{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-28_1_StR_270_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-28","aktenzeichen":"1 StR 270/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 270/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred W EEE aus ve, geboren am\nGEEEEED 19.0 in dB /Meckienburg,\n\nwegen Mordes\n\n+3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nKutzer,\nSchimansky,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WIE au: gib\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n3\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 10. November 1986 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn\nJahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten auf die Sachrüge 'gestützten Revision beanstandet\ndie Staatsanwaltschaft, daß das Schwurgericht die Strafe\nnach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Nach ihrer Auffassung ist eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht als nicht ausschließbar angesehen worden. Im übrigen sieht sie die Begründung,\nmit der die Strafe gemildert worden ist, als rechtsfehlerhaft\nan. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Beanstandungen\nzu § 21 StGB vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Frage der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sind so\nallgemein gehalten, daß eine rechtliche Überprüfung durch\ndas Revisionsgericht nicht möglich ist.\n\nDas Computertomogramm des leicht unterdurchschnittlich intelligenten Angeklagten hat eine größere\nund eine kleinere Hirnrindensubstanzschädigung im Bereich\nder linken Hemisphäre ergeben. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung gewonnen, daß diese\nDefekte in Verbindung mit einem langjährigen chronischen\nAlkoholmißbrauch zu einer emotionalen Abstumpfung, zur\nNivellierung ethischer Wertvorstellungen, zu herabgesetzter\naffektiver Steuerung in Belastungssituationen, zu Kontaktschwierigkeiten und zu mangelnder sozialer Einordnung des\nAngeklagten führten (UA S. 11, 74). \"In Übereinstimmung mit\ndem Sachverständigen\" gelangt das Tatgericht zu der Auffassung, es lasse sich vernünftigerweise nicht ausschließen,\ndaß \"infolge der als krankhafte seelische Störung zu\nqualifizierenden Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit\nseine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war\" (UA\nS. 74). Diese ohne konkreten Bezug zu der begangenen Tat\ngezogene allgemeine Schlußfolgerung reicht nicht aus (BGH\nNJW 1983, 350 m.w.N.). Sie läßt hier zudem offen, welchen\nGrad eine durch die psychischen Auswirkungen des physischen\nDefektes bedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit allgemein und unter den besonderen Bedingungen zur Tatzeit hatte.\n\nUnklar ist bereits, ob die Strafkammer Zweifel daran\nhatte, daß die psychischen Störungen einen Grad erreicht hatten,\nder die Annahme erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens rechtfertigen konnte, oder ob sie lediglich tatsächliche\näußere Umstände, die zu einer derartigen Herabsetzung des\nSteuerungsvermögens geführt haben könnten, nicht auszuschließen\nvermochte. Die pauschale Anknüpfung an die Gesamtheit der\npsychischen Auswirkungen läßt nicht erkennen, ob etwa die\nsituationsunabhängigen - wie z.B. die emotionale Abstumpfung\n\nAG\n\nund die Nivellierung ethischer Wertvorstellungen - für\n\ndie Beurteilung der Steuerungsfähigkeit maßgebend waren\noder ob die entscheidende Bedeutung der herabgesetzten\naffektiven Steuerung in Belastungssituationen beigemessen worden ist. Hat das Tatgericht mit dem Sachverständigen, dessen Erwägungen zu diesem Punkt nicht mitgeteilt werden, auf den letztgenannten Aspekt abgestellt,\nbleibt unbeantwortet, worin es die die affektive Steuerung\nbeeinträchtigende Belastungssituation sieht.\n\nNach den Feststellungen befand sich der Angeklagte,\nals er den Tatentschluß faßte, in einer für ihn nahezu ausweglosen finanziellen Situation. Er war mittellos, verfügte über\nkeine Einkünfte und bemühte sich auch nicht um Sozialhilfe.\n\nEr wohnte in einem Hotel, war dort bereits mit zwei Monatsmieten in Rückstand und hatte auch die dritte im voraus zu\nentrichtende Miete für den Dezember 1985 nicht aufbringen\nkönnen. Außerdem hatte er erhebliche Zechschulden.\n\nSollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein,\nbereits darin sei eine Belastungssituation zu sehen, die ausreichte, das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich zu\nbeeinträchtigen, dann wäre es rechtsfehlerhaft, die positive\nFeststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB allein mit dem\nHinweis auf die \"geplante und überlegte Tatausführung* (UA\nS. 74) auszuschließen (vgl. BGHSt 34, 22, 26 m.w.N., ständige\nRspr). Möglich wäre auch, daß die Strafkammer erst der\npsychischen Belastung durch den mit einem erheblichen Risiko\nverbundenen Einbruch in das von weiteren Mietern bewohnte\nHaus die das Hemmungsvermögen wesentlich beeinträchtigende\nWirkung beigemessen hat. Da auch diese Umstände geklärt sind,\nhätte die Annahme, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei lediglich nicht ausschließbar, ebenfalls näherer\n\nBegründung bedurft. Sollte die Strafkammer dagegen davon\nausgegangen sein, daß der Angeklagte nach dem Eindringen\nin die Wohnung des Tatopfers möglicherweise mit einer\nunvorhergesehenen - seine psychische Belastbarkeit übersteigenden - Situation konfrontiert worden ist, so käme\nder Frage, was sie unter \"geplanter und überlegter Tatausführung\" verstanden wissen will, besondere Bedeutung\nzu. Was der Angeklagte im einzelnen geplant hat, ist den\nFeststellungen nicht zu entnehmen. War er von Anfang an\nentschlossen, den Mord so, wie er ihn ausgeführt hat, zu\nbegehen, wäre kein Raum für die Anwendung des § 21 StGB\nunter dem Gesichtspunkt, eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit im Verlauf des Tatgeschehens lasse sich\nnicht ausschließen (BGHSt 21, 381).\n\nDer in den unzureichenden Ausführungen des Landgerichts liegende Rechtsfehler kann sich in zweierlei Hinsicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben: Sind die\nVoraussetzungen des § 21 StGB fehlerhaft als nicht ausschließbar angesehen worden, entfällt die Grundlage für die Strafmilderung. Sind sie dagegen zu Unrecht nicht positiv festgestellt worden, ist damit der Weg zu der notwendigen Prüfung\nder Voraussetzungen des § 63 StGB versperrt worden. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte bereits 1970 wegen\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt\nworden ist, kommt diesem Gesichtspunkt nicht nur theoretische\n\nBedeutung zu.\n\nAd\n\nFür die erneute Hauptverhandlung wird darauf\nhingewiesen, daß der Senat in Übereinstimmung mit dem\nGeneralbundesanwalt für den Fall, daß § 21 StGB anzuwenden ist, die Bedenken der Revision gegen eine Strafmilderung nicht teilt (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7).\n\nSchauenburg Kuhn Kutzer\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-28/1-str-270-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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