{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-30_1_StR_242_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-30","aktenzeichen":"1 StR 242/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veröffentlichung in Zeitschriften: ja\n\nStpo 1975 § 265 Abs. 2;\n\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) Art. 6;\n\nStGB 1975 § 21\n\nIst die gerichtlich zugelassene Anklage davon ausgegangen,\ndaß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert\nsei, so bedarf es grundsätzlich keines Hinweises, wenn das\nGericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die\nVoraussetzungen des § 21 StGB verneinen will.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja. L\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung in Zeitschriften: ja\n\nStpo 1975 § 265 Abs. 2;\n\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) Art. 6;\n\nStGB 1975 § 21\n\nIst die gerichtlich zugelassene Anklage davon ausgegangen,\ndaß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert\nsei, so bedarf es grundsätzlich keines Hinweises, wenn das\nGericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die\nVoraussetzungen des § 21 StGB verneinen will.\n\nBGH, Urt. v. 30. Juni 1987 - 1 StR 242/87 - LG Konstanz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 242/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Alexander EB aus St. seboren am Ti 1956\nin Tu\n\n2. Frank We\nGENRE 195% in (CR,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwıIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n30. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt (EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE 215 Verteidiger\ndes Angeklagten EWP,\n\nRechtsanwältin U als Verteidigerin des Angeklagten vi,\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 21. November 1986\nwerden verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch\n\ndahin ergänzt, daß die vom Angeklagten WEN\nin den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung\n\nim Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe an-\n\ngerechnet wird.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die bei\nBegehung der Tat benutzte Maschinenpistole eingezogen. Die\nRevisionen der Angeklagten, die sie in der Verhandlung vor\ndem Senat auf das Strafmaß beschränkt haben, bleiben ohne\nErfolg. Im Falle des Angeklagten ve war allerdings\nder Strafausspruch insoweit zu ergänzen, als der Maßstab für\ndie Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung\n\nfestzusetzen war.\n\nDie Revisionen wenden sich jeweils mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme des\nLandgerichts, bei Begehung der Tat - eines Banküberfalls -\n\nhabe bei keinem der Angeklagten eine - durch Drogenkonsum\nbedingte - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB vorgelegen. Die Beanstandungen sind un-\n\nbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Verfahrensrüge des Angeklagten Eder\n\nDie gerichtlich zugelassene Anklage führte bereits im\nAnklagesatz aus, der Angeklagte sei \"infolge Drogenmißbrauchs\" in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, er habe mithin \"im Zustand verminderter Schuldfähigkeit\" gehandelt, seine Tat sei \"unter Berücksichtigung des\n$s 21 StGB\" zu bestrafen. Zu dieser Frage nahm die Staatsanwaltschaft unter Verwertung des schriftlichen Gutachtens\ndes Sachverständigen Medizinaldirektor KW - eines Arztes\nfür Neurologie und Psychiatrie - bei der Wiedergabe des Ermittlungsergebnisses weiter Stellung. In der Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte zur Sache - auch zu seinem\nDrogenkonsum - äußerte, erstattete der genannte Sachverständige sein Gutachten. Im angefochtenen Urteil verneint das\nLandgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ohne daß es zuvor auf die mögliche Nichtanwendung des\n§ 21 StGB besonders hingewiesen hat. Zu Unrecht sieht die\nRevision darin einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO\nin Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a MRK,\nArtikel 103 Abs. 1 GG.\n\nSoweit die Strafkammer annimmt, daß die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten nicht eingeschränkt war, ist dieser nicht\naus einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluß zugrunde\n\ngelegten Strafgesetz verurteilt worden: Die bei Anwendung\ndes S§ 21 StGB mögliche Milderung des Strafrahmens nach § 49\nAbs. 1 StGB schafft nicht einen anderen Tatbestand, auf den\ngemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen werden müßte (BGH, Urt.\nvom 13. Februar 1968 - 1 StR 613/67 - zu § 51 Abs. 2 StGB\naF). In gleicher Weise setzt die Anwendung des § 21 StGB in\nFällen, in denen die gerichtlich zugelassene Anklage von\nvoller Schuldfähigkeit ausgegangen ist, keinen Hinweis nach\n§ 265 Abs. 1 StPO voraus (vgl. BGH, Urt. vom 29. September\n1955 - 4 StR 247/55 - zu § 157 Abs. 1 StGB; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 46).\n\nDer Wegfall eines in der gerichtlich zugelassenen Anklage aufgeführten Milderungsgrundes steht auch nicht dem\nHervortreten eines - gesetzlich besonders vorgesehenen -\nrechtsfolgenverschärfenden Umstandes im Sinne des § 265\nAbs. 2 StPO gleich (Hürxthal in KK StPO S§ 265 Rdn. 14;\nGollwitzer aaO Rdn. 41; vgl. ferner BGH NJW 1955, 31 zu\nSs 157 Abs. 1 StGB; 1959, 996 f. zu $S 266 Abs. 2 StGB; BGH,\nUrt. vom 10. Juli 1962 - 5 StR 207/62 - zu § 213 StGB). Im\nGegensatz zu den in § 265 Abs. 2 StPO geregelten Fällen besteht hier nicht die Gefahr, der Angeklagte könne dadurch,\ndaß die abschließende Entscheidung sich auf einen bisher\nnicht angesprochenen Erschwerungsgrund stützt, überrascht\nund dadurch in seiner Verteidigung beeinträchtigt werden.\nAnders als in einem Fall der vorliegenden Art verhält es\nsich auch, wenn erst in der Hauptverhandlung die - gesetzlich näher umschriebenen - Merkmale eines Regelbeispiels für\neinen besonders schweren Fall hervortreten (für die Annahme,\nbeim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln habe der Täter\n\"gewerbsmäßig\" gehandelt, vgl. BGH NJW 1980, 714).\n\nAuch aus Sinn und Zweck des § 265 StPO, der eine Konkretisierung des in Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleisteten\nAnspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (Roxin, Strafverfahrensrecht 17. Aufl. S. 234), ergibt sich grundsätzlich\nkeine Pflicht des Gerichts, den Angeklagten darauf hinzuweisen, es erwäge oder beabsichtige, abweichend von der Beurteilung in der gerichtlich zugelassenen Anklage die Voraussetzungen des § 21 StGB zu verneinen. Die Aufnahme dieser\nVorschrift in den Anklagesatz bedeutet nur, daß ihre Anwendung nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in\nBetracht kommt (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg,\nStpo 24. Aufl. S 200 Rdn. 22). Insoweit enthält auch der Eröffnungsbeschluß lediglich eine vorläufige Wertung. Entgegen\nder Meinung der Revision ist darin irgendeine \"Zusicherung\",\nauf deren Einhaltung der Angeklagte mangels eines anderweitigen Hinweises vertrauen könnte, also ein gewisser \"Besitzstand\" nicht zu erblicken. Es versteht sich von selbst, daß\ndie Annahme in der gerichtlich zugelassenen Anklage, er sei\nbei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen, der\nÜberprüfung im Rahmen der Beweisaufnahme und der endgültigen\nBeurteilung durch das Gericht bei der Urteilsfindung unterliegt. Hierauf hatten sich der Angeklagte und sein Verteidiger einzurichten (vgl. BGH, Urt. vom 19. Juli 1972 - 2 StR\n233/72 - bei Dallinger MDR 1972, 925).\n\nIn der Regel braucht der Tatrichter nicht in Vorwegerklärungen bekanntzugeben, wie die Beweiswürdigung ausfallen\nwerde (BGH, Urt. vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, insoweit in\nBGHSt 30, 131 nicht abgedruckt). Es mag allerdings Fälle\ngeben, in denen der Grundsatz des fairen Verfahrens - ihm\n\nentspricht die gerichtliche Fürsorgepflicht - es gebietet,\ndie Verfahrensbeteiligten auf einen grundlegenden Wandel in\nder Beurteilung des Sachverhalts aufmerksam zu machen, wenn\nvon einem solchen Hinweis eine sachgemäße Verteidigung abhängt. Eine derartige Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Revision legt nicht im einzelnen dar, daß die\nHauptverhandlung - unter dem Blickwinkel einer Verminderung\nder Schuldfähigkeit - eine Veränderung der Sachlage im Sinne\ndes $S 265 Abs. 4 StPO ergeben habe.\n\nIm übrigen zeigt die Erklärung, die der Angeklagte in\nseinem Schlußwort zur Frage einer Drogensucht abgegeben hat\n(UA S. 22), daß er sich auch in dieser Hinsicht hinreichend\n\nverteidigt hat.\n\nBei dieser Sachlage liegt auch kein Verstoß gegen\n\nArtikel 6 MRK vor.\n2. Verfahrensrüge des Angeklagten Wiedtemann\n\nDie Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 3\nStPO darin, daß das Landgericht einem - auf den Nachweis\neiner erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit abzielenden - Hilfsbeweisamtrag nicht stattgegeben hat (vgl. UA\nS. 20). Die Rüge greift nicht durch.\n\nBeantragt war für den Fall, daß die Strafkammer die\nVoraussetzungen des § 21 StGB verneint, die Vernehmung der\nZeuginnen Ingeborg REED und Christa SEEN - nach seiner Darstellung war der Angeklagte mit der einen vor der\nTat, mit der anderen nach der Tat befreundet - zum Beweis\n\nder Tatsache, daß er \"die Tat ausschließlich deshalb begangen hat, um seinen zukünftigen Erwerb von Drogen für den\n\nEigenbedarf zu sichern”.\n\nZur Begründung trug die Verteidigung im wesentlichen\n\nvor:\n\na) Die Zeugin REM werde bekunden, daß ihr der Angeklagte kurz vor der Tat mitgeteilt habe, bald werde er sich\num die Finanzierung seines weiteren Drogenkonsums keine Sorgen mehr machen müssen. Er habe sich, weil er derzeit aus\nfinanziellen Gründen nicht ausreichend an Drogen herankomme,\nentschlossen, sich hierfür Geld zu beschaffen.\n\nb) Weiter werde diese Zeugin bekunden, daß sich die\nInteressen des Angeklagten vor der Tat ausschließlich auf\ndie Beschaffung von Drogen reduziert hätten. Es handle sich\neindeutig um ein indirektes Beschaffungsdelikt.\n\nc) Die Zeugin DEE werde bekunden, daß ihr der Angeklagte mitgeteilt habe, er habe die Tat nur begangen, um\nseinen weiteren Drogenkonsum zu finanzieren.\n\nd) Darüber hinaus werde diese Zeugin aussagen, daß das\nerbeutete Geld nahezu ausschließlich der Finanzierung des\nDrogenbedarfs des Angeklagten diente.\n\nEs trifft zwar zu, daß die Entscheidung, mit der das\nLandgericht diesen Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, keinen\nder in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe aus-\n\nFL\n\ndrücklich nennt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich indessen, daß die Strafkammer der Auffassung war, die zu beweisenden Tatsachen seien \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\" (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die von ihr vorgenommene\nBeurteilung ist nicht rechtsfehlerhaft:\n\nFür das Beweisthema, das die Verteidigung in erster\nLinie angeführt hat, war das angebotene Beweismittel ungeeignet; denn die Motivation, die den Angeklagten zur Begehung der Tat bestimmte, stellt einen inneren Vorgang\ndar, den die erwähnten Zeuginnen nicht unmittelbar erfassen\nund entsprechend schildern konnten. Anders verhält es sich\nbei den Wahrnehmungen, die sie der Antragsbegründung zufolge\ngemacht hatten: Diese waren in zulässiger Weise unter Beweis\ngestellt. Insoweit handelt es sich m Hilfstatsachen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Willensbildung beim Angeklagten zuließen. Mit ihnen wollte er den\nNachweis führen, er habe die Tat nur begangen, um den Erwerb\nvon Drogen für den Eigenbedarf finanzieren zu können. Damit\nsollte wiederum die unmittelbar erhebliche Tatsache dargetan\nwerden, er sei auf Grund einer Drogenabhängigkeit, die eine\nseelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründet\nhabe, vermindert steuerungsfähig gewesen. In seinem Urteil\nwertet das Landgericht die angesprochenen Indiztatsachen als\nunerheblich. Der Tatrichter darf derartige Tatsachen als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den\nFall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen\nkönnen, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse\nzulassen und das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261\nStPO) den möglichen Schluß nicht ziehen will, weil es ihn im\nHinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält; bei\n\n- 10 -\n\ndieser Prüfung darf das Gericht weder die Wahrheit der Beweistatsache noch den Wert des angebotenen Beweismittels in\nFrage stellen, das Beweisthema ist vielmehr in seiner ganzen\nTragweite - ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung - zu\nwürdigen (Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 83; Alsberg/Nüse/\nMeyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 588 f.;\nGollwitzer aaO § 244 Rdn. 222; aus der Rechtsprechung vgl.\nBGH GA 1964, 77; BGH NStZ 1985, 516; BGH StV 1983, 90, 91).\nGegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen.\n\nZu den vorbezeichneten Behauptungen a) und c) geht die\nStrafkammer davon aus, daß sich der Angeklagte in dieser\nWeise gegenüber den Zeuginnen äußerte (UA S. 20 unten).\nDiese Mitteilungen zwangen jedoch nicht zu dem von der Verteidigung gewünschten Schluß, er habe die Tat nur begangen,\num seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Die Strafkammer war nicht gehindert, insoweit den eigenen Angaben des\nAngeklagten zu folgen, die er in gleichbleibender Weise vor\nder Polizei, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen\nund in der Hauptverhandlung gemacht hatte. Demzufolge war\ndie Beschaffung von Drogen keinesfalls das vorrangige Motiv\nfür die Begehung der Tat: Vielmehr wollte der Angeklagte\n- was er schon während der letzten Strafhaft ins Auge gefaßt\nhatte - sich an der Gesellschaft rächen und sie \"an ihrer\nempfindlichsten Stelle, dem Geld\" treffen (UA S. 11, 20).\nZudem wollte er - ähnlich wie der Mitangeklagte Eder - der\nZeugin Anita VB, einer Prostituierten, bei der beide wohnten, \"nicht länger auf der Tasche liegen\" (UA S. 10, 20).\nSchließlich gedachte er nach erfolgreicher Durchführung der\nTat Deutschland \"mit etwas Geld\" zu verlassen (UA S. 14,\n\n20).\n\n- 11 -\n\nHinsichtlich der weiteren Behauptungen - b) und d) -\nlief das Beweisvorbringen darauf hinaus, der Angeklagte sei,\nwie die Zeuginnen selbst erlebt hätten, psychisch\nabhäng i g von Betäubungsmitteln gewesen. Auch dies\nlegt das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. MEEB zugrunde (UA S. 19), wenn\nes auch auf jene Beweisbehauptungen nicht näher eingeht. Aus\ndieser Drogenabhängigkeit des Angeklagten folgte aber nicht\nzwingend, die Beschaffung von Geld für den Erwerb von Drogen\nsei das maßgebliche Motiv für die hier begangene Tat gewesen. Auch in diesem Zusammenhang durfte sich die Strafkammer darauf stützen, daß der Angeklagte glaubhaft\nande r e Beweggründe angegeben hatte. Die Behauptung der\nVerteidigung, das erbeutete Geld habe \"nahezu ausschließlich\" der Finanzierung seines Drogenbedarfs gedient, läßt\nschon die unbestritten gebliebene Tatsache außer acht, daß\nder überwiegende Teil der Beute in einem Versteck polizeilich sichergestellt werden konnte (UA S. 13/14). Selbst wenn\nder Angeklagte - was das Urteil nicht in Zweifel zieht (vgl.\nUA S. 20) - seinen Beuteanteil weithin zur Finanzierung\nseines Drogenkonsums verwendete, brauchte die Strafkammer\ndaraus nicht den Schluß zu ziehen, es sei seine Drogenabhängigkeit gewesen, die ihn zur Tatbegehung getrieben habe.\n\nDas Landgericht hat mithin dargelegt, warum es auf das\nVerhalten, das der Angeklagte vor und nach der Tat an den\nTag legte, für seine Überzeugungsbildung nicht ankommt.\nDiese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.\n\n- 12 -\n\nII. Die Sachbeschwerden\n\nBei beiden Angeklagten ist der Strafausspruch aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere halten\ndie Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\nverneint, der Nachprüfung stand.\n\nZutreffend ist die Strafkammer von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für\nsich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei einem\nRauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel\nwenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter\nstarken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im\nZustand eines akuten Rausches verübt (BGH NJW 1981, 1221;\nBGH JR 1987, 206). Die Strafkammer, die sich besonders mit\nsolchen Umständen befaßt, die als Beispielsfälle für eine\ndrogenbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens bisher im\nVordergrund standen, legt rechtsfehlerfrei dar, daß ein derartiger Ausnahmefall bei keinem der Angeklagten vorliegt (UA\nS. 18 bis 22). Die Revisionen machen geltend, zu Unrecht sei\ndas Landgericht der Auffassung, auch einem s ta rk psychisch Abhängigen, wenn dieser nicht unter körperlichen Entzugserscheinungen leide, bleibe der Anwendungsbereich des\n§ 21 StGB s t e t s verschlossen. Eine derart enge Auffassung, die rechtlichen Bedenken begegnen würde, liegt jedoch\n\n%\n\n- 13 -\n\ndem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Die Ausführungen,\nmit denen die Revisionen auf eine schwere psychische\nAbhängigkeit von Betäubungsmitteln im Zeitpunkt der Tat abheben, gehen an den hierzu getroffenen Feststellungen des\nLandgerichts vorbei. Bei der angefochtenen Entscheidung ist\nauch nicht außer Betracht geblieben, daß es sich bei beiden\nAngeklagten um gestörte Persönlichkeiten handelt (vgl. UA\n\nSs. 23).\n\nIndessen ist bei beiden Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung, daß es nicht die Abhängigkeit von Drogen\nwar, die den entscheidenden Antrieb zur Begehung der Tat\nbildete, die also für ihren Tatentschluß ursächlich wurde.\nDas Urteil legt im einzelnen dar, warum beim Angeklagten\nEder die Beschaffung von Drogen keinesfalls \"vorrangiges\nMotiv\" für die Begehung der Tat war (UA S. 21 unten). Soweit\ndieser Angeklagte - erstmals - in seinem Schlußwort erklärte, er habe die Tat \"allein deshalb\" begangen, um finanzielle Mittel \"für seine Drogensucht\" zur Verfügung zu haben,\nwürdigt die Strafkammer diese Einlassung als eine an den\nProzeßverlauf angepaßte Erklärung, die nicht glaubhaft sei\n(UA S. 22). Daß auch für den Angeklagten WB die Beschaffung von Drogen nicht das maßgebliche Motiv für die\nTatbegehung war, ist bereits erörtert worden (I 2 dieses Urteils).\n\nGemäß $S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach\nwelchem Maßstab die vom Angeklagten | in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung (vgl. UA S. 9 unten)\nauf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung\n\n- 14 -\n\nhat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie\nselbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht kommt.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/1-str-242-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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