{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-11_1_StR_176_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-11","aktenzeichen":"1 StR 176/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 176/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred S EHE aus KG, geboren am\nEEE :>:: :- \"gg,\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nLo\n\nBA/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nxp\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n22. Oktober 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Statskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in\nTateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten verurteilt. Mit der allgemein erhobenen\nSachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das\nLandgericht das Tatgeschehen als eine fortgesetzte Handlung\nangesehen hat; nach ihrer Auffassung hätten alle Einzelakte\nals selbständige Taten bewertet werden müssen. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die der Verurteilung\nzugrunde liegenden Taten seien Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie bewegt\nsich noch im Rahmen der Mindestanforderungen, die nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfüllt sein müssen, um\nvon einem Fortsetzungszusammenhang ausgehen zu dürfen. Dabei\nkann offen bleiben, ob der Gesamtvorsatz hinsichtlich der\n\nUntreuehandlungen für sämtliche Einzelakte bestimmt genug war,\nobwohl nicht von vornherein feststand, welchen Konkursmassen\ndie dem mitangeklagten Rechtspfleger zuzuwendenden Vermögenswerte jeweils entnommen werden sollten. Da jede einzelne\nUntreuehandlung mit einer Bestechung zusammenfiel, stehen\nbeide Delikte jeweils in Tateinheit. Es genügt also, daß\nFortsetzungszusammenhang für alle Teilakte der Bestechung\nrechtsfehlerfrei bejaht worden ist (BGHSt 3, 165, 166).\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte\nspätestens seit dem 18. April 1984 entschlossen, immer dann,\nwenn der mitangeklagte Rechtspfleger mit materiellen\nForderungen an ihn herantrat, diese durch Entnahme von\nVermögenswerten aus Konkursmassen zu erfüllen, um seine\nkünftige Bestellung als Konkursverwalter nicht zu gefährden\nund die großzügige Gewährung von Vorschüssen nach § 85\nAbs. 1 KO zu erreichen (UA S. 18, 52). Insoweit bestand\nzwischen ihnen beiden eine zumindest stillschweigende\nÜbereinkunft (UA S. 18). In der Folgezeit bis 22. August 1985\nwendete der Angeklagte dem Rechtspfleger auf dessen Verlangen\nin 14 Einzelfällen überwiegend direkt oder durch Bezahlung von\nRechnungen Geldbeträge, vereinzelt auch Sachwerte (Pkw,\nAnhänger, Einrichtungsgegenstände aus laufender Produktion)\n\nzu.\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei dem\nAngeklagten habe kein Gesamtvorsatz im Rechtssinne, sondern\nnicht mehr als die allgemeine Bereitschaft zur Erfüllung der\nWünsche des Mitangeklagten zum Nachteil der verwalteten\nKonkursmassen vorgelegen, ohne daß die Einzeltaten in ihrer\n\n0\n\nzeitlichen Abfolge oder Begehungsart hinreichend umrissen\ngewesen seien. Sie geht damit von einem zu engen Begriff des\n\nGesamtvorsatzes aus.\n\nRichtig ist, daß eine allgemeine, in ihren Einzelheiten\nnoch unbestimmte Tatbereitschaft die Merkmale des\nGesamtvorsatzes nicht erfüllt (BGHSt 12, 148, 155; BGH NStZ\n1986, 408 m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, daß die Taten in\nallen Einzelheiten vorausgeplant sein müßten. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es,\ndaß der Gesamtvorsatz die Einzelakte insoweit vorweg umfaßt,\nals das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort,\nzeit und ungefähre Begehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313,\n315; 26, 4, 7; BGH NStZ 1986, 408). Dabei wird je nach der Art\ndes geschützten Rechtsguts dem einen oder anderen Gesichtspunkt unterschiedliches Gewicht zukommen (BGHSt 12, 148, 155).\nIm vorliegenden Fall stand die Person des zu Bestechenden\nfest. Die einheitliche Unrechtsvereinbarung zwischen ihm und\ndem Angeklagten gab den Einzelakten den gemeinsamen Rahmen und\nkonkretisierte weitgehend den Tatplan (vgl. für Wettbewerbsabsprachen BGHSt 12, 148, 155 f.). Der Ort, an dem die\neinzelnen Bestechungshandlungen ausgeführt werden sollten,\nfiel mit dem Wirkungsbereich der Partner dieser Vereinbarung\nzusammen; er hatte im übrigen keine die Taten individualisierende Bedeutung. Daß der Zeitpunkt für die einzelnen Bestechungshandlungen von entsprechenden Wünschen des zu\nBestechenden abhing, schließt die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat es insoweit stets\nals ausreichend angesehen, daß der Täter die Absicht hat,\ndasselbe Rechtsgut auf dieselbe Art und Weise in engem\nzeitlichen Zusammenhang immer wieder zu verletzen (BGHSt 12,\n\n148, 156; 26, 4, 7 £.; BGH, Urt. vom 29. April 1986\n\n- 1 StR 105/86 - bei Holtz MDR 1986, 793). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die 14 Einzelakte erstrecken sich ohne\ngrößere Pausen ziemlich gleichmäßig über den Zeitraum von\n\n16 Monaten. Sie beruhen auf dem einheitlichen Entschluß des\nAngeklagten, den erwarteten Wünschen des Mitangeklagten im\nInteresse einer Betrauung mit Konkursverfahren und großzügiger Vorschußgewährung auf die Vergütung nachzugeben. Die\nnotwendige Gleichartigkeit der Begehungsweise (BGHSt 26, 4, 8;\nBGH MDR 1986, 1039) wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß\nje nach den Wünschen des Betroffenen Schecks gegeben, Überweisungen vorgenommen oder Sachwerte zugewendet wurden. In\nallen Fällen wurden Vermögensvorteile gewährt. Die dabei\ngewählten Modalitäten unterscheiden sich nicht so gravierend,\ndaß die nicht von einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfaßt\n\nwerden könnten.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen Rechtsfehler nicht ergeben hat, ist die Revision insgesamt\n\nunbegründet.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-11/1-str-176-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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