hat - im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten aufgezeigt.\n\nII. Auch die Strafen sind rechtsfehlerfrei festgesetzt\nworden. Anlaß zur Erörterung gibt nur die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen.\n\nGegen den Angeklagten FB hat das Landgericht zehn\nEinzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren\nverhängt (Summe acht Jahre sechs Monate) und die Einsatzstrafe von zwei Jahren gemäß § 54 StGB auf vier Jahre\nerhöht. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht\nu.a. den \"spezialpräventiven Zweck der Ahndungsmaßnahme\"\n\nhervorgehoben und erwogen:\n\n\"Karl FD war nicht in Geldnot, dafür aber durch\nmehrere Strafverfahren vorgewarnt. Er hat während des\nLaufs der Bewährungszeit die Straftaten begangen. Der\nAngeklagte war nur in eingeschränktem Umfang geständig.\n\n1,\n\nMan kann aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung\nnicht davon sprechen, daß FEB ernsthaft gewillt ist,\nsich aus dem kriminellen Geschäft zurückzuziehen. Er\nhat von sich gewiesen, Hintermänner zu nennen, deren\nExistenz er einräumt. Unter diesen Umständen muß für\nden Angeklagten FB eine fühlbare zeitliche Distanz\nzu seinen Straftaten geschaffen werden, damit er die\nZwischenzeit zur Reifung seines Charakters nützen\nkann.\"\n\nDen Angeklagten GEB hat das Landgericht mit 17 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs\nMonaten (Summe 14 Jahren neun Monaten) belegt und die Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten gemäß § 54 StGB auf\ndrei Jahre erhöht. Dazu führt das Landgericht u.a. aus:\n\n\"Hierbei wurde berücksichtigt, daß CENED seständig\nwar und bisher nicht vorbestraft. Gleichwohl war aber\nstrafschärfend zu berücksichtigen, daß es Gilu>\nbei seinen Verdienstmöglichkeiten nicht nötig hatte, zu\nstehlen und daß er relativ kaltblütig zu Werke\ngegangen ist ... und daß er doch mit einer nicht unerheblichen Anzahl von ernstzunehmenden Straftaten hervorgetreten ist.\"\n\nBei dem Angeklagten KB , segen den wegen zehn Taten\nEinzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs\n\nMonaten (Summe acht Jahre drei Monate) festgesetzt und eine\nGesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten verhängt wurde,\nnimmt die Strafkammer auf die beim Angeklagten Gin»\nvorgenommene Zumessung Bezug und erwägt:\n\n\"Die Strafzumessungserwägungen bei FEB ent-\n\nsprechen denen bei Josef cu. Auch KE>\n\nhatte es bei seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen\nabsolut nicht nötig zu stehlen. Seine Vergehen entsprangen der 'Lust und Laune’, so insbesondere, wenn er\ndie späteren Diebstähle ... damit motiviert, daß er\neben zu diesem Zeitpunkt zu Hause im Krankenstand\n\nwar.\"\n\nDie Revision des Angeklagten Fg erhebt die Beanstandung,\ndas Landgericht habe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß\ner sich nicht in Geldnot befand, nur in eingeschränktem Umfang geständig war und es von sich gewiesen hat, Hintermänner zu nennen. Diese Wertung sei unzulässig, weil es sich\nhier um das Fehlen von Milderungsgründen, nicht um Strafschärfungsgründe handele. Denselben Standpunkt vertritt die\nRevision des Angeklagten rgED im Hinblick auf die\nZumessungserwägung, dieser Angeklagte habe es \"absolut\n\nnicht nötig\" gehabt zu stehlen.\n\nIII. Der Senat sieht keinen Rechtsfehler.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte FB sei \"nur in eingeschränktem Umfang\" geständig gewesen, bezieht sich darauf,\ndaß er kriminelle Hintermänner zwar eingeräumt, sie aber\nnicht genannt hat. Daraus schließt das Landgericht, er sei\nnicht ernsthaft gewillt, sich aus \"dem kriminellen Geschäft\n\nx\n\n+7\n\nzurückzuziehen\" (was, anders ausgedrückt, bedeutet, er wolle\nnach Überzeugung des Gerichts weiterhin Straftaten begehen\noder sich diese Möglichkeit jedenfalls offenhalten). Wenn\ndie Strafkammer hieraus folgert, aus spezialpräventiven\nGründen sei eine fühlbare Freiheitsstrafe vonnöten, ist\ndagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden.\n\nGleiches gilt für die Erwägung, der Angeklagte >\nsei \"nicht in Geldnot\" gewesen sowie für die \"strafschärfende Berücksichtigung\" des Umstandes, daß die Angeklagten\n\nGE un: «ei es angesichts ihrer Einkommens-\n\nverhältnisse \"(absolut) nicht nötig hatten zu stehlen\".\n\nDie Strafkammer bezieht hier die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in die zur Strafzumessung angestellten Erwägungen ein und berücksichtigt, daß der Entschluß zu stehlen nicht auf Not, also einem eher verständlichen Motiv, beruhte. Bei Fi wird das durch die\nFeststellung ergänzt, daß er \"aus Lust und Laune\" stahl,\nweil er, im Krankenstand zu Hause, mit seiner Zeit nichts\nbesseres anzufangen wußte. Das sind sachgemäße Erwägungen,\ngeeignet, die Tat richtig in den Strafrahmen einzufügen. Die\n(negativen) Formulierungen, die das Landgericht hierbei verwandte, ändern daran nichts (vgl. BGH, Beschl. vom 10. April\n1987 - GSSt 1/86).\n\nIV. Die Dauer der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für 9 ur: re penist das Landgericht ohne weitere Begründung \"entsprechend der Schuldschwere\" (UA S. 57). Das ist fehlerhaft. Die Sperrfrist\nrichtet sich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters\nzum Führen eines Kraftfahrzeuges voraussichtlich bestehen\nwird. Die Schwere der Tatschuld ist hierbei nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (BGHSt 15, 393, 397; BGH\nVRS 37, 423).\n\nV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-11/1-str-578-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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