{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-11_1_StR_334_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-11","aktenzeichen":"1 StR 334/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef F «EHER aus Re, dort geboren\nam GE 15:0,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwI\n\nBA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt Dr. « aus Mi»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 19. März 1987\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Be-\n\nschwerdeführer.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision\nbeanstandet der Angeklagte die Strafzumessung und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Erwägung, der Angeklagte habe die Tat nicht aus\neinem sexuellen Notstand begangen, hat das Landgericht bei\nder Prüfung angestellt, ob ein besonders schwerer Fall nach\n§ 176 Abs. 3 StGB vorliegt. Es hat damit ersichtlich nur\n\nzum Ausdruck gebracht, daß es - mit negativem Ergebnis -\nauch das Vorliegen eines sich unter dem genannten Gesichtspunkt eventuell ergebenden Milderungsgrundes geprüft hat.\nBei der Strafzumessung im engeren Sinne findet sich die be-\n\nanstandete Wendung nicht.\n\nDa der sexuelle Mißbrauch von Kindern ein abstraktes\nGefährdungsdelikt ist (BGH NStZ 87, 222) und der Gesetzgeber\nden Vollzug des Beischlafs mit einem Kinde wegen des darin\nliegenden schwerwiegenden Eingriffs in die sexuelle Entwicklung als Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles ausdrücklich genannt hat, war die Strafkammer nicht gehindert, die Häufigkeit des Verkehrs strafschärfend zu berücksichtigen. Daß das Tatopfer hier keine psychischen Schäden erlitten hat, hat das Landgericht ebenso wie\ndas zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer bestehende\nLiebesverhältnis mildernd ins Gewicht fallen lassen. Die gefühlsmäßige Bindung zwischen dem zur Tatzeit 4ljährigen Angeklagten und der damals noch nicht 14 Jahre alten unberührten und sexuell unerfahrenen Spielgefährtin seiner Tochter läßt den regelmäßigen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen\nangesichts des Schutzzweckes der Vorschrift nicht in so\nmildem Licht erscheinen, daß die Annahme eines besonders\n\nschweren Falles von vornherein ausgeschlossen wäre.\n\nAuch im übrigen ist die Strafzumessung rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Wahl des Strafrahmens und die Strafzumessung sind nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn auch\n\neine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.\n\nLed\n\nII.\n\nAuch die Angriffe gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung greifen nicht durch. Das Landgericht\nhat eingehend begründet, warum es unter Berücksichtigung der\n- zum Teil einschlägigen - Vorstrafen und des Widerrufs\nwiederholt gewährter Strafaussetzungen bereits die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB als nicht gegeben ansieht.\nDie in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte lasse sich treiben und bringe nicht die Kraft auf,\nseinem Sexualtrieb entgegenzuwirken, findet als Prognose in\nder den Gegenstand der Verurteilung bildenden fortgesetzten\n\nTat eine hinreichende Stütze.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-11/1-str-334-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-11/1-str-334-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.078037+00:00"}}