{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-28_1_StR_329_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-28","aktenzeichen":"1 StR 329/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 329/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Hermann BI aus Neue, geboren\n‘\n\nam EB 1956 in m\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nwIV\n\nAF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Juli 1987 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\na)\n\nb)\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Weiden i.d.OP£f. vom 27. April 1987\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt wird;\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen lediglich eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung (S§ 306 Nr. 2, 22 StGB).\n\nVollendete Brandstiftung liegt nur vor, wenn Teile\neines Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch\nwesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (BGHSt 7, 37; 18,\n363). Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die\n\nFlurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78),\ndie Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981,\n220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden\n(OLG Hamburg NJW 1953, 117) angesehen worden, nicht dagegen\nEinrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte\nRegal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März\n1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete\n(BGH NStZ 1981, 220).\n\nDie \"fest installierte\", mit Sperrholzplatten versehene\nTheke gehört nicht zu den wesentlichen Teilen des Gebäudes,\nsondern, wie andere Einrichtungsgegenstände auch, zum Inventar der Bar. Sie dient der Ausstattung des Innenraums für\ndie speziellen Zwecke des Barbetriebs. Für den Gebrauch des\nGebäudes kommt ihr nur unwesentliche Bedeutung zu. Etwas\nanderes würde nur gelten, wenn sie z.B. fest in den Boden\ndes Anbaues vermauert worden wäre. In diesem Sinne hat der\nBundesgerichtshof einen fest eingebauten, von verputztem\nMauerwerk umgebenen Beichtstuhl in einer Kirche als Teil des\nGebäudes angesehen (Urt. vom 23. Juli 1985 - 5 StR 125/85).\nSo liegen die Dinge hier jedoch ersichtlich nicht, so daß\neine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung\nnicht in Betracht kommt.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils muß demgemäß dahin abgeändert werden, daß der Angeklagte nur der versuchten schweren Brandstiftung schuldig ist.\n\nx\n\n#4\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, damit die Strafe aufgrund des geänderten\nSchuldspruchs neu zugemessen werden kann.\n\nSchauenburg Kuhn Kutzer\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-28/1-str-329-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-28/1-str-329-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.489050+00:00"}}