{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-07_1_StR_247_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-07","aktenzeichen":"1 StR 247/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rn\n\nStGB 1975 § 184 Abs. 1 Nr. 3a\n\nzum Begriff des Ladengeschäftes im Sinne des § 184 Abs. 1\nNr. 3a StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nRn\n\nStGB 1975 § 184 Abs. 1 Nr. 3a\n\nzum Begriff des Ladengeschäftes im Sinne des § 184 Abs. 1\nNr. 3a StGB.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 1987 - 1 StR 247/87 - LG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 247/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Herbert N aus\nu geboren am 1953 in\nG\n\n‘\n\nwegen Verbreitens pornographischer Schriften\n\nWIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn, .\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > Ze\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. März\n1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem auf § 184\nAbs. 1 Nr. 3a StGB gegründeten Vorwurf freigesprochen, in\neiner Videothek pornographische und indizierte Videofilme\nzum Vermieten angeboten zu haben. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen\n\nErfolg.\n\nDer Angeklagte betrieb bis Oktober 1986 im Obergeschoß\neines als \"1 a Discount\" bezeichneten Geschäftshauses eine\nvideothek, die ausschließlich über einen zentralen Eingang\nerreichbar war. Im Erdgeschoß befinden sich im Eingangsbereich und um die zum Obergeschoß führende Treppe mehrere\noffen einsehbare und ohne Hindernisse zu betretende Geschäfte (Bäckerei, Blumengeschäft und dergleichen). Die\nTreppe zum Obergeschoß führt auf die Theke eines Selbstbedienungsrestaurants zu. Von dort gelangt man über einen ca.\n5 m langen Gang zur Videothek. An deren Tür befindet sich\nein großes Schild mit dem Hinweis, daß der Zutritt Personen\n\nunter 18 Jahren verboten ist. Einige Meter hinter der Eingangstür ist ein ständig verschlossener Vorhang angebracht.\nNach dessen Durchschreiten gelangt der Kunde in einen fünf\nMeter langen Raum, an dessen Wänden jugendfreie Videokassetten ausgestellt sind. Am Ende dieses Ladenraumes befinden\nsich die Kasse und eine Theke. Hinter der Kasse, an der die\nAlterskontrolle durchgeführt wird, gelangt der Besucher nach\nlinks in den Bereich, in dem indizierte und pornographische\n\nFilme ausgestellt sind.\n\nBei der Videothek handelt es sich wie bei den übrigen\nin dem Kaufhaus untergebrachten Geschäften um einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb, für den der Angeklagte Pacht\nentrichtet. Eine organisatorische oder personelle Verflechtung der Geschäfte untereinander oder mit dem Verpächter be-\n\nsteht nicht.\n\nNach der Übernahme der Videothek im Jahre 1983 hatte\nsich der Angeklagte mit dem zuständigen Dezernenten der\nKriminalpolizei in Biberach, dem Kriminaloberkommissar\nBEE, in Verbindung gesetzt und um Überprüfung der Videothek gebeten, die jedoch zu Beanstandungen keinen Anlaß bot.\nNach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des\nJugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985\n(BGBl I 425) zum 1. April 1985 erkundigte sich der Angeklagte bei dem Zeugen BB erneut, ob die Videothek so\nweiterbetrieben werden könne. Auf dessen Anraten ließ er\neinige Umbauarbeiten durchführen, wobei der oben beschriebene Zustand hergestellt wurde. Der Zeuge BB hielt die\n\nVeränderungen für ausreichend, gab jedoch zu verstehen, daß\ner mangels konkreter Weisungen \"nicht 100%ig\" bestätigen\nkönne, daß der neue Zustand den gesetzlichen Anforderungen\ngenüge. Nach seiner Meinung sei die Videothek so aber in\n\nOrdnung.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, schon die\nobjektiven Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB\nseien nicht gegeben, da die Videothek in einem gesonderten,\nfür Jugendliche nicht zugänglichen Ladengeschäft untergebracht sei. Diese sei ausreichend von den übrigen Geschäften\nabgetrennt und verfüge über einen separaten Eingang, da es\nsich bei den sie umgebenden Gängen des Kaufhauses um jedermann zugängliche Verkehrsflächen handele. Im übrigen habe\nder Angeklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt.\n\nDie Staatsanwaltschaft meint demgegenüber, die Videothek\nweise nicht die für ein Ladengeschäft erforderliche räumliche Eigenständigkeit auf, da es sich bei den übrigen in\ndem Gebäude befindlichen Verkaufsbereichen um offen einsehbare und ohne Hindernisse zu betretende Ladengeschäfte\nhandele. Die räumlichen Verhältnisse entsprächen nicht der\neiner Passage oder Ladenstraße, von der aus die völlig\ngetrennt untergebrachten Geschäfte betreten werden können.\nVielmehr handele es sich lediglich um mehrere Geschäftsräume, die in ihrer Gesamtheit ein Ladengeschäft bildeten.\n\nDer Auffassung der Revision zum objektiven Tatbestand\nkann nicht gefolgt werden.\n\nDas gewerbliche Vermieten poOrnographischer Schriften\nist gemäß S 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nur in Ladengeschäften\nzulässig, die Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich sind\nund von ihnen auch nicht eingesehen werden können. Ob die\nvon dem Angeklagten betriebene Videothek von diesem Erlaubnisvorbehalt erfaßt wird, kann der Senat anhand der Urteilsfeststellungen nicht sicher beurteilten.\n\n1. Das Landgericht teilt nicht mit, ob die im Bereich\nvor der Kasse ausgestellten jugendfreien Videokassetten dem\nKunden zum Vermieten angeboten wurden. Wäre dies der Fall,\nwürde es sich um einen Laden handeln, in dem sowohl jugendfreie als auch - in einem abgetrennten Bereich - Jugendgefährdende Videokassetten angeboten werden. Mischformen\ndieser Art, bei der Pornographische Schriften in einem vom\nHauptgeschäftsraum abgesonderten Nebenraum angeboten werden,\nsollten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers\ngerade nicht mehr erlaubt sein.\n\nEine andere Beurteilung könnte allerdings deshalb geboten sein, weil der Angeklagte an der Eingangstür der\nVideothek ein Verbotsschild für Personen unter 18 Jahren\nangebracht hatte und damit die Videothek insgesamt für\nJugendliche unzugänglich machen wollte. Indes ist es nach\nden Feststellungen zweifelhaft, ob die Beachtung des Verbotsschildes tatsächlich gewährleistet war. Bedenken in\n\ndieser Richtung ergeben sich aus der Tatsache, daß die\nAlterskontrolle erst an der Kasse stattfand, Jugendliche\nalso zunächst ungehindert vom Eingang bis an die Kasse\nvordringen und dort mit Entleihern pornographischer Kassetten zusammentreffen konnten. Feststellungen darüber, ob und\nin welcher Weise von der Kasse aus eine Kontrolle ausgeübt\nwurde, damit Jugendliche die Videothek gar nicht erst betreten konnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Wäre eine\nausreichende Kontrolle in dieser Richtung nicht gewährleistet gewesen, worauf unter den gegebenen Umständen vieles\nhindeutet, wäre die Videothek des Angeklagten bereits aus\n\ndiesem Grund gesetzwidrig.\n\n2. War die Kontrolle hingegen ausreichend, hängt die\nZulässigkeit der Videothek davon ab, ob diese als Ganzes ein\nLadengeschäft im Sinne des $S 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB darstellt. Insoweit neigt der Senat zu folgender Beurteilung:\n\nZiel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 herbeigeführten Gesetzesänderung war es, das Vermieten pornographischer Videoerzeugnisse Geschäften vorzubehalten, die\nauf den Vertrieb von pornographischen Schriften spezialisiert sind (BTDrucks. 10/2546, S. 25; BTProt. 10/108,\n\nS. 8001, 8006; BRProt. 546. Sitzung S. 2). Um dieses Ziel zu\nerreichen, hat der Gesetzgeber in § 184 Abs. 1 Nr. 3a ein\ngrundsätzliches Verbot für die Vermietung pornographischer\nSchriften statuiert und hiervon lediglich \"Ladengeschäfte\",\ndie Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen auch\n\nnicht eingesehen werden können, ausgenommen.\n\nWas unter dem Begriff \"Ladengeschäft\" zu verstehen ist,\nwird aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht klar. Nach den\nVorstellungen des Gesetzgebers, die im Gesetz selbst allerdings keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden haben, sollte\nes sich wm ein Geschäftslokal \"mit separatem Eingang\"\nhandeln (BTDrucks. 10/2546 S. 17; BTProt. S. 8006). Dies\nist in der Rechtsprechung dahin verstanden worden, daß der\nZugang zum Laden von der Straße oder einer sonstigen allgemeinen Verkehrsfläche her erfolgen muß (BayObLG NJIW 1986,\n1701 = NStzZ 1986, 322; VGH Mannheim NJW 1987, 1445; LG\nVerden NStZ 1986, 118; 16 Stuttgart Die Justiz 1986,\n\n99; ebenso Finke BPS-Report 6/1985 S. Sf; Greger NStz 1986,\n8; Führich NJW 1986, 1156; Maatz NStZ 1986, 174; Weides NJIW\n1987, 224).\n\nDiese Voraussetzungen sind bei Abteilungen innerhalb\neines Ladengeschäfts, also auch bei abgetrennten Geschäftsräumen innerhalb eines einheitlichen Warenhauses nicht gegeben. Auch Flure, Treppenhäuser und sonstige Nebenräunme,\nsofern sie mit den eigentlichen Verkaufsstellen eine betriebliche Einheit bilden, sind Bestandteil eines Ladengeschäfts-und gehören zu dessen gewerblicher Nutzfläche (vgl.\nBVerwGE 21, 163, 164).\n\nZweifelhaft ist die Beurteilung jedoch in Fällen, in\ndenen ein Geschäftslokal räumlich in ein Ensemble von mehr\noder weniger zahlreichen, jeweils unabhängigen Einzelhandelsgeschäften eingebunden ist. Diese Geschäfte sind\nuntereinander durch Flächen verbunden, die dem Publikum als\nzugang zu ihnen dienen. In der Praxis. finden sich dazu sehr\nunterschiedliche Gestaltungen. Besteht die Gemeinsamkeit\nallein darin, daß die für sich selbständigen und räumlich\nvoneinander abgegrenzten Geschäfte alle von einem Gebäude\numschlossen werden und wie von einer Straße her von Verbindungsgängen auf einer oder mehreren Ebenen betreten\nwerden können, so kann das Ensemble nicht als ein einheitliches Ladengeschäft angesehen werden. Vielmehr handelt es\nsich bei den einzelnen Geschäftslokalen um selbständige\nLadengeschäfte, die von allgemeinen Verkehrsflächen her zugänglich sind. In anderen Fällen verhält es sich so, daß die\nin einem Gebäude oder unter einem gemeinsamen Dach untergebrachten Einzelgeschäfte nicht klar gegen den Verbindungsbereich abgegrenzt und deshalb offen zugänglich sind. Es\nbestehen ferner Mischformen sowohl mit abgeschlossenen als\nauch mit zu den Verbindungswegen offenen Geschäften. Eine\nAbgrenzung, in welchen Fällen die Verbindungswege noch als\nallgemeine Verkehrsflächen anzusehen sind und in welchen\nnicht, läßt sich kaum vornehmen. Die Schwierigkeiten können\nnicht dadurch gelöst werden, daß für die Verbindungswege die\nEigenschaft einer allgemeinen Verkehrsfläche teils verneint,\nteils bejaht wird, da eine derartige Unterscheidung häufig\n\nwillkürlich wäre.\n\nDer Senat hält es nicht für angängig, die Frage in den\ngenannten Fällen schwieriger räumlicher Abgrenzung so zu\n\n- 10 -\n\nentscheiden, daß den Verbindungswegen die Eigenschaft als\nallgemein zugängliche Verkehrsfläche abgesprochen, das Einkaufszentrum also einem einheitlichen Warenhaus gleichgestellt wird. Eine so weitgehende Auslegung würde nicht nur\ndem Wortsinn des im Gesetz verwendeten Begriffs \"Ladengeschäft\" nicht gerecht, sondern ginge über den Sinn der Gesetzesänderung hinaus. Sie ließe sich auch mit Belangen des\nJugendschutzes gerade in dem hier betroffenen Bereich nicht\nrechtfertigen. Zwar mag es einem Jugendlichen leichter gemacht werden, Videotheken mit pornographischen Erzeugnissen\nzu betreten, wenn sich in der Nähe des dahin führenden\nGanges offene Verkaufsstellen befinden. Das ist aber in\nFällen, in denen Vidotheken nur von der Straße her zugänglich sind, nicht anders, etwa in Fußgängerzonen mit\nteils offenen, teils abgegrenzten Einzelgeschäften. Es besteht kein Grund, Videotheken hier anders zu behandeln als\n\nin einem Einkaufszentrum.\n\nDie dargelegten Erwägungen gelten in gleicher Weise,\nwenn das Geschäftshaus, wie es im vorliegenden Fall zu sein\nscheint, überwiegend von einem größeren Geschäft (\"Discountladen\") beherrscht wird. Sie gelten nur dann nicht, wenn im\nan sich einheitlichen Verkaufsbereich dieses Geschäftes einzelne selbständige Stände oder auch abgeschlossene Läden\nanderer Inhaber betrieben werden. In einem solchen Fall ist\nschon das äußere Bild dem eines Warenhauses gleich, zu\ndessen Nutzfläche auch die Zugänge zu den einzelnen Verkaufsstellen gehören. Daß es sich hier so verhält, liegt\nnach den Feststellungen fern, läßt sich aber nicht ganz\nsicher ausschließen. Schon aus diesem Grunde ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.\n\n- 11 -\n\nII.\n\nEiner Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch\nnicht, da der Freispruch des Angeklagten aus subjektiven\nGründen nicht zu beanstanden ist. Ohne Rechtsirrtum hat das\nLandgericht angenommen, der Angeklagte habe sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der von ihm betriebenen Videothek\njedenfalls in einem unvermeidbaren Irrtum befunden (§ 17\nStGB).\n\nAls Betreiber einer Videothek hatte der Angeklagte die\npflicht, sich über die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften\nKenntnis zu verschaffen. Wegen der an die Räumlichkeiten zu\nstellenden Anforderungen mußte er dazu in Zweifelsfällen den\nRat sachkundiger Stellen einholen (BGHSt 2, 194, 201; 4, 1,\n5; 21, 18, 21). Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte\n\nnachgekommen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Kriminalpolizei\nin Biberach die für die Beurteilung von Videotheken zuständige Stelle war. Jedenfalls kann sich der Laie, der sich\nwegen der Zulässigkeit eines Vorhabens an eine Behörde\nwendet, darauf verlassen, daß die ihm erteilte Auskunft\nrichtig und vollständig ist, sofern die Behörde nicht völlig\nund offensichtlich unzuständig ist (BayObLG 1964, 161 = GA\n1966, 182). Das gilt hier umsomehr, als die Kriminalpolizei\nsich schon in der Vergangenheit als für die Überprüfung der\nVideothek des Angeklagten zuständig ausgegeben hatte. Der\nAngeklagte konnte daher darauf vertrauen, daß diese auch\nweiterhin die für ihn kompetente Stelle war. Der Umstand,\n\n- 12 -\n\ndaß der zuständige Dezernent sich in der Beurteilung nicht\ngänzlich sicher war, ändert daran nichts; denn diese Unsicherheit lag in der Neuheit der Materie, nicht aber in\nder mangelnden Kompetenz der Kriminalpolizei begründet. Die\nRevision teilt auch nicht mit, an welche Stelle sich der\nAngeklagte hätte wenden müssen, um eine verlässlichere\n\nAuskunft zu erhalten.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath ist in\n\nUrlaub und kann daher nicht\n\nunterschreiben.\n\nSchauenburg v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/1-str-247-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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