{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-07-07_1_StR_246_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-07-07","aktenzeichen":"1 StR 246/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 246/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Abteilungsleiter Ludwig MB aus Le -\n> , seboren mn u 1936 in no\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1987\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Entführung gegen den Willen der\nEntführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nverurteilt worden ist (Fall II 1 der Urteils-\n\n2\n\ngründe),\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht, das eine erstinstanzliche Sache\n(Fall 1) und eine Berufungssache (Fall 2) zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden hatte, hat die Berufung des\nAngeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom\n5. April 1984 verworfen; durch dieses Urteil war der Angeklagte wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in\nTateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und einem Monat verurteilt worden (Tat vom\n3. Juli 1983 zum Nachteil von Claudia Kg, jetzt:\nverheiratete Bew, die als Nebenklägerin zugelassen ist).\nZugleich hat es ihn wegen Entführung gegen den Willen der\nEntführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig gesprochen (Tat vom 17. Februar 1983 zum Nachteil von Annette\nz GEB) und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur im Fall 1 (mit einer Verfahrensrüge) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom\n17. Februar 1983 kann nicht bestehen bleiben.\n\nl. Insoweit dringt die Revision mit einer Verfahrensrüge\ndurch. Mit Recht beanstandet sie, daß der Beschluß der Strafkammer, mit dem die Öffentlichkeit \"für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ZB\" ausgeschlossen wurde (Bl. 96\nd. A. 9 KLs 115/86), nicht den gesetzlichen Erfordernissen\ndes § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG aF entsprach. Der bloße Hinweis\n\nauf § 172 Nr. 2 GVG, auf den sich das Landgericht für den\nAusschluß der Öffentlichkeit während dieses Verhandlungsteils\nberufen hat, stellt keine ausreichende Begründung dar. § 172\nNr. 2 GVG aF nannte mehrere Ausschließungsgründe. Auf welchen\ndieser Gründe die Strafkammer abgestellt hat, ergibt die\nangefochtene Entscheidung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, daß sich\nder Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang ergab. Unter\ndiesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im\nFall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187;\nBGH StV 1982, 108; 1986, 376).\n\nDie Neuregelung durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) mußte hierbei außer Betracht\nbleiben, da dieses Gesetz erst am 1. April 1987 - mithin nach\nErlaß des angefochtenen Urteils - in Kraft getreten ist.\n\n2. Der Verfahrensfehler betrifft lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen der zum Nachteil von Annette\n\n2 EEE | begangenen Tat. Insoweit ist das Urteil deshalb aufzuheben.\n\nDamit ist auch der vom Landgericht gebildeten Gesamt-\n\nstrafe die Grundlage entzogen.\n\n3. Da das Urteil in dem bezeichneten Umfang schon auf\ndie erörterte Verfahrensrüge aufgehoben werden muß, braucht\nder Senat auf die Aufklärungsrüge, die gleichfalls nur die\nVerurteilung im Fall 1 betrifft, und auf die insoweit er-\n\nhobene Sachrüge nicht einzugehen.\n\nII. Hingegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom\n3. Juli 1983 wendet.\n\nl. Obwohl zwischen beiden Taten ein enger Zusammenhang\nbestand, hat sich die Urteilsaufhebung im Fall 1 nicht auf\ndie Verurteilung im Fall 2 zu erstrecken, weil das Landgericht auf Grund einer Berufungsbeschränkung in dieser Sache\nden Schuldspruch als rechtskräftig ansah (zu Fällen, in denen\nsich ein Einfluß auf die Beweiswürdigung in einem weiteren\nFall nicht ausschließen ließ, vgl. BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75 - sowie Beschl. vom 18. Februar\n1976 - 3 StR 13/76). Die Entscheidung des Senats im Fall i\nberührt auch nicht den Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFall 2: Die Gesamtheit der insoweit angestellten Strafzumessungserwägungen der Strafkammer, die sich lediglich wegen\ndes Verbots der Schlechterstellung nach § 331 Abs. 1 StPO\nan der Festsetzung einer höheren Einzelstrafe gehindert sah\n(UA S. 43), läßt es ausgeschlossen erscheinen, daß sie bei\nWegfall der im Fall 1 verhängten Einzelstrafe auf eine\n\ngeringere Einzelstrafe erkannt hätte.\n\n2. Unbegründet ist die Rüge, mit der die Revision\ngeltend macht, daß das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der vom Angeklagten gegen das Urteil des\nAmtsgerichts Stuttgart vom 5. April 1984 eingelegten Berufung\nausgegangen sei.\n\nDie Verbindung der Berufungssache, die zunächst bei der\n4. großen Strafkammer des Landgerichts anhängig war (4 Ns\n\n869/84), mit der erstinstanzlichen Sache, die auf Grund der\nAnklage vom 12. Mai 1986 vor der 9. großen Strafkammer desselben Gerichts anhängig war (9 KLs 115/86), hatte entgegen\nder Ansicht der Revision nicht zur Folge, daß damit insgesamt\ndie Grundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens galten. Die\nVerbindung beider Sachen \"zur gemeinsamen Verhandlung und\nEntscheidung\" durch den Beschluß der Strafkammer vom 30. Juni\n1986 (Bl. 30 d. A. 9 KLs 115/86) beruhte ersichtlich - wie\nauch der Generalbundesanwalt annimmt - auf § 237 StPO, der im\nFalle eines Zusammenhangs zwischen mehreren Strafsachen, die\nbei demselben Gericht anhängig sind, ihre Verbindung zuläßt,\nund zwar auch dann, wenn es sich um eine erstinstanzliche und\neine Berufungssache handelt (vgl. BGHSt 19, 177, 182; vgl.\nauch RGSt 48, 119). Durch eine solche Verbindung mit einer\nerstinstanzlichen Sache ging der Berufungssache ihre Eigenschaft nicht verloren (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; vgl.\nauch RGSt 57, 271). Danach ist der Schuldspruch des schöffengerichtlichen Urteils vom 5. April 1984 dadurch rechtskräftig\ngeworden, daß die Verteidigung die dagegen eingelegte Berufung am 13. Januar 1987 auf den Strafausspruch beschränkt\nhat (Bl. 92 d. A. 9 KLs 115/86).\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat eine \"Überleitung\" dieses Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches\nVerfahren mit der Folge, daß die frühere Berufung nicht mehr\nwirksam zurückgenommen werden konnte (Ruß in KK § 328\nRdn. 17; vgl. auch BGHSt 34, 159, 164), hier nicht stattgefunden. Dem von der Verteidigung angeführten Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 - (MDR\n1987, 246) ist nur zu entnehmen, daß in Fällen der vor-\n\nliegenden Art die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren besteht.\n\nEin Zwang zu einem entsprechenden Übergang ergab sich auch\nnicht daraus, daß bei Verurteilung im Fall 1 eine Gesamtstrafe zu bilden war mit dem Fall 2, in dem das Schöffengericht eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem\nMonat verhängt hatte, welche Verurteilung lediglich vom Angeklagten angefochten war. Denn insoweit, als die Strafkammer\nauf Grund der gerichtlich zugelassenen Anklage zu Fall 1 als\nGericht des ersten Rechtszuges zuständig war, kam eine\nBindung an den auch für eine große Strafkammer als Berufungsgericht maßgebenden Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG nicht in\n\nBetracht.\n\n3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die zum\nNachteil von Claudia K (up - BEEED begangene Tat geahndet hat, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/1-str-246-87","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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