{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-14_1_StR_290_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-14","aktenzeichen":"1 StR 290/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 290/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elek Bernd E EEE. aus Mei,\n\ngeboren am 1942 in Begiiime,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2.\nauf dessen Antrag - am 14. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hechingen vom 14. März 1987 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts\ngeltend. Das Rechtsmittel hat in bezug auf den Strafausspruch Erfolg.\n\nSoweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie\nunbegründet. Erörterungsbedürftig ist insoweit lediglich die\nVerurteilung wegen Versicherungsbetruges.\n\nDas Landgericht bezieht den Schuldspruch nach § 265\nStGB ersichtlich sowohl auf die volle Gebäudeversicherung\nals auch auf die Hausratsversicherung und eine für das Geschäft der Ehefrau des Angeklagten abgeschlossene Brandversicherung. Zwar führt die Strafkammer im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe sich des Versicherungsbetruges schuldig gemacht, indem er in betrügerischer Absicht das gegen Feuersgefahr versicherte Wohnhaus\nin Brand gesetzt habe (UA S. 8). An anderer Stelle stellt\nsie jedoch fest, daß neben der Hausratsversicherung von\n170.000 DM auch noch eine Brandversicherung für das in dem\nHaus betriebene Geschäft in Höhe von 140.000 DM bestanden\nhabe (UA S. 4). Diese Ausführungen müssen so verstanden\nwerden, daß dem Angeklagten Versicherungsbetrug auch in\nbezug auf jene Versicherungen angelastet wird, der Schuldspruch also nicht auf die Gebäudeversicherung beschränkt\n\nist.\n\nEin so weit gehender Schuldumfang wird durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Die Strafkammer hat\nnicht festgestellt, wer - der Angeklagte oder seine Ehefrau - aus den Versicherungen berechtigt war. Hinsichtlich\nder Gebäudeversicherung ergibt sich dies allerdings aus dem\nGesetz. Das Haus war aufgrund des Badischen Gebäudeversicherungsgesetzes vom 29. März 1852 (i.d.F. der Bekanntmachung\nvom 30. Januar 1934, Bad.GV Bl Ss. 95, zuletzt geändert durch\nGesetz vom 26. November 1974, GBl S. 508) gegen Feuersgefahr\nzwangsversichert. Aus diesem kraft, Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnis sind die Miteigentümer entsprechend\nihren Miteigentumsamteilen berechtigt. Der Angeklagte verlor\n\nseinen Entschädigungsanspruch durch die vorsätzliche Inbrandsetzung des Hauses (§ 5 GebVG). Er handelte somit, als\ner mit der Inbrandsetzung einen Versicherungsfall vortäuschen wollte, in betrügerischer Absicht.\n\nDie Strafkammer hat jedoch dem Angeklagten einen Gebäudeversicherungsbetrug ersichtlich auch in bezug auf die\nEntschädigungsansprüche seiner Ehefrau angelastet. Insoweit\nkann er aber nur dann in betrügerischer Absicht gehandelt\nhaben, wenn diese darauf gerichtet war, seiner Frau durch\nTäuschung über den Eintritt des Versicherungsfalles einen\nVermögensvorteil in Gestalt der ihr von Rechts wegen nicht\nzustehenden Entschädigungssumme zu verschaffen (vgl. BGHSt\n1, 209). Der Angeklagte selbst hatte hinsichtlich des Miteigentumsamteils seiner Frau von vornherein keinen Anspruch\nauf die Versicherungsleistung, konnte sich selbst also keine\nEntschädigung verschaffen. Versicherte war aufgrund des\nzZwangsversicherungsverhältnisses insoweit vielmehr allein\nseine Ehefrau. Ihr Entschädigungsanspruch wird durch die\nvorsätzliche Herbeiführung des Brandes durch den Angeklagten\ngrundsätzlich nicht berührt (vgl. RGZ 157, 314; BGHZ 24,\n378; 26, 282). Das schuldhafte Verhalten des Angeklagten\nbraucht sie sich nur dann zurechnen zu lassen, wenn er hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ihr Repräsentant war. Ob der Angeklagte im vorliegenden Fall als Repräsentant seiner Ehefrau anzusehen\nist, kann anhand der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht\nbeurteilt werden. Die bloße familienrechtliche Verbundenheit\nvon Ehegatten genügt zur Begründung der Repräsentanteneigenschaft allein nicht (BGH VersR 1965, 429; OLG Düsseldorf\nVersR 1962, 559; OLG Köln VersR 1969, 1014). Erforderlich\n\nist vielmehr, daß der Versicherte dem Ehegatten die Obhut\nfür seinen Miteigentumsamteil in der Weise übertragen hat,\ndaß dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem\nVersicherungsverhältnis auf Dauer an seine Stelle getreten\nist (BGH VersR 1965, 429; BGH NJW 1976, 2271; Bruck-Möller,\nVersicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. § 61 Anm. 67c;\nPrölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23. Aufl. § 6\nAnm. 8 B; Stürmer VersR 1983, 310). Diese Voraussetzungen\nkönnen nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich der\nAngeklagte in früheren Jahren dem Um- und Ausbau des Hauses\nwidmete und er mit den erhofften Versicherungsleistungen den\nNeubau eines Hauses plante (UA S. 3). Aus dem Urteil geht\nnicht hervor, ob der Angeklagte diese Maßnahmen von sich\naus, also ohne ausdrückliche Einwilligung seiner Frau\ndurchführen konnte und ob seine Frau ihn ständig mit der\nBetreuung der Hausangelegenheiten auch hinsichtlich ihres\nMiteigentumsamteils betraut hatte. Dazu bedarf es näherer\nAufklärung. Es wird dabei jedoch zu beachten sein, daß der\nTatbestand des § 265 StGB bereits dann vollendet ist, wenn\nder Täter bei der Brandlegung irrig annimmt, der Versicherte\nhabe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung (RGSt 68,\n430; BGH NStZ 1986, 314). Der Angeklagte hätte sich des\nVersicherungsbetruges auch hinsichtlich des Versicherungsanspruches seiner Ehefrau also bereits dann schuldig gemacht, wenn er sich vorgestellt hätte, die Versicherung\nwerde auch in bezug auf seine Ehefrau durch die vorsätzliche\nInbrandsetzung von der Leistung frei.\n\n’\n\nHinsichtlich der Hausratsversicherung und der für das\nGeschäft der Ehefrau des Angeklagten abgeschlossenen Brandversicherung ergibt sich die Berechtigung hingegen nicht aus\ndem Gesetz. Insoweit bedarf es der Feststellung, wer aus den\njeweiligen Versicherungsverträgen anspruchsberechtigt war.\nSollte bei der Brandversicherung für das Geschäft allein die\nEhefrau des Angeklagten Versicherungsnehmerin gewesen sein,\nkönnte dem Angeklagten Versicherungsbetrug nur angelastet\nwerden, wenn er sich insoweit vorgestellt hätte, der Versicherer werde ihr gegenüber von der Leistung frei. Ent-\n\nsprechendes gilt für die Hausratsversicherung.\n\nDa das Landgericht demgemäß der Bemessung der Strafe\neinen Schuldumfang zugrundegelegt hat, der von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt wird, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nSchauenburg Maul Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-14/1-str-290-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-14/1-str-290-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.005784+00:00"}}