{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-09_1_StR_287_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-09","aktenzeichen":"1 StR 287/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 287/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Saadoun Rem „aus vo,\ngeboren am EEE 1952 in DEEED-AdB (Algerien),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 9. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 11. Februar 1987 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Reggl> wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt; gegen den im selben Verfahren\nabgeurteilten Mitangeklagten KB wurde wegen derselben\nTat eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.\n\nDie gegen den Angeklagten Reg» verhängte Strafe\nkann keinen Bestand haben, weil das Landgericht seine gegenüber dem Angeklagten K@EMEB strengere Bestrafung nicht\nausreichend begründet hat. Zwar muß, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von\nihnen die Strafe \"aus der Sache\" selbst gefunden werden\n(vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 -, bei\nHoltz MDR 1979, 986). Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter\nverhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht völlig außer Betracht\nbleiben (BGH StV 1981, 122, 123). Unterschiede der Bestrafung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie\nsich nicht aus der Sache selbst ergeben. An dieser Erläuterung fehlt es hier. Zwar war Oo — |) \"überwiegend geständig\nund hatte auch Schuldeinsicht gezeigt\" (UA S. 22), während\nRED die Tat leugnete. Andererseits hatte KEEEB zusammen mit dem - anderweitig verfolgten - Mittäter Re»\nden Überfall ausgeführt, während RB nur den Tatort\nausgekundschaftet und bei der Tat Schmiere gestanden hatte;\ndas Landgericht bewertet sein Mitwirken als \"geringeren Tatbeitrag\" (UA S. 22), wobei allerdings unerörtert bleibt, daß\ndieser Angeklagte den Hinweis auf das zu überfallende Juweliergeschäft gegeben hatte (UA S. 5). Insgesamt wird damit\naus den bisherigen Strafzumessungserwägungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Landgericht Geständnis\nund Schuldeinsicht zugunsten des Angeklagten id) bewertet hat (UA S. 22), nicht hinreichend deutlich, warum der\nAngeklagte RB nicht unerheblich strenger bestraft\nworden ist, so daß die gegen ihn verhängte Strafe aufgehoben\n\nwerden mußte.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-09/1-str-287-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-09/1-str-287-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.795917+00:00"}}