{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-14_1_StR_313_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-14","aktenzeichen":"1 StR 313/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 313/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Peter Georg GB aus\n\nNO, dort geboren am WB 1961,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1987\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n18. November 1986 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründez\n\n1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten\nbei der Strafzumessung berücksichtigt, daß bei den an den\nZeugen ScBEEEB gelieferten 25 kg Haschisch die nicht\ngeringe Menge um das 90fache, bei den gelieferten 500 g\nAmphetamin um das 20Ofache und damit erheblich überschritten\nwurde. Diese Berechnung ist nicht richtig. Bei dem zu\nGunsten des Angeklagten mit 1 % angenommenen THC-Gehalt\ndes Haschisch beträgt der Wirkstoffanteil hier 250 g und\nübersteigt damit den Grenzwert von 7,5 g THC (BGHSt 33, 8)\num das 33,3fache; bei dem mit 20% angenommenen Sulfatgehalt\ndes Amphetamins beträgt dieser Wirkstoffanteil 100 g und\n\nübersteigt den Grenzwert von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt\n33, 169), der 13,83 g Sulfat entspricht, um das 7,2fache.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Fehler\nzu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Strafe\nist daher neu zuzumessen.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Maul Granderath\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-14/1-str-313-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-14/1-str-313-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.024965+00:00"}}