{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-08-07_1_StR_337_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-07","aktenzeichen":"1 StR 337/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 337/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Anton S aus AGB, geboren am\n1963 in (Jugoslawien),\n\n2. Hansjörg M GB aus Te, geboren am\nu» 1963 in BB,\n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes\n\nwWIV\n\n8\n\n#8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 7. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n2. April 1987 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe\n\n1. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet,\n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.\n\n2. Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Entscheidung der\nFrage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2\nStGB vorliegt, zu Unrecht allein darauf abgehoben, \"ob sich\nder in Aussicht genommene Raub als minder schwerer Fall darstellt\", nicht aber diejenigen Umstände berücksichtigt, \"die\ndie Verabredung als solche in einem milderen Licht erscheinen lassen\" (UA S. 15). Der Bundesgerichtshof hat\nbereits im Urteil BGHSt 32, 133, 135f£f. entschieden, daß auch\n\nbei der Verabredung eines Verbrechens stets zu prüfen sei,\nob das in Aussicht genommene Verbrechen nach dem Inhalt der\nVerabredung und den geplanten Umständen der Tat einen minder\nschweren Fall darstellen würde. Dabei sind die sich aus der\nbloßen Verabredung ergebenden strafmildernden Umstände zu\nberücksichtigen. Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das\nLandgericht bei der Bemessung der Strafe zwar strafmildernd\nberücksichtigt, daß nach der konkreten Planung die Verwirklichung der Tat noch in großer Ferne lag, diesen Umstand bei\nder Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, aber\naußer Betracht gelassen hat.\n\nBei der neuen Verhandlung wird zunächst zu prüfen sein,\nob unabhängig davon, daß die Tat im Verabredungsstadium\nStecken geblieben ist, ein minder schwerer Fall gegeben ist,\nSollte dies der Fall sein, muß der Strafrahmen des Ss 250\nAbs. 2 StGB wiederum nach S§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. ı\nStGB gemildert werden. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung dagegen ergeben, daß ein minder schwerer Fall\n\n#8\n\nwegen des Milderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB\nallein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen\nvorliegt, kommt eine nochmalige Strafrahmenmilderung gemäß\n§ 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (S$S 50 StGB). Der Senat\nweist insoweit auf die Entscheidung BGH StV 1987, 245 hin.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-07/1-str-337-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-07/1-str-337-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.941756+00:00"}}