{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-11_1_StR_306_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-11","aktenzeichen":"1 StR 306/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 306/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerberater Hanns-Georg G EB aus Pin,\ngeboren am (Es 1949 in F@P/Bayern,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIV\n\nBAG\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BED aus rein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAH\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n26. Januar 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nTateinheit mit Untreue zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen\nzu 500,- DM verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ficht das\nUrteil mit der Revision an und hat das Rechtsmittel auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt; die Beschränkung ist trotz\ngewisser Mängel des Urteils bei der Darstellung und Würdigung des strafbaren Verhaltens zulässig. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nZu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht\nhabe bei Prüfung (und Verneinung) des besonders schweren\nFalles im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB\nkeine umfassende Würdigung vorgenommen. Wenn die Strafkammer\nsich im einzelnen auch nur mit der Höhe des Schadens und\n- andererseits - der Meinung des Angeklagten befaßt, die\nvon ihm vermittelten Geschäfte würden seinen Mandanten hohe\nGewinne bringen, so ist daraus doch nicht der Schluß zu\n\nziehen, das Landgericht habe die sonstigen von ihm festgestellten und im Urteil an anderer Stelle wiedergegebenen\nzumessungserheblichen Umstände übersehen. Die Erwägung, daß\n\"auch bei einer sonstigen Beurteilung der Tat und der Person\ndes Angeklagten im Rahmen einer Gesamtwürdigung\" ein besonders schwerer Fall nicht vorliege (UA S. 17/18), hat\nzwar, für sich gesehen, wenig Substanz, doch wollte das\nLandgericht damit ersichtlich auf die erwähnten sonstigen\n\nUmstände hinweisen; das war zulässig.\n\nDaß das Landgericht die Schadenshöhe nicht noch stärker\nhat ins Gewicht fallen lassen, könnte zur Aufhebung nur\nführen, wenn die Meinung des Landgerichts in diesem Punkt\nunvertretbar wäre. Davon kann indes nicht gesprochen werden.\nDaß alle Einzeltaten eine fortgesetzte Handlung bilden,\nist bindend festgestellt, ändert aber nichts daran, daß sich\nder Schaden auf etwa vier Jahre und eine größere Anzahl von\n\nGeschädigten verteilt.\n\nDie Revision beanstandet des weiteren, daß das Landgericht den über die einbehaltenen Provisionen hinausgehenden Schaden deshalb geringer bewertet, weil die Geschädigten\nan dem großen Umfang ihrer Verschuldung Mitverantwortung\ntrügen; die Geschädigten - so die Revision - hätten diese\nDinge gerade deshalb dem Angeklagten übertragen, weil sie in\nFinanzangelegenheiten nicht sachkundig gewesen seien. Die\nBeanstandung hat jedoch schon deshalb keinen Erfolg, weil\ndie ihre Grundlage bildende Auffassung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe eine Reihe von Kunden \"leichtfertig\" in\nernste Finanznöte gebracht, nicht unbedenklich ist. Die\n\nBG\n\nStrafkammer führt aus, daß der Angeklagte der Meinung war\nund auch sein konnte, seine Mandanten würden aus diesen Geschäften hohe Gewinne erzielen (UA S. 10, 17). Ihm hinsichtlich der dann eingetretenen Verluste (die ohnehin auf ganz\nanderem Gebiet lagen als der zur Tatbestandserfüllung\nführende Schaden) dennoch Leichtfertigkeit, also ein gesteigertes Maß an Fahrlässigkeit vorzuwerfen, verträgt sich\ndamit nicht ohne weiteres. Das führt zwar nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten, weil\ndiese Erwägung, wie die schließlich festgesetzte Geldstrafe\nzeigt, Art und Höhe der Ahndung nicht entscheidend zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Jedoch kann deshalb\ndieser zusätzliche Schaden bei der Strafzumessung nicht als\nwesentlicher Erschwerungsfaktor herangezogen werden; auf\neine etwaige Mitverantwortung der Geschädigten kommt es\n\nnicht an.\n\nAuch soweit die Revision der Auffassung ist, das Landgericht hätte die zu erwartenden standesrechtlichen Folgen\nnicht berücksichtigen dürfen, deckt sie keinen Rechtsfehler\nauf. Richtig ist, daß § 92 StBerG die Notwendigkeit berufsgerichtlicher Ahndung an der strafgerichtlich verhängten\nStrafe mißt, nicht umgekehrt, und daß die Rechtsprechung zur\nBerücksichtigung beamtenrechtlicher Disziplinarfolgen im\nStrafverfahren es in der Regel mit zwingenden, gesetzlich\nfestgelegten beamtenrechtlichen Folgen zu tun hatte (BGH\nNStZ 1981, 342; BGH StV 1987, 243 und 1985, 454). Dennoch\nist es kein Rechtsfehler, wenn der Strafrichter in seine\nErwägungen auch die fakultativen standesrechtlichen Folgen\neinbezieht; das hat der Senat schon früher entschieden\n(wistra 1982, 225).\n\nRechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Berücksichtigung des Umsatzrückgangs in der Steuerkanzlei des Angeklagten und des Umstands, daß der Angeklagte sich durch sein\nGeständnis hohen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt hat.\n\nSoweit die Strafkammer darauf hinweist, der Angeklagte\nsei nicht vorbestraft und habe auch nach Begehung der angeklagten Taten keine weiteren Gesetzesverstöße begangen, bezieht sie sich ersichtlich nur auf Taten außerhalb des hier\nangeklagten Sachverhalts. Daß der Angeklagte in den anhängigen Zivilprozessen bestritten hatte, Provisionen\nerhalten zu haben, hat die Strafkammer nicht übersehen (UA\nS. 20), mag sie hierbei auch nicht untersucht haben, ob\ndieses Verhalten Prozeßbetrug war; das stand im anhängigen\n\nVerfahren nicht zur Entscheidung.\n\nAA\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky RiBGH Dr. von Gerlach\nist wegen Urlaubs an\nder Unterschrift gehindert.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-11/1-str-306-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-11/1-str-306-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.058074+00:00"}}