{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-28_1_StR_350_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-28","aktenzeichen":"1 StR 350/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 350/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Ho aus FE ‚, geboren am\nGERD 1954 in ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Juli 1987 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 12. Februar 1987 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen\nhat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß das Landgericht einen\nHilfsbeweisamtrag der Verteidigung aus Gründen abgelehnt hat,\ndie durch § 244 Abs. 3 StPO nicht gedeckt sind. Der Antrag\nging dahin, einen Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, die\n\nAngaben des Angeklagten bei der Polizei hätten zur Sicherstellung von mehr als 50 kg Haschisch geführt. Das Landgericht hat angenommen, in dem hier in Betracht kommenden Zusammenhang seien lediglich 18 kg Haschisch sichergestellt\nworden (UA S. 8). Den weitergehenden Beweisamtrag hat es mit\nder Erwägung abgelehnt, bei der angegebenen Menge von 50 kg\nhandele es sich um ein offenkundiges Schreibversehen (UA\n\nS. 9). Diese Begründung trägt die Ablehnung nicht.\n\nEs kann unentschieden bleiben, unter welchen Voraussetzungen Tatsachenbehauptungen in einem Hilfsbeweisamtrag wegen\neines offensichtlichen Schreibversehens ohne Rückfrage \"berichtigt\" werden dürfen. Jedenfalls muß im einzelnen dargelegt werden, welche Behauptungen zweifelsfrei als in Wahrheit\nunter Beweis gestellt anzusehen sind und aus welchen Gründen\nder Beweis nicht erhoben wurde. Die Annahme, die Verteidigung\nhabe im vorliegenden Fall lediglich die von einem Kriminalbeamten in der Hauptverhandlung bereits bestätigte Sicherstellung von 18 kg zusätzlich unter Beweis stellen wollen, mag\nnicht völlig ferngelegen haben, weil alle anderen von ihr in\ndiesem Zusammenhang aufgestellten Beweisbehauptungen von der\nStrafkammer als erwiesen angesehen wurden und sich weder aus\nden Akten noch aus dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung etwas für die Richtigkeit der darüber hinaus genannten\nMengen ergab. \"Offensichtlich\" in dem Sinne, daß jede andere\nMöglichkeit vernünftigerweise ausschied, war damit aber ein\nIrrtum bei der Mengenangabe nicht. Der Beweisamtrag erhielt\nvielmehr gerade dann Sinn, wenn über die Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hinaus weitere sichergestellte\nRauschgiftmengen festgestellt werden sollten.\n\nAS\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann auch auf der fehlerhaften\nAblehnung beruhen. Angesichts der dem Angeklagten im Urteil\nzugutegehaltenen erheblichen Aufklärungsbeiträge im Sinne des\n§ 31 Nr. 1 BtMG könnte die Frage, ob in Holland auf Grund\nseiner Angaben 18 kg oder 50 kg Haschisch sichergestellt werden konnten, für die Strafzumessung oder die Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung relativ belanglos erscheinen. Da jedoch die Strafkammer darauf nicht abgestellt,\nsondern diesen Umstand durch die von ihr gewählte Begründung\nals bedeutungsvoll behandelt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß sie über beide Fragen anders entschieden\nhätte, wenn sie den Wortlaut des Beweisamtrages ernst genonmen und den Beweis erhoben hätte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die\nVollstreckung der Strafe gebietet, die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft nicht unberücksichtigt bleiben\n\nkann.\n\nSchauenburg Kuhn Kutzer\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-28/1-str-350-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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