{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-21_1_StR_317_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-21","aktenzeichen":"1 StR 317/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _317/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter M HD aus Rei, geboren am\nEEE 195: in vi,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nHL\n\nAl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 28. November 1986, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesanmtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die\nverhängten Einzelstrafen gilt.\n\n2. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesanmtstrafe\nnicht bestehen bleiben;\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurde der\nAngeklagte durch das seit 16. Juli 1985 rechtskräftige\nUrteil des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Januar 1985\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt,\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde\n(UA S. 5). Diese Strafe ist bisher weder vollstreckt\nnoch erlassen. Das Landgericht mußte daher gemäß\n\n§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 53 und 54 StGB\naus dieser Freiheitsstrafe und aus den Strafen, die\nfür Taten verhängt sind, welche vor der letzten Tatsachenverhandlung in jener Sache begangen wurden,\neine erste sowie aus den verbleibenden Einzelstrafen\neine weitere Gesamtstrafe bilden. Das ist nicht geschehen. Es liegt kein Grund vor, die Bildung dieser\nGesamtstrafen dem Beschlußverfahren nach den §§ 460,\n462 StPO zu überlassen.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-21/1-str-317-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-21/1-str-317-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.235515+00:00"}}