{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-22_1_StR_296_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-23","aktenzeichen":"1 StR 296/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veröffentlichung ja zu I\n\nAußenwirtschaftsG § 33 Abs. 1 F: 29. März 1976, S 34 Abs. 1\n\nNr.\n\n2 und 3 F: 29. März 1976 und i.V.m. Außenwirtschaftsvo\n\n8 70 Abs. 1 Nr. 1 F: 14. Dezember 1987 (Ausfuhrliste i.d.r.\nvom 10, November 1981 Pos. 0018 A); KrwaffKontrG § 1 FE:\n\n22.\n\nNovember 1990, 5 22 a F: 22. November 1990 (Kriegs-\n\nwaffenliste i.d.F. vom 22. Juli 1987)\n\na)\n\nPosition 0018 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz stellt mit dem Tatbestandsmerkmal \"besonders konstruiert\" (u.a. \"für die Herstellung von Munition\") auf\nden Zweck ab, dem eine der dort genannten Anlagen nach\nden Vorstellungen ihres: Erbauers oder Lieferanten dienen\nsoll. Steht die rein militärische Zielsetzung fest,\nkommt es auf die Möglichkeit auch ziviler Nutzung nicht\n\nan.\n\nEin in Teil B der Kriegswaffenliste aufgeführter Gegenstand ist eine Kriegswaffe auch dann, wenn er in Einzelteile oder Bausätze zerlegt ist, solange die komplette\n\nKriegswaffe aus diesen Teilen mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand zusammengesetzt wer-\n\nden kann.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja zu I\nBGHSt: ‘5a zu I\nVeröffentlichung ja zu I\n\nAußenwirtschaftsG § 33 Abs. 1 F: 29. März 1976, S 34 Abs. 1\n\nNr.\n\n2 und 3 F: 29. März 1976 und i.V.m. Außenwirtschaftsvo\n\n8 70 Abs. 1 Nr. 1 F: 14. Dezember 1987 (Ausfuhrliste i.d.r.\nvom 10, November 1981 Pos. 0018 A); KrwaffKontrG § 1 FE:\n\n22.\n\nNovember 1990, 5 22 a F: 22. November 1990 (Kriegs-\n\nwaffenliste i.d.F. vom 22. Juli 1987)\n\na)\n\nPosition 0018 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz stellt mit dem Tatbestandsmerkmal \"besonders konstruiert\" (u.a. \"für die Herstellung von Munition\") auf\nden Zweck ab, dem eine der dort genannten Anlagen nach\nden Vorstellungen ihres: Erbauers oder Lieferanten dienen\nsoll. Steht die rein militärische Zielsetzung fest,\nkommt es auf die Möglichkeit auch ziviler Nutzung nicht\n\nan.\n\nEin in Teil B der Kriegswaffenliste aufgeführter Gegenstand ist eine Kriegswaffe auch dann, wenn er in Einzelteile oder Bausätze zerlegt ist, solange die komplette\n\nKriegswaffe aus diesen Teilen mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand zusammengesetzt wer-\n\nden kann.\n\nBGH, Urteil vom 23. November 1995 - 1 StR 296/95 -\n\nLG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\n| Urteil\n\n1 StR 296/95\n\nvom\n\n23. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u.a.\n\na -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 21. November 1995 in der Sitzung vom 23. November 1995, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\nRechtsanwältin\n\nals Verteidiger,\n\n- sämtlich in der Verhandlung vom 21. November 1995 -\n\na Justizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1994\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in zwei Fällen, einmal in\nTateinheit mit Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz,\nferner wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. . |\n\nI, Die Sachrüge\n\n1. Ohne Rechtsfehler ist der Angeklagte im Fall C I der\nUrteilsgründe nach 8 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AwG\n(in der Fassung vom 29. März 1976,: BGBl I 869), § 70 Abs. 1\nNr. 1.AWV (vom 18. Dezember 1986, BGBl I 2671, in der Fassung vom 14, Dezember 1987, BGBl I 2626) in Verbindung mit\nPositionen 0018 A, 0002 und 0003 der Ausfuhrliste (in der\nFassung vom 10. November 1981, BAnz Nr. 217 vom 20. November\n\n1981, Beilage 42/81), S 25 Abs. 2 StGB bestraft worden. Der\nvom Generalbundesanwalt beantragten Einstellung des Verfahrens gem. S 154 Abs. 2 StPO kommt der Senat nicht nach.\n\nDer Angeklagte hatte als Geschäftsführer der Firma\nR. GmbH & Co KG in der Zeit von Mitte 1987 bis Mai\n1988 für eine irakische Rüstungsfabrik eine Anlage zur Reinigung gebrauchter Artilleriekartuschen entworfen und in den\n\nIrak geliefert.\n\nDie Strafbarkeit ergibt sich daraus, daß die Anlage unter die Position 0018 A der Ausfuhrliste fällt. Erfaßt sind\ndort Spezialmaschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge, besonders\n\nkonstruiert für die Prüfung, Herstellung, Erprobung und\nÜberwachung der in Teil I A aufgeführten Waffen, Munition\naller Art, Hilfseinrichtungen und Maschinen.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts reichen die Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, um die Funktionsweise der Anlage hinreichend zu beschreiben. Danach war Zweck der Anlage die Reinigung und wiederladung von Artilleriekartuschen und dem Angeklagten die Aufgabe gestellt, eine technische Lösung für die\nArbeitsgänge Reinigen, Entlacken, Abkochen, Entfetten, Chromatisieren und Trocknen zu entwickeln. Zwar beschränkt sich\ndas Urteil im weiteren zunächst darauf, die für den Bau der\nAnlage gelieferten Teile aufzuzählen, doch wird die Funktionsweise der Anlage im Rahmen der Beweiswürdigung im einzelnen ausreichend erläutert.\n\nb) Die rechtliche Einstufung der Anlage als für militärische Zwecke \"besonders konstruiert\" im Sinne von Position\nNr. 0018 A der Ausfuhrliste ist nicht zu beanstanden.\n\nZweck sämtlicher o.g. Vorschriften ist es zu verhindern, daß deutsche Exporteure ohne staatliche Kontrolle an\nderen Staaten technisches know-how speziell für deren Rüstungsproduktion zur Verfügung stellen, wenn. dadurch möglicherweise Schaden für das friedliche Zusammenleben der Völ-.\nker oder die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik\nDeutschland eintreten kann.\n\nProbleme bei der Einordnung solcher Exporte können dort\nentstehen, wo exportierte Waren in gleicher Weise zivilen\nwie militärischen Zwecken dienen können (z.B. Drehbänke,\nLkws, Computer und Software, Aufzüge, Heizungsanlagen) und\nnicht eindeutig zu klären ist, welche Zwecke der Exporteur\nmit der Lieferung verfolgte. Dann kann sich die Frage stellen, ob sogenannte \"dual-use-ware\" als Rüstungsgut anzusprechen ist, Bei diesen militärisch und zivil nutzbaren Gütern,\ndie in Teil C der Ausfuhrliste aufgeführt sind, handelt es\nsich um solche, die zwar nicht ihrer Natur nach \"kritisch\"\nim Sinne von Rüstungsgütern sind, die aber zu kritischen\n(d.h. Rüstungs-) Zwecken verwendet werden können (vgl. Reuter DB 1991, 2577). Andererseits können jedenfalls solche\nAhlagen, Gie nachweislich allein zu militärischen Zwecken\ngeplant wurden und mit Blick auf diese besondere Aufgabenstellung konstruiert und dimensioniert sind, selbst dann\nnicht als \"dual-use-ware\" angesprochen werden, wenn sie\n- ohne daß der Konstrukteur dies angestrebt hätte - auch\n\neiner zivilen Nutzung zugeführt werden können. Die Position\n0018 A der Ausfuhrliste stellt mit dem Tatbestandsmerkmal\n\"besonders konstruiert\" auf den Zweck ab, dem eine Anlage\nnach den Vorstellungen ihres Erbauers dienen soll. Zwar kann\ndie Möglichkeit ziviler Nutzung im Einzelfall darauf hindeuten, daß eine Anlage nicht allein zu militärischen Zwecken\n\nkonstruiert wurde. Doch tritt diese Indizwirkung zurück,\n\nwenn die rein militärische Zielsetzung aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht. Die Abgrenzung folgt also\nnicht allein der Kontruktion, maßgebend ist der Zweck der\nHerstellung.\n\nIm vorliegenden Fall belegt die Entstehungsgeschichte\neine einseitig-militärische Zielsetzung bei Planung und Konstruktion der gelieferten Anlage. Die Einzeldarlegungen des\nLandgerichts rechtfertigen dessen Überzeugung, die Anlage\nhabe dem alleinigen Zweck gedient, abgeschossene Artilleriekartuschen wiederverwendbar zu machen und eine technische\nLösung für die zunächst erforderliche Reinigung zu bieten.\nBei dieser Sachlage ändert die theoretische Möglichkeit, die\nAnlage auch zivil für die Reinigung anderer Altmetalle zu\nnutzen, nichts daran, daß sie speziell für ausschließlich\nmilitärische Zwecke erdacht und geliefert, d.h. \"besonders\nkonstruiert\", war. Dabei ist nicht auf die - für sich genonmen harmlosen - Einzelteile wie Kacheln, Ventile, Rohre oder\nkräne abzustellen, sondern auf das durch Planung verbundene\nGanze; denn gerade in der Konzeption der Anlage steckt ihr\nwirtschaftlicher Wert und Sinn.\n\nZwar wird in der Literatur (Thietz-Bartram RIW 1994,\n839, 840) darauf verwiesen, daß in der Genehmigungspraxis\ndes Bundesamtes für Wirtschaft als \"besonders konstruiert\"\nallein Einrichtungen angesehen worden seien, die nicht nur\nausschließlich für einen militärischen Zweck entworfen, sondern auch nur dafür verwendbar seien. Eine so weitgehende\nEinschränkung: findet jedoch weder im Wortlaut der Ausfuhrliste selbst (insbesondere auch bei einem Vergleich der im\nTeil B und C verzeichneten Gegenstände) noch in der Vorbemerkung zur Ausfuhrliste (entgegen der -Revision bezieht sich\ndie Nr. 3 der Vorbemerkung allein auf \"Spezialteile\" von\nKriegswaffen, die in der Ausfuhrliste nicht gesondert aufgeführt sind) eine Stütze und würde den 0.9, Regelungszwecken\njedenfalls in Fällen zuwiderlaufen, in denen sich eine zivile Nutzungsmöglichkeit eher zufällig, jedenfalls nicht vom\nKonstrukteur ins Auge gefaßt, finden läßt.\n\nc) Da die Kartuschenreinigungsanlage als Rüstungsgut\n(und nicht als sog. \"dual-use-ware\") anzusehen ist, verstößt\ndie Verurteilung auch nicht gegen EG-Recht. Eine Vorlage des.\nVerfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 177 Satz 2 EWGV -. die Revision verlangt\ndies unter der Prämisse, es handele sich um \"dual-use-ware\"\n- war weder im Verfahren vor dem Landgericht erforderlich\nnoch ist sie für den Senat geboten,\n\nArtikel 36 EWGV läßt Ausfuhrbeschränkungen - abweichend\nvon Art. 30 - 34 EWGV - sowohl im Interesse der inneren wie\nder äußeren Sicherheit eines EG-Mitgliedsstaates zu (EuGH\nUrteil vom 10. Juni 1991 - C 367/89, zitiert aus dem Runderlaß Außenwirtschaft Nr, 38/92 des Bundesministers für Wirt-\n\nschaft vom 11. Dezember 1992 - Bundesanzeiger Nr. 239 vom\n19. Dezember 1992, S. 9505). Entsprechendes gilt auch für\ndie Auslegung von Art. 11 der Verordnung des Rates\n\nNr. 2603/69 vom 20. Dezember 1969 (Ausfuhrverordnung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1969 L 324/25, zuletzt\ngeändert durch die EWG-Verordnung Nr. 3918/91 vom 19. Dezenber 1991, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1991 L\n372/91).\n\nDie Lieferung von Rüstungsgütern in Drittländer ohne\nGenehmigungsvorbehalt, d.h. unkontrolliert, wäre geeignet,\ndie äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, weil die Bundesrepublik Deutschland Gefahr liefe, in Konflikte anderer Staaten gegen den Willen\nder demokratisch legitimierten Organe verwickelt zu werden.\nJedenfalls soweit die vom Landgericht angewendeten Vorschriften des deutschen Außenwirtschaftsrechts den Export\nvon Rüstungsgütern unter Genehmigungsvorbehalt stellen, sind\nsie deshalb von der Sonderermächtigung der 0.9. EG-Normen\ngedeckt (vgl. Runderlaß des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 11. Dezember 1992 aa0).\n\nad) Schließlich hat der Angeklagte objektiv und subjektiv die besonderen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AWG in\nden beiden Alternativen der Ziffern 2 und 3 erfüllt. Durch\ndie Lieferung der Anlage an den seinerzeit mit dem Nachbarland Iran Krieg führenden Irak hat der Angeklagte sowohl das\nfriedliche Zusammenleben der Völker gestört (§ 34 Abs. 1\nZiff. 2 AwWG) als auch die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört (S 34 Abs. 1\nZiff. 3 AWG). Nach den Darlegungen des Landgerichts vom\n\nKenntnisstand des Angeklagten durfte es die Überzeugung von\ndessen - zumindest bedingtem - Vorsatz bezüglich dieses Erfolgseintritts gewinnen. Insoweit mußte der Angeklagte bei\nder Tat noch keine konkreten Prognosen über die Entdeckung\nder Rüstungsexporte oder den künftigen Golfkrieg und die damit verbundenen weiteren internationalen Verwicklungen anstellen. Daß die Störung der auswärtigen Beziehungen erst\neintrat, als die Sonderkommission der Vereinten Nationen im\nAnschluß an den Golfkrieg zur Befreiung Kuwaits auf die aus\nDeutschland stammenden Lieferungen stieß und die Tat des Angeklagten deshalb erst zu diesem späten Zeitpunkt bekannt\nwurde, stellt eine unerhebliche Abweichung vom vorgestellten\nKausalverlauf dar.\n\n2. Die Verurteilung im Fall C II der Urteilsgründe hält\nder sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Rechtsfehler\nwerden von der Revision insoweit auch nicht behauptet.\n\n3. Schließlich hat die Überprüfung der Verurteilung im\nFall C III der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nAb 1988 ließ er anhand von Originalmustern Aufschlagsund Beharrungszünder für die irakische Weiterentwicklung\n(\"Al Hussein\") der sowjetischen Scud-Rakete herstellen. Bis\nFebruar 1992 lieferte er dem Irak insgesamt 2.400 komplett\nmontierte Beharrungszünder, ferner die einzelnen Bauelemente für Aufschlagszünder, aus denen sich mit einfachen Mit-.\nteln jedenfalls 1.000 solcher Zünder komplett zusammensetzen\nließen.\n\nDas Landgericht hat hierin zunächst einen Verstoß gegen\ndie SS 1, 22 a KWKG (in der Fassung vom 22. November 1990,\nBGBl I 2506) in Verbindung mit Teil B IX Nr. 57, INr. 8 der\nKriegswaffenliste (in der Fassung vom 22. Juli 1987, BGBl I\n1683) gesehen. Es hat weiter ausgeführt, daß zwar nach £früherer Rechtslage die Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes als spezielleres Recht die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes in Gesetzeskonkurrenz verdrängt hätten,\ndaß dies jedoch seit der Neufassung des 8 34 AWG (vom\n20. Juli 1990, BGBl I 1457) nicht mehr .gelte. .Seither habe\nder Angeklagte tateinheitlich auch: gegen § 34 Abs: 1 Nr. 3,\nS 33 AWG, SS 69 a, 70 AWV (in der Fassung vom 9. August\n1990, BAnz Nr. 149 vom 11. August 1990, S. 413) in Verbindung mit Teil I Abschnitt A Position 0004 a der Ausfuhrliste\nverstoßen.\n\na) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Tatrichter die gelieferten Aufschlags- und Beharrungszünder als\n\"Zünder\" im Sinne von Teil B IX Nr. 57 der Kriegswaffenliste\nangesehen hat. Zwar ergeben die Feststellungen, daß das komplette Zündsystem der Scud/Al Hussein-Rakete sich aus einer\nsog. Kopfkontakteinrichtung, bestehend aus jeweils zwei Aufschlags- und zwei Beharrungszündern, dem Zündsicherungssystem (ISE) und dem sog. barometrischen Höhenblock zusammensetzt, Jedoch sind nicht erst bei Lieferung sämtlicher Ele-\n:Mente des Zündsystems der Rakete \"Zünder\" im Sinne der\n\nKriegswaffenliste geliefert worden.\n\nDie Kriegswaffenliste unterscheidet in Teil B IX zwischen kompletten Gefechtsköpfen (Nr. 56) und Zündern\n(Nr. 57). Die Revision legt nur dar, daß wesentliche Teile\n\ndes Gefechtskopfes der Scud/Al Hussein-Rakete nicht gelie-\n\nfert worden sind. Unter einem \"Zünder\" wird allgemein eine\nVorrichtung zur Einleitung der Zündung (meist von Explosiv-\n\nstoffen, hier einer Gefechtsladung) an einem bestimmten Ort\nund zu einem gewünschten Zeitpunkt verstanden (Brockhaus Enzyklopädie 20. Band 1974 Stichwort \"Zünder\"). Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer trifft diese\nBeschreibung für jeden einzelnen der vier in die Kopfkontakteinrichtung integrierten Zünder zu. Sowohl die beiden\nAufschlagszünder als auch die beiden nach dem Trägheitsprinzip ansprechenden Beharrungszünder sind bei Aufprall der Rakete - jeder für sich - in der Lage, die Explosion der Gefechtsladung auszulösen. Zwar ist der Revision zuzugeben,\ndaß diese Zünder lediglich. besondere Schalter zum Schließen\neines Stromkreises sind, die ohne Stromquelle und ohne die\nMitwirkung weiterer Komponenten des Zündsystems nichts bewirken würden. Die Auslösung, .d.h. der einleitende Anstoß\nfür eine Zündung von Explosivstoffen, kann jedoch auch durch\neinfache mechanische (z.B. Schlagbolzen) oder elektrotechnische Vorrichtungen geschehen. Weitere Komponenten eines\nZündsystems sind vom eigentlichen Zünder zu unterscheiden.\nDas gilt auch für sogenannte, dem eigentlichen Zünder nach-\n‚geschältete Zündmittel (Detonatoren, vgl. Rheinmetall, Waffentechnisches Taschenbuch, 3. Aufl. 1972, 13.2.2.4), welche\ndie Aufgabe haben, die Hauptladung zur Detonation zu bringen, Im übrigen handelt.es sich bei. den weiteren Elementen\ndes Zündsystems der Scud-Rakete nach den Feststellungen um\nVorrichtungen, die allein dazu dienen, ein vorzeitiges Explodieren der Rakete zu verhindern. Die Kriegswaffenliste\nwill jedoch bereits den Umgang allein mit dem Zünder unterbinden.\n\nb) während der Angeklagte nach den Feststellungen die\nsogenannten Beharrungszünder komplett montiert in den Irak\n\ngeliefert hat, hat er die Aufschlagszünder in Einzelteilen\n\nexportiert. Diese Einzelteile konnten mit einfachen Werkzeugen (Schraubendreher, Zange und Lötkolben) zu kompletten\n\nAufschlagszündern zusammengesetzt werden.\n\nEntgegen der Annahme der Revision hat der Angeklagte\ndamit - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - \"Zünder\"\nim Sinne der Kriegswaffenliste geliefert. Für die komplett\nexportierten Beharrungszünder steht dies außer Frage. Ohne\nverfassungsrechtliche Bedenken (Analogieverbot nach Art. 103\nAbs. 2 GG) giit das aber auch für die in sämtlichen Teilen\n(als Bausatz) gelieferten Aufschlagszünder. Der Senat folgt\ninsoweit der vom OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 565, 566) vertretenen Auffassung, wonach ein in der Kriegswaffenliste\naufgeführter Gegenstand seine Kriegswaffeneigenschaft nicht\ndadurch verliert, daß er in Einzelteile oder Bausatzgruppen\nzerlegt wird. Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist es,\nden Verkehr und Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Liste aufgenommenen Waffen oder Waffenteile staatlicher Kontrolle zu unterwerfen (BGH NSt2\n1985, 367). Maßgeblich dafür, ob ein in Einzelteile zerlegter Gegenstand noch unter die Kriegswaffenliste fällt, ist,\nob er seinem Besitzer oder Empfänger einsatzbereit zur Verfügung steht (OLG Düssedorf aa0). Das ist jedenfalls zu bejahen, wenn, wie hier, die Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand zusammengesetzt werden\nkönnen (Prinzip der leichten Herrichtbarkeit). Eine andere\nAuslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontroöllgesetzes Vorschub leisten. Der Bundesgerichtshof\n\nhat aus den gleichen Erwägungen bereits entschieden, daß eine Kriegswaffe nicht schon deshalb ihre Kriegswaffeneigenschaft verliert, weil sie eine einfach zu entfernende Vorrichtung enthält, die ihre Einsatztauglichkeit vorübergehend\nbehindert (BGH NStZ 1985, 367).\n\nDiese Bausätztheorie hat in Rechtsprechung und Literatur breite Zustimmung gefunden (OLG Düsseldorf aaO; OLG München Haftbeschwerdeentscheidung in der vorliegenden Sache,\nveröffentlicht in NStZ 1993, 243 mit Anm. Holthausen; Holthausen NStZ 1988, 206, 208; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl.\nS 1 KWKG Rdn. 1 a). Die von Pottmeyer (Kommentar zum KWKG\n2. Aufl. 8 1 Rdn. 89) erhobenen Bedenken, auf die sich die\nRevision stützt, greifen nicht durch. Der Wortsinn der\nKriegswaffenliste wird nicht dadurch überschritten, daß Einzelteillieferungen, die eine komplette Kriegswäffe (oder ein\nin der Kriegswaffenliste gesondert aufgeführtes Waffenteil)\nergeben, mit Lieferungen der komplett montierten Waffe\ngleichgesetzt werden. Gerade bei der Versendung von Industrieprodukten ist es im Interesse eines wirtschaftlichen\nund sicheren Transportes üblich, die Ware in Einzelteilen\noder Bausätzen zu verpacken. Eine solche Lieferung wird im\nWirtschaftsleben regelmäßig als Lieferung der kompletten Ware angesehen.\n\nDen Motiven des Verordungsgebers zur Erweiterung der\nKriegswaffenliste auf bestimmte Waffenteile: (BTDrucks.\n3/1589 S. 14) läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß damit\ndas Problem von Einzelteillieferungen abschließend geregelt\nwerden sollte. Die Aufnahme bestimmter Kriegswaffenteile in\ndie Liste dient dem Zweck, schon den ungenehmigten Umgang\n\nnn\n\nmit diesen als gefährlich eingestuften Teilen unter Strafe\nzu stellen. Dieses Ziel wäre mit der Bausaätztheorie nicht zu\nerreichen gewesen, denn sie greift nur ein, wenn alle Einzelteile zusammen jeweils eine komplette Kriegswaffe i.Ss.\nder Kriegswaffenliste ergeben.\n\nc) Die vom Landgericht gewählte Lösung der Konkurrenz-\n\nfragen enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.\n\naa) Das gilt zunächst, soweit der Angeklagte wegen nur\neiner einheitlichen Tat verurteilt worden ist. Er hatte es\n1988 übernommen, Aufschlags- und Beharrungszünder in großen\nStückzahlen herzustellen und an den Irak zu liefern. Nachfolgend handelte er aufgrund dieses einheitlichen Tatentschlusses. Das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in:\nder Resolution Nr. 661/90 mit Wirkung vom 6. August 1990\nverhängte Handelsembargo gegen den Irak hat keine Zäsurwirkung entfaltet. Zwar hatte es ausweislich der Feststellungen\nzunächst zur Folge, daß die Lieferungen der Fa. R.\nfür ca. 1 Jahr unterbrochen wurden, weil sich der Angeklagte\nzunächst neue, teilweise konspirative Handelswege eröffnen\nmußte. Doch hat das Landgericht eine rechtserhebliche Unterbrechung des Tatgeschehens im Ergebnis rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint; denn vor Erlaß des Embargos war die komplette Liefe-\n\nrling aller Teile für die Aufschlagszünder noch nicht abgeschlossen, so daß der Angeklagte insoweit mit der nachfol-\n\n‚genden Lieferung von 1.963 inneren Kontakten seinen ur-\n\nsprünglichen Tatplan erst ein Jahr später vollendete. Vor\nErlaß des Irak-Embargos war dieser Tatkomplex zunächst im\nStadium eines unbeendeten Versuchs steckengeblieben, wobei\n\nder Angeklagte die Vollendung weiterhin für möglich hielt.\nDie Lieferung der 2.400 komplett montierten Beharrungszünder\n\nerfolgte ebenfalls erst nach dem Irak-Embargo. Da der Angeklagte mit keiner seiner früheren Teillieferungen bereits\nden Tatbestand der ungenehmigten Ausfuhr von Kriegswaffen\nvollendet hatte, sind die Grundsätze, die der Große Senat\nfür Strafsachen zur fortgesetzten Handlung aufgestellt hat\n(BGHSt 40, 138 ff£f.), hier nicht anwendbar.\n\nbb) Der Angeklagte hat tateinheitlich sowohl gegen das\nKriegswaffenkontrollgesetz als auch gegen’ S§ 34 Abs. 1 AWG:in\nder Fassung vom 20. Juli 1990 (BGBl I 1457) verstoßen. Bedenken begegnet allein die Begründung des Landgerichts, erst\ndie Änderung des s 34 AWG zu einem Gefährdungstatbestand habe die frühere Gesetzeskonkurrenz zwischen den Bestimmungen\ndes Kriegswaffenkontroll- und des Außenwirtschaftsgesetzes\nbeseitigt. Tatsächlich war bereits 8 34 AWG in der Fassung\nvom 29. März 1976 (BGBl I 869) tateinheitlich neben den Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes anwendbar\n(Pottmeyer, KWKG 2. Aufl. Einl. Rdn. 185. ff, m.w.Nachw.;\nSteindorf in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,\nStand 113, EL April 1995, Vorbem.. 4 zu K 189; Holthausen\nNStZ 1988, 206, 208; ders. NStZ 1988, 254, 261; aA - ohne\nnähere Begründung - Dahlhoff NJW 1991, 208, dort Fußn. 2).\n“ Die gegenteilige Auffassung des OLG München (NStZ 1993,\n243), der das Landgericht folgt, beruft sich zu Unrecht auf\nSteindorf£f (aa0), der zwar ausführt, daß das Kriegswaffenkontrollgesetz \"Spezialgesetz\" sei, jedoch anmerkt, daß dies\nnicht bedeute, daß Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetz nicht nebeneinander Anwendung fänden. Auch in\n\nder amtlichen Begründung der Regierungsvorlage \"Entwurf eines Außenwirtschaftsgesetzes\" (BR-Drucks. 191/59 S. 233 unter e) ist zwar davon die Rede, daß das Kriegswaffenkontrollgesetz Sonderregelungen enthalte, an anderer Stelle\nwird aber davon ausgegangen, daß das neue Außenwirtschaftsgesetz selbständig neben diesen Sonderregelungen gelte (BR-Drucks. 191/59 aaO S. 323, Ziff. 4.). Sowohl der Blick auf\n\n8 6 Abs. 4 KWEKG und 5 1 Abs. 2 AWG (wonach die nach dem einen Gesetz erteilte Genehmigung die nach dem anderen Gesetz\nerforderliche Genehmigung nicht ersetzt, vgi. -Holthausen aaO\nSs. 208) als auch ein Vergleich der Ausfuhrliste und der\nKriegswäffenliste zeigen, daß der Gesetzgeber Überschneidungen sehenden Auges geschaffen hat und bestrebt war, die Ausfuhr von Kriegswaffen sowohl der Genehmigung nach dem\nKriegswaffenkontrollgesetz als auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu unterwerfen. Soweit der Angeklagte Kriegswaffen ohne Genehmigung exportiert hat, hat er deshalb zwei\nselbständige Genehmigungsvorbehalte verletzt,\n\nDaß das Landgericht die vor der Änderung des § 34 AWG\nliegenden Tatteile nicht zugleich nach den Bestimmungen des\nAußenwirtschaftsgesetzes bestraft hat, belastet den Angeklagten allerdings ebensowenig wie der Umstand, daß es nicht\ngeprüft hat, ob die festgestellte Lieferung von Teilen des\nzündsicherungssystems ISE und des barometrischen Höhenblocks\ngegen Außenwirtschaftsrecht verstößt.\n\nd) Den Umstand, daß die Bundesrepublik Deutschland im\nRahmen deutsch-französischer Kooperationsabkommen über die\n‚gemeinsame Produktion von Panzer- und Flugabwehrraketen\nselbst zu französischen Waffenlieferungen an den Irak beige-\n\n.\n\ntragen haben soll, mußte der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigen. Die\nauf die Bundestagsdrucksache Nr. 12/487 vom 8. Mai 1991 gestützten Behauptungen des Revisionsführers finden im angefochtenen Urteil keine Stütze. Im übrigen verkennt die Revision, daß die vom Landgericht angewendeten Bestimmungen des\nKriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes dazu dienen, im Interesse der äußeren Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland den Verkehr und Handel mit Waffen\neiner umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen. Dem\nAngeklagten ist zur Last gelegt worden, diese staatlichen\nGenehmigungsvorbehälte mißachtet und die vom Gesetz vorgesehenen Ausfuhrkontrollen damit vereitelt zu haben. Daraus,\ndaß von staatlicher Seite im Rahmen von Kooperationsabkommen\nWaffenexportgenehmigungen erteilt werden, kann er rechtlich\n\nnichts für sich herleiten.\nII, Verfahrensrügen\n\n1. Das Landgericht hat den gegen den Sachverständigen\nDr. Re, gerichteten Befangenheitsamtrag der Verteidigung ohne Rechtsfehler abgelehnt.\n\na) Daß der Sachverständige von der Staatsanwaltschaft\nschon im Ermittlungsverfahren ‚herangezogen worden ist,\nSchafft für sich genommen keinen Ablehnungsgrund\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. $S 74 Rän. 5 und 6\nm.w.Nachw.).\n\nb) Das Gutachten vom 13. Januar 1993 hat den Gutachtenauftrag nicht überschritten.. Den von der Staatsanwaltschaft\nmit Schreiben vom 16. April 1992 gestellten Fragen ist als\nErmittlungsziel zu entnehmen, daß sich der Sachverständige\nauch dazu äußern sollte, ob die Beschaffenheit der untersuchten Raketenteile Rückschlüsse auf das Wissen der mit\ndiesen Teilen hantierenden Personen zulasse. Mit der Folgerung, die Firma des Angeklagten habe an der Großserienpro-Auktion der irakischen Rakete \"Al Hussein\" ({wissentlich)\nmitgewirkt, was durch das Auffinden zahlreicher Konstruktionszeichnungen und Teile beider Raketentypen, ferner durch\neinen Vergleich dieser in der Firma des Angeklagten gefertigten Teile mit Originalteilen beider Raketen belegt werde,\nhat der Sachverständige die abstrakt gestellten Fragen in\nbezug auf die Fa. R. konkret beantwortet. Aufgrund\nder Fragen Nr. 8 - 10 durfte er davon ausgehen, daß das von\nihm erwartet wurde. Eine unzulässige Vorverurteilung des\nAngeklagten kann darin nicht gesehen werden. |\n\nc) Auch der schriftliche Bericht des Sachverständigen\nüber seine ergänzenden Nachforschungen in Israel rechtfertigt bei verständiger Sicht der Dinge nicht die Besorgnis\nder Befangenheit. Diese Tätigkeit hat sich teils zugunsten\ndes Angeklagten, im übrigen jedenfalls nicht zu seinen Lasten ausgewirkt (s, dazu auch unten 3.). Die von der Revi-Sion behauptete \"eindeutig verfolgende Tendenz\" ist damit\nnicht belegt.\n\n2. Die gegen die erkennenden Richter gerichtete Befangenheitsrüge ‘(Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPo) ist\nebenfalls unbegründet.\n\n=\n\nAm 4. Verhandlungstag hat das Landgericht das Verfahren\ngegen den geständigen Mitängeklagten D, abgetrennt und\nihn wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und\ndas Außenwirtschaftsgesetz in jeweils zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende davon gesprochen, daß D. \"nach der heutigen Hauptverhandlung” als Täter gelte, dennoch sei ihm zugutezuhalten, daß er nicht als Hauptinitiator der von ihm verübten\nTaten angesehen werden könne. Das Ausbleiben eines Rechtsmittelverzichts der Staatsänwaltschaft nach Verkündigung\ndieses Urteils hat der Vorsitzende als \"Manipulation\" bezeichnet, Nachdem das gegen ihn ergangene Urteil am 22. September 1994 rechtskräftig geworden war, hat D. im weiteren Verfahren gegen den Angeklagten als Zeuge ausgesagt.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten hat ein Befangenheitsgesuch gegen alle ‚Richter der erkennenden Strafkammer gerichtet und. zur Begründung ausgeführt, die Kammer habe sich\nmit der Aburteilung D. s auch schon die Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten gebildet, Soweit der Vorsitzende\ndas Unterbleiben eines Rechtsmittelverzichts der Staatsanwaltschaft als Manipulation bezeichnet habe, deute das für\nden Angeklagten auf eine zu seinen Lasten getroffene Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung\nD. s hin, über deren Inhalt er nicht unterrichtet worden\nsei. Ziel der Absprache sei möglicherweise gewesen, D.\nmöglichst rasch als Belastungszeugen gegen ihn aufbieten zu\nkönnen.\n\nDas Landgericht hat - in anderer als der Spruchbesetzung = diese Befangenheitsamträge mit Beschluß zurückgewie-\n\nsen.\n\na) Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende\nbei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts\nGrund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine\ninnere Haltung .ein, die die gebotene Unparteilichkeit und\nUnvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGHSt 21,\n334, 341; BGHR StPO 8 24 Abs, 2 Befangenheit 4). Diese Besorgnis läßt sich aber nicht schon damit begründen, gdaß ein\nRichter einen an derselben Tat Beteiligten vorab verurteilt\nund hierbei auch die Teilnahme des jetzigen Angeklagten er-Örtert hat (BGH, Urteil vom 4, September 1973 - 4 StR 465/72\nbei Dallinger MDR 1974, 367; BGH, Urteil vom 18. Mai 1978 -\n1 StR 31/78; BGH StV 1987, 1). Zutreffend hat das Landgericht im Beschluß über die Ablehnung der Befangenheitsamträge hervorgehoben, daß die erkennende Kammer bezüglich des\nAngeklagten trotz des Geständnisses D. sin eine umfangreiche Beweisaufnahme eingetreten sei, so daß der Angeklagte\nnicht fürchten müsse, daß ihm \"kurzer Prozeß\" gemacht werde.\nFür Richter ist es selbstverständlich, daß sie sich nach\nneuer oder weiterer Verhandlung ihr Urteil nur aufgrund des\nin dieser Verhandlung gefundenen Beweisergebnisses bilden\n(BGH, Urteil vom 18. Mai 1978 - 1 StR 31/78). Davon konnte\nder Angeklagte auch hier ausgehen, zumal der Vorsitzende bei\n\n- 21 -\n\nder Verkündung des Urteiis gegen D, deutlich gemacht\nhatte, daß jenes Urteil lediglich auf dem Erkenntnisstand\nder bis dahin stattgefundenen Hauptverhandlung beruhte.\n\nb) Zuzugeben ist der Revision, daß die Annahme, ein Gericht habe zum Nachteil eines Angeklagten Absprachen mit einem Mitangeklagten getroffen und diese nicht offengelegt,\nbei Abwägung aller Umstände im Einzelfall die Besorgnis der\nBefangenheit rechtfertigen kann (BGHSt 37, 99 £f£f.; BGHR StPo\n§ 24 Abs. 2 Befangenheit: 1 und 4; BGH StV 1986, 369;\nNiemöller StV 1990, 34, 35). Die von der Revision vorgetragenen Umstände belegen einen solchen Sachverhalt jedoch\nnicht. Das gilt zum einen für den im gebrauchten Zusammenhang nicht verständlichen Begriff der \"Manipulation\". Zum\nanderen ist die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden hierzu, er habe \"im gleichen Zug deutlich gemacht, daß dabei\nausschließlich ein möglichst zügiger Verfahrensfortgang im\nAuge stand\", eher geeignet, die Besorgnis unzulässiger, weil\ngeheimer Absprachen zu Lasten des Angeklagten zu entkräften.\nDer Bundesgerichtshof hat für vergleichbar mehrdeutige Sachlagen ausgesprochen, daß eine begründete Besorgnis der Befangenheit erst in Betracht komme, wenn der Angeklagte oder\nsein Verteidiger nach der Bedeutung des beobachteten Vorganges gefragt und darauf eine Auskunft erhalten hätten, die\ndiese Besorgnis rechtfertige (BGHR StPO S 24 Abs. 2 Befangenheit 1). Daran ist festzuhalten. Da eine Klärung nicht\nerfolgt ist, ist eine geheime Absprache zu Lasten des Angeklagten nicht bewiesen. Die \"Besorgnis\" einer Befaängenheit\nkann nicht mit der Vermutung von Tatsachen belegt, sondern\nnur aus feststehenden Tatsachen abgeleitet werden.\n\n3. Die Rüge, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, über die Vereidigung des Sachverständigen\n\nDr. Re. als Zeugen zu entscheiden, dringt nicht durch.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat der Sachverständige nicht zeugenschaftlich über Zusatztatsachen berichtet, sondern Befundtatsachen mitgeteilt. Es bedurfte seines\nbesonderen Erfahrungswissens, um aus den gefundenen Trümmern .\nTeile einer Rakete und ihre Herkunft zu erkennen und zu rekonstruieren. Eine Vereidigung des Sachverständigen als Zeuge kam daher nicht in Frage.\n\n4, Die Verlesung des Schreibens des Bundesamtes für\nwirtschaft vom 30. August 1991 nach § 256 StPO ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nzwar führt die Revision zutreffend aus, daß sich das\nSchreiben lediglich abstrakt mit der rechtlichen Einordnung\nvon Anlagen zum Rekalibrieren und Wiederladen von Artilleriemunition befaßt und mit seiner Hilfe nicht die Tatfrage\nbeantwortet werden kann, ob die konkret von der Firma des\nAngeklagten gelieferte Rekalibrierungsanlage für militärische Zwecke \"besonders konstruiert\" war. Doch steht dies einer Verlesung nach §§ 256 StPO nicht entgegen; denn nach dieser Vorschrift können auch behördliche Rechtsgutachten ver-Lesen werden.\n\nTatsächlich zielt die Rüge auf einen sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung. Es wird beanstandet, das\nLandgericht habe die rechtlich-abstrakte Aussage des Schrei-\n“ bens verkannt. und deshalb seine Annahme, die gelieferte An-\n\nlage habe dem Recycling von Artilleriekartuschen gedient und\nsei hierfür \"besonders konstruiert\" gewesen, zu Unrecht auf\ndieses Rechtsgutachten gestützt.\n\nEin solcher sachlich-rechtlicher Fehler ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung belegt nicht, daß die Feststellungen zur ‚Entstehung und\nBeschäffenheit der Kartuschenreinigungsanlage auf dem verlesenen Behördenschreiben beruhen. Vielmehr werden rechtliche\nund tatsächliche Erwägungen angestellt, indem- zugleich Aussagen über Beschaffenheit und Entstehung der Anlage wie auch\nüber ihre rechtliche Einordnung getroffen werden. Die tatsächlichen Fragen kann das Landgericht auch anhand der in\nAugenschein genommenen Pläne und Skizzen, der Verlesung von\nRechnungen über die Lieferung von Bauteilen und anhand von\nzeugenaussagen beantwortet haben. Dieses Verständnis der Beweiswürdigung wird auf den nachfolgenden Urteilsseiten bestätigt; auf UA S. 115 wird das Behördengutachten vom\n30. August 1991 allein zur rechtlichen Einordnung der Anlage\nherangezogen.\n\n5. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt (Rüge der\nVerletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO), dringt sie im Ergebnis ebenfalls nicht durch.\n\nHilfsweise hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen\n\"zum Beweis dafür, daß die Reinigungsanlage ... nicht 'besonders konstruiert‘ ist und es sich dabei um eine sog.\n'dual-use-ware' handelt, diese Anlage also sowohl militä-\n\n- 2A -\n\nrisch als auch rein zivil nutzbar ist\". Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht diesen Antrag in erster Linie mit\n\nder Begründung abgelehnt, daß das verlesene Behördengutachten (vgl. oben) die Beweisfrage erschöpfend beantwortet habe, und die Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, daß im\nübrigen hier die zivile Nutzung der Anlage aufgrund der von\nden Auftraggebern bereits in der Planungsphase vorgegebenen\nrein militärischen Zweckbestimmung ausscheide (UA S. 121).\n\nEiner Beweisaufnahme zugänglich war allein die Behauptung, die Anlage sei auch zivil nutzbar gewesen. Soilte das\n\nLandgericht dem nicht nachgegangen sein, weil es aufgrund\n\nseiner vorangegangenen Beweiswürdigung das Gegenteil der behaupteten Tatsachen für erwiesen erachtet hat, wäre die so\nbegründete Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages rechtsfehlerhaft. Sie hätte nicht auf S§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützt\nwerden können, denn diese Vorschrift erlaubt nur das Absehen\nvon einer weiteren Begutachtung, während die hier in Rede\nstehende Beweisfrage noch nicht durch Sachverständigenbeweis\n\ngeklärt war.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages wird jedoch von der\nzusätzlichen Begründung getragen.\n\nwie bei. Erörterung der Sachrüge dargelegt, hätte die\nFeststellung, daß die Kartuschenreinigungsanlage auch geeignet gewesen wäre, Altmetäalle für zivile Zwecke zu reinigen,\nangesichts der konkreten Entstehungsgeschichte nicht dazu\ngeführt, die Anlage als nicht \"besonders konstruiert\" im\n\nSinne von Position Nr, 0018 A der Ausfuhrliste und damit als\nsog, \"dual-use-ware\" anzusehen. Die Beweisbehauptung war da-\n\nmit für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\n6. Daran scheitert auch die Rüge, das Landgericht habe\nim Rahmen seiner allgemeinen Aufklärungspflicht (8 244\nAbs. 2 StPO) versäumt, mit sachverständiger Hilfe der Frage\nnachzugehen, ob die gelieferte Kartuschenreinigungsanlage\nauch zivil nutzbar gewesen sei.\n\n7. Die Rüge der Verletzung des 5 261 StPO ist unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-23/1-str-296-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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