{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-09_1_StR_293_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-09","aktenzeichen":"1 StR 293/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 293/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Marianne Johanna M «EEE aus Ri.\ngeboren am EEE» 1553 in rm,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nWIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 9. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n3. Februar 1987, soweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendschutzkamnmer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe\n\n1. Der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils\nkann keinen Bestand haben.\n\nZwar beschwert es die Angeklagte nicht, daß das Landgericht in allen Fällen von den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\ngemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 5 StGB ausgegangen\n\nist (UA S. 9), obwohl die Angeklagte in den vier vollendeten\nFällen jeweils selbst sexuelle Handlungen an ihrer Tochter\nvorgenommen und damit die Tatbestände des S 176 Abs. 1 StGB\nund des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hatte (UA S. 6).\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet es jedoch, daß die\nJugendkammer der Angeklagten im ersten der ihr vorgeworfenen\nFälle angelastet hat, sie habe \"ihre eigenen anfänglichen\nBedenken auch aus eigenem sexuellem Antrieb leicht abgetan\"\n(UA S. 10). Damit hat das Landgericht das Verbot der Doppel -\nverwertung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands nicht\nbeachtet (S 46 Abs. 3 StGB). Daneben hat der Tatrichter mit\ndieser Strafzumessungserwägung einen Umstand zum Nachteil\nder Angeklagten herangezogen, der nach den Feststellungen\ngerade eine Folge ihres zur Annahme des § 21 StGB führenden\nleichten Schwachsinns ist (UA S. 7). Die straferschwerende\nBerücksichtigung eines Umstandes, der Folge der unverschuldeten geistigen Verfassung des Täters ist, ist jedoch nicht\nzulässig (vgl. BGHSt 16, 360, 364).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der angeführte\nfehlerhafte Strafzumessungsgrund auch die Bemessung der weiteren Einzelstrafen beeinflußt hat. Damit ist der gesamte\nStrafausspruch aufzuheben.\n\nDie Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist\ngleichfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet. Abgesehen davon, daß die Jugendkammer auch in diesem Zusammenhang darauf\nabhebt, die Angeklagte habe rasch \"aus dem Antrieb eigenen\nsexuellen Lustempfindens\" nachgegeben (UA S. 11), weist die\nRevision insoweit zu Recht darauf hin, daß die negative\n\nPrognose nicht vereinbar ist mit der Annahme des Landgerichts, bei den Taten der Angeklagten dürfte es sich um einmalige Vorkommnisse gehandelt haben (UA S. 10). Sollte das\nLandgericht in der neuen Hauptverhandlung nach der gebotenen\numfassenden Prüfung, die hier auch eine nähere Darstellung\nder jetzigen familiären Situation der Angeklagten erfordert,\nzu einer günstigen Prognose kommen, werden auch die weiteren\nVoraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB eingehender als bisher\nzu erörtern sein. Angesichts der zahlreichen festgestellten\nMilderungsgründe genügt die eher formelhafte Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht den\nAnforderungen, die an die insoweit gebotene Gesamtwürdigung\nzu stellen sind (vgl. Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. S 56\nRdn. 9 b ff mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-09/1-str-293-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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