{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-14_1_StR_250_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-14","aktenzeichen":"1 StR 250/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 250/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJochen V ae aus NE On.\nEB 1969 in rg,\n\n‚ geboren am x»\n\nwegen Totschlags\n\nwIv\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Bieger .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Götz aus Pforzheim\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte Pippow\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Jugendkammer Pforzheim - vom 30. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an seiner Großmutter, zu einer Jugendstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das\nUrteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, führt\nzur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, bleibt aber im\nübrigen ohne Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nSoweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe\n\neinen Beweisamtrag auf Einholung eines weiteren jugendpsychiatrischen und tiefenpsychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, ist. die Rüge nicht in der\nForm des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, schon weil der\nablehnende Beschluß des Landgerichts nicht vollständig\nmitgeteilt wird.\n\nDie in die gleiche Richtung zielende Aufklärungsrüge\nmuß daran scheitern, daß sich dem Landgericht entgegen dem\nVorbringen der Revision, die meint, der Angeklagte hätte\nauch mit den Mitteln der Psychoanalyse untersucht werden\nmüssen, die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß ein\nanderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel\nverfügt hätte. Der vernommene Sachverständige Professor\nDr. Dr. SEM ist nicht nur Psychiater, sondern auch Diplompsychologe; welche Methoden er fir die psychologische\nBeurteilung anwendete, mußte seiner Sachkunde überlassen\nbleiben (vgl. BGH JZ 1969, 437; DAR 1978, 155). Soweit die\nRevision weiter geltend macht, das Gutachten des Sachverständigen sei widersprüchlich, muß die Beanstandung daran\nscheitern, daß es auf Widersprüche in. schriftlichen Gutachten nicht ankommt (BGHSt 23, 176, 185), sondern entscheidend ist, welche Auffassung der Sachverständige in\nder Hauptverhandlung vertreten hat. Die Darstellung seiner\nAusführungen im Urteil läßt aber Widersprüche nicht er-\n\nkennen.\n\n2. a) Der Schuldspruch wegen Totschlags hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nBedenken können insoweit nur gegen die Annahme\nbestehen, der Angeklagte sei, wenn auch erheblich vermindert schuldfähig gewesen. Das Landgericht hat im Anschluß\nan die Darlegungen des Sachverständigen die Tat als Ausdruck\ndes beim Angeklagten vorhandenen hyperkinetischen Syndroms\nbewertet. Bei dieser Krankheit könne die ohnehin schon unter\nEinsatz kompensatorischer Energie aufrechterhaltene Steuerungsfähigkeit im Sinne \"eines zunehmenden Kontrollverlustes\nzusammenbrechen\", wenn der Kranke mit Umständen konfrontiert\nwird, die er als gegen ihn gerichtete Angriffe erlebt\n(UA S. 19). Damit soll jedoch nicht zum Ausdruck gebracht\noder angedeutet werden, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei hier tatsächlich zusammengebrochen. Das ergibt\nsich schon daraus, daß die Jugendkammer von einem Zusammenbruch im Sinne eines zunehmenden Kontrollverlustes spricht.\nDamit wird ein Prozeß beschrieben, der zu einer zunehmenden\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, ohne\ndaß diese aber bereits aufgehoben war; das Wort Zusammenbruch in diesem Zusammenhang ist ersichtlich nicht wörtlich\ngemeint. Das wird bestätigt durch die Urteilsausführungen\nzur Frage einer Affekthandlung. Nach dem Zusammenhang war\nder Sachverständige insoweit der Meinung, daß eine Aufhebung\nder Steuerungsfähigkeit nur in Frage gekommen wäre, wenn das\nTatverhalten zugleich Ausdruck eines chronischen Konflikts\nmit Affektstau gewesen wäre (UA S. 9). Dafür haben sich\njedoch keine Anhaltspunkte feststellen lassen (UA S. 10).\nBei dieser Sachlage kann es nicht als Rechtsfehler angesehen\nwerden, daß die Jugendkammer nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, die Voraussetzungen des § 20 StGB lägen nicht\n\nvor.\n\nb) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nfür sich allein oder mit anderen Umständen geeignet ist,\neinen minder schweren Fall im Sinne des § 213 zweite Alternative StGB zu begründen (UA S. 13). Es meint jedoch, dieser\nschuldmindernde Umstand werde hier durch die schulderhöhende\nTatsache aufgewogen, daß der Angeklagte \"bei der Tat sehr\nviel Kraft und Gewalt aufgewandt\" und \"mit mindestens 18 Aktionen\" seine Großmutter \"nicht nur getötet, sondern regelrecht zerstört\" hat; das müsse sich auch auf die Höhe der\nStrafe auswirken. Dabei hat das Landgericht aber unerörtert\ngelassen, ob und inwieweit diese Art der Tatausführung\ngerade durch den Zustand bedingt war, der Grundlage für die\nAnnahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ist. War dies - was hier nach den Feststellungen\nnaheliegt - der Fall, kann die wegen seiner psychischen Erkrankung geringere Schuld des Täters nicht oder jedenfalls\nnicht uneingeschränkt durch die Art der Tatausführung aufgewogen werden (vgl. BGHSt 16, 360, 363; BGH NStz 1986, 114,\n115; 1987, 321, 322; BGHR StGB S 21 Strafzumessung 1,2;\n\nStrafrahmenverschiebung 5).\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gleichfalls aufzuheben. Der neue\nTatrichter wird bei der Strafzumessung zu prüfen haben, ob\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB festzustellen oder nicht\nauszuschließen sind. Das Ergebnis dieser Prüfung kann Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Unterbringung haben (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 63 Rdn. 4 m.w.Nachw.).\n\n4. Soweit das Landgericht angeordnet hat, die verhängte\nJugendstrafe sei vor der Maßregel zu vollziehen, trägt die\ndafür gegebene Begründung die Entscheidung nicht. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, daß der Vollzug der Maßregel\nden Vorrang hat. Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge\nder Vollstreckung ist nach $S 67 Abs. 2 StGB nur zulässig,\nwenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.\nAllein mit der Erwartung, die Unterbringung werde sich nach\nDurchführung des Vollzugs der Strafe erübrigen (UA S. 14),\nkann die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB daher nicht begrün-\n\ndet werden.\n\nIm Einzelfall ist damit jedoch nicht ausgeschlossen,\ndaß dem Vollzug der Strafe der Vorrang vor der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus zu geben ist; das kann\ninsbesondere der Fall sein, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt (vgl. BGHSt 33, 285, 286 für das Verhältnis sozialtherapeutische Anstalt und psychiatrisches Krankenhaus;\nHanack in LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 40). Jedoch bedarf dies\nsorgfältiger Prüfung. Dabei ist insbesondere abzuheben auf\ndie Art der Erkrankung und die in der jeweiligen Einrichtung\ndafür zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten.\n\nSchauenburg Maul Granderath\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-14/1-str-250-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-14/1-str-250-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.984791+00:00"}}