{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-17_1_StR_327_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-17","aktenzeichen":"1 StR 327/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 327/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Norbert R Em aus KO am\nSE, geboren am GE 1922 in Le u,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Juli 1987 gemäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2, § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird\n\nl. nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,\nsoweit dem Angeklagten Betrug zum Nachteil der\nFirma SB (Fall 12) und gegenüber Franz\nKs (Fall 16) zur Last gelegt wird;\n\n2. nach § 154 a Abs. 2 StPO im Fall lauf den\nVorwurf, Tank- und Reparaturrechnungen im\nGesamtbetrag von 766,75 DM vorgefaßter Absicht\nentsprechend nicht bezahlt zu haben (Betrug\nzum Nachteil der Eheleute FEB), und im\nFall 18 auf den Vorwurf, die Überlassung eines\nMietwagens bis zur vereinbarten Auslieferung\neines Neuwagens durch unwahre Angaben erreicht\nzu haben (Betrug gegenüber Günther Oi»),\nbeschränkt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 18. März 1987 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte im Fall 17 wegen\nDiebstahls verurteilt worden ist;\ndas Verfahren wird eingestellt (§ 260 Abs. 3\nStPO); insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last;\n\n2. im Einzelstrafausspruch in den Fällen 1 und 18\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIII. Die Urteilsformel wird dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte des Betrugs in 17 Fällen, des Betrugs\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung in 6 Fällen,\ndes versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung\n\nschuldig ist.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung im Strafausspruch wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 28 Taten\n(Betrug in 19 Fällen, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 6 Fällen, versuchter Betrug, Urkundenfälschung\nund Diebstahl) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren veurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nallgemeinen $achrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 17 wegen\nDiebstahls gegenüber Joan 2m kann nicht bestehen bleiben,\nweil es an einer Prozeßvoraussetzung fehlt. Nach § 247 StGB\nkann ein Diebstahl nur auf Antrag verfolgt werden, wenn der\nVerletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das\nwar nach den Feststellungen des Landgerichts hier der Fall:\nDie Geschädigte lebte von Ende März 1986 - mit kurzen Unterbrechungen - bis Mitte September 1986 in einer sehr engen\nBeziehung mit dem Angeklagten zusammen. Zur Tatzeit (Anfang\nJuli 1986) bewohnten beide gemeinsam das am 1. Juni 1986\ngemietete Haus in Femme, NEE Straße 11. Frau\nAB hatte ihren Beruf aufgegeben und sich von ihrem Ehemann getrennt, um mit dem Angeklagten \"eine gemeinsame\nZukunft\" aufzubauen. Aber auch der Angeklagte hatte, wovon\ndas Landgericht ersichtlich ausgeht, den ernstlichen Willen\nzu einem auf eine gewisse Dauer angelegten Zusammenleben in\nder gemeinsamen Wohnung. So bemühte er sich - zusammen mit\n\"seiner Lebensgefährtin\" - um die Anschaffung einer Schlafzimmereinrichtung. Die Begegnung mit Frau Ag verstärkte\n\"seine Selbstüberschätzung eigener Möglichkeiten\". Somit ist\ndem angefochtenen Urteil - anders als in dem Fall, der dem\n\nin BGHSt 29, 54 abgedruckten Urteil zugrunde lag - nicht zu\nentnehmen, der Angeklagte habe von vornherein mit der\nBegründung einer häuslichen Gemeinschaft allein das Ziel\nverfolgt, Eigentums- oder Vermögensdelikte gegenüber seiner\nPartnerin zu begehen. Ein Strafantrag, der mithin erforderlich war, wurde innerhalb der in § 77 b StGB bestimmten Antragsfrist nicht gestellt. Frau 20 erlangte von der Tat\nund der Person des Täters wenige Tage vor dem 11. Juli 1986\nKenntnis (UA S. 30/31). Erst im Rahmen ihrer polizeilichen\nVernehmung vom 3. November 1986 brachte sie die Tat den\nStrafverfolgungsbehörden zur Kenntnis (Leitz-Ordner Bl. 321,\n323). Ein etwa darin enthaltener Strafantrag wäre verspätet.\nDeshalb war insoweit das Verfahren einzustellen (§ 260\n\nAbs. 3 StPO).\n\n2. Soweit der Angeklagte im Fall 12 wegen Betrugs\ngegenüber der Firma Sg und im Fall 16 wegen Betrugs\ngegenüber Franz DO — |] verurteilt worden ist, stellt der\nSenat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. In diesen Fällen begegnete\ndie Annahme eines vollendeten Betrugs durchgreifenden Bedenken, weil insoweit, als die Lieferung nur Zug um Zug\ngegen Barzahlung geschuldet ist, eine Schädigung der Verkäuferfirma und ein entsprechender Vermögensvorteil für den\nTäter regelmäßig nicht in Betracht kommen (BGH, Urt. vom\n6. März 1962 - 5 StR 652/61; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1973\n- 4 StR 544/72 - bei Dallinger MDR 1973, 370; BGH, Beschl.\nvom 4. Dezember 1974 - 2 StR 95/74 - bei Dallinger MDR 1975,\n196; BGH StV 1983, 330; BGH, Beschl. vom 23. August 1983\n- 4 StR 430/83; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 223).\n\nEine Verurteilung wegen versuchten Betrugs, die weitere\nFeststellungen - insbesondere darüber, wie sich der Angeklagte eine Lieferung auch ohne Bezahlung vorstellte - erfordern würde, fiele neben der Bestrafung wegen zahlreicher\nweiterer Taten nicht beträchtlich ins Gewicht.\n\n3. Gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt der Senat mit\nZustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren im Fall 1\nauf den Vorwurf, Tank- und Reparaturrechnungen im Gesamtbetrag von 766,75 DM vorgefaßter Absicht entsprechend nicht\nbezahlt zu haben (Betrug gegenüber den Eheleuten F@), und\nim Fall 18 auf den Vorwurf, die Überlassung eines Mietwagens\nbis zur vereinbarten Auslieferung eines Neuwagens durch unwahre Angaben erreicht zu haben (Betrug gegenüber Günther\nOB). Soweit das Landgericht in diesen Fällen bereits in\nder Bestellung eines - bar zu bezahlenden - Fahrzeugs eine\nBetrugshandlung des Angeklagten sieht, bestehen die gleichen\nBedenken, die der Senat schon angesprochen hat. Dadurch, daß\ndie Geschädigten im Fall 1 ihrerseits das zu liefernde Fahrzeug verbindlich bestellt hatten, entstand ihnen kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil es insoweit an\nder nötigen Stoffgleichheit zwischen Schädigung und erstrebtem Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH, Beschl. vom 3. Januar\n1973 - 4 StR 544/72 - aaO).\n\n4. Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall 17, die\nvorläufige Einstellung in den Fällen 12 und 16 sowie die Beschränkung der Verfolgung in den Fällen 1 und 18, in denen\ndie Verringerung des Schuldumfangs zur Aufhebung der jeweils\nverhängten Einzelstrafe führt, ist auch der Gesamtstrafe die\n\nGrundlage entzogen.\n\n5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nAngesichts der Vielzahl der verbleibenden Straftaten\nhält es der Senat für ausgeschlossen, daß die weggefallenen\nEinzelstrafen die Höhe der - maßvoll bemessenen - Einzelstrafen in den weiteren Fällen beeinflußt haben.\n\nSchauenburg Richter am Bundesgerichtshof Granderath\nDr. Maul befindet sich in\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-17/1-str-327-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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