{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-07_1_StR_257_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-07","aktenzeichen":"1 StR 257/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 257/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSabri CHEM aus SCWEER, seboren am EEE 1942 in\nCR (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nWwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 7. Juli 1987 gemäß SS 44 Satz 1, 45,\n46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Angeklagte wird auf seinen Antrag\n\nin die Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 16. Dezember 1986 wiedereingesetzt.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts\nStuttgart vom 2. März 1987, durch den es\n\ndie Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen\n\nhat, gegenstandslos.\n\nVon der Auferlegung von Gerichtskosten\n\nwird abgesehen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten durch\nUrteil vom 16. Dezember 1986 wegen versuchten Totschlags in\nzwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nvier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Sg»\nin Stuttgart, am 23. Dezember 1986 frist- und formgerecht\nRevision eingelegt (Bl. 87 d. A.; Beiordnung Bl. 196 Leitz-\n\nordner). Die daraufhin verfügte Zustellung des Urteils wurde\njedoch nicht an den bestellten Verteidiger, sondern an die\nmit ihm in einer Sozietät tätige Rechtsanwältin WEB bewirkt\n(Bl. 95 d. A.). Die Zustellung war daher unwirksam mit der\nFolge, daß die Frist zur Begründung der Revision nicht zu\nlaufen begonnen hat. Dennoch hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. März 1987 mit der\nBegründung als unzulässig verworfen, der Angeklagte habe entgegen § 345 StPO nicht innerhalb der auf die Zustellung des\nUrteils am 26. Januar 1987 folgenden Frist von einem Monat\nRevisionsamträge gestellt und begründet (Bl. 102/103 d. A.).\nDieser Beschluß wurde dem Pflichtverteidiger des Angeklagten\nam 6. März 1987 wirksam zugestellt (Bl. 106 d. A.). Dem Angeklagten wurde der Beschluß, dem eine Rechtsmittelbelehrung\nangeschlossen war, formlos mitgeteilt (Bl. 103, 104 d. A.).\nMit einem in türkischer Sprache abgefaßten, am 10. April 1987\nbeim Landgericht Stuttgart eingegangenen Schreiben, dessen\nÜbersetzung in die deutsche Sprache am 21. April 1987 beim\nLandgericht Stuttgart einging, hat der Angeklagte beantragt,\n\"seinem Anwalt eine erneute Frist zur Begründung der Revision\neinzuräumen\" (Bl. 116, 123, 126, 128 d. A.).\n\nDer in dem Schreiben vom 9. April 1987 enthaltene Antrag\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts wahrt nicht die Frist\ndes § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO; er ist daher unzulässig. Jedoch\nist dem Angeklagten auf seinen Antrag in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, weil er vom Landgericht irrtümlich so behandelt\nworden ist, als habe er die Frist des § 345 StPO versäumt\n(vgl. zur Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand in derartigen Fällen OLG Frankfurt in MDR 1980, 513;\nMaul in KK § 44 Rdn. 6, 24 sowie § 45 Rdn. 1). Dies hat ohne\nweitere Sachprüfung zu geschehen (vgl. OLG Frankfurt aa0).\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag ist auch rechtzeitig gestellt. Der Angeklagte hat bisher von der Unwirksamkeit der\nZustellung des Urteils keine Kenntnis; er geht vielmehr davon\naus, daß die Frist zur Begründung der Revision versäumt\nwurde, wenn auch ohne sein Verschulden. Deshalb hat die Frist\ndes § 45 Abs. 1 StPO noch nicht zu laufen begonnen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an; er verweist auch auf BGH\nNStZ 1987, 239, 240.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/1-str-257-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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